Die Antragsteller planen an der nördlichen Grundstücksgrenze 3 FT-Garagen mit einer Länge von je ca. 6,00 m zu errichten, sowie eine Wohnungs- und Fassadenänderung. Das Grundstück Fl.Nr. 300/5 grenzt an dieser Seite an den Eichenweg an. Die südl. angrenzenden Eigentümer haben dem Vorhaben zugestimmt. Die Garagen werden außerhalb des im verbindlichen BeBauPlan Nr. 18 A „Bahnwegfeld“ in der aktuellen Fassung festgesetzten Baufensters positioniert. Die Errichtung der Garagen ist gemäß Art. 57 Abs. 1 BayBO verfahrensfrei.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des BeBauPlanes. Die geplante Errichtung der Garagen erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (Garagen bis 50 m²) und macht somit eine isolierte Befreiung möglich. Die Grundzüge der Planung werden durch die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des BeBauPlanes nicht berührt.
Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Garagen bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar.
Die Gemeinde Schmiechen erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2016: € | Einmalig 2016: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: keine