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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nachdem die Gemeinde über keine Gewerbegebietsfläche verfügt, ist es planerisches Ziel ein Gewerbegebiet in Schmiechen zu schaffen. Damit möchte die Gemeinde die Belange der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) berücksichtigen und so die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen vor Ort sichern. (BVerwG U 09.07.2009 – 4 C 12/007)

 

Anlass ist zum einen der aktuelle Bedarf, der in Form von Anfragen von zwei Gewerbebetrieben (Bauunternehmung, Baumaschinenverleih) vorliegt. Zum anderen besitzt Schmiechen 477 sozialversicherungspflichtige Beschäftige. Von diesen arbeiten nur 54 (11,3 %) am Wohnort und 423 (88,7 %) außerhalb des Wohnortes, die als „Auspendler“ zu betrachten sind. Damit verfügt die Gemeinde Schmiechen, im Vergleich zu den übrigen Kommunen des Landkreises, über die geringste Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort und liegt deutlich unter dem Durchschnitt[1] des gesamten Landkreises Aichach-Friedberg (mit 63,1 % Beschäftigten am Wohnort und 36,9 % Auspendler). Dieser Entwicklung möchte die Gemeinde mit der Ausweisung entgegensteuern.

 

Im Zuge der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes fand die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belangen gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.01.2016 bis 15.02.2016 statt. Zwei Behörden wurde eine Fristverlängerung um eine Woche gewährt.

 

Dabei wurden 35 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt liegen 21 Stellungnahmen von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vor. Von Bürgern, der Öffentlichkeit, wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Die Stellungnahmen werden gegliedert und in fünf Kriterien unterteilt:

  1. Keine Stellungnahme eingegangen
  2. Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken
  3. Stellungnahmen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Bebauungsplanverfahren bzw. Vorhabenzulassung etc. zu berücksichtigen sind
  4. Stellungnahmen, die einer näheren Behandlung bedürfen
  5. Anregung der Öffentlichkeit

 

 

 

 


A.Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind keine Stellungnahme eingegangen


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 30 - Brandschutzdienststelle
  2. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
  3. Bay. Landesamt f. Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege
  4. Bay. Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten
  5. Kreisheimatpfleger, Bau- und Bodendenkmäler, Frau Kühnlein-Vollmar
  6. Vermessungsamt Aichach
  7. Immobilien Freistaat Bayern, RV Schwaben
  8. Amtsgericht Aichach, Grundbuchamt
  9. Bund für Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Aichach-Friedberg
  10. Kreisgruppe für Vogelschutz
  11. Gemeinde Egling a. d. Paar, Herrn 1. Bgm Holzer
  12. Deutsche Telekom AG, T-Com
  13. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG, Geschäftsstelle Süd
  14. miecom-Netzservice GmbH, Herr Tobias Miessl
  15. VG Mering, Beitragsangelegenheiten - Herr Herb
  16. VG Mering, Straßen- und Wegerecht – Herr Küpersbusch

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Es wird unterstellt, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

 

Abstimmungsergebnis:

 


BVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind Stellungnahmen eingegangen, die keine Anregungen und Bedenken aufweisen:


  1. Gemeinde Steindorf, Schreiben vom 22.01.2016

wir bedanken uns für die Beteiligung am o. g. Verfahren und teilen Ihnen mit, dass die Gemeinde Steindorf keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen hat.


  1. Gemeinde Merching, eMail 26.01.2016 (08:33)

die Gemeinde Merching hat von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld" und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schmiechen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Kenntnis genommen und trägt bzgl. der o.g. Planung keine Anregungen bzw. Einwände vor.


  1. Gemeinde Prittrichingen, Schreiben vom 11.02.2016

die Gemeinde Prittriching nimmt Kenntnis von der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schmiechen und von der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Saumfeld".

Anregungen und Hinweise werden nicht vorgetragen.


  1. Stadt Königsbrunn

vielen Dank für die Beteiligung in den o. g. Bauleitplanverfahren. Die Stadt Königsbrunn erhebt gegen die entsprechenden Planungen keine Einwände.


  1. Amt für ländliche Entwicklung, Formblatt vom 03.02.2016

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Keine weitere Äußerung. Es wird auf die vorausgegangene Stellungnahme verwiesen.

Die vorausgegangene Stellungnahme, Schreiben vom 26.01.2015, lautet:

„zu der o. g. Maßnahme wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg wie folgt Stellung genommen:

Aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Saumfeld" keine Einwendungen.“


  1. Kreishandwerkerschaft Augsburg, handschriftlich 13.01.2016

kein Einwand


  1. Regierung von Schwaben, Gewerbeaufsichtsamt, handschriftlich 09.02.2016

o.E. (ohne Einwand)


  1. Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 08.02.2016

Aus Sicht der IHK Schwaben ergeben sich aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken bei der Durchführung des Vorhabens.


  1. Bischöfliche Finanzkammer, Schreiben vom 14.01.2016

wir danken Ihnen für Ihr o. g. Schreiben und können Ihnen heute dazu erklären, dass, wie Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 13.01.15 mitgeteilt wurde, gegen den o. g. Änderungsplan von kirchlicher Seite keine Einwendungen bestehen.


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Teil des Schreiben vom 12.02.2016

Seitens des Bodenschutzrechts, des Naturschutzes, der Denkmalpflege, der Bauordnung, der Kommunalen Abfallwirtschaft und des Wasserrechtes werden keine Anregungen vorgebracht.

Weitere Anregungen werden ebenfalls nicht vorgebracht.


Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes.


Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden Stellungnahmen eingegangen sind, die keine Anregungen und Bedenken beinhaltet bzw. die mit der Planung Einverständnis erklären.

 

Abstimmungsergebnis:

 


CVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Bebauungsplanung, Erschließungsplanung etc.) zu berücksichtigen sind:


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 33 Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.01.2016

zur vorgelegten Flächennutzungsplanänderung im Entwurf vom 05.10.2015 bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes, bei Anschluss an die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen, keine hygienischen Bedenken.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird in der Erschließungsplanung bzw. Hochbauplanung berücksichtigt.


  1. Polizeiinspektion Friedberg, Schreiben vom 07.01.2016

Seitens der PI Friedberg bestehen keine Einwände, wenn die Straßen im Planungsgebiet nach dem heutigen Stand der Straßenbautechnik verkehrsgerecht ausgebaut werden. Auf die Einhaltung der Sichtdreiecke an der Einmündung in die Unterberger Straße gemäß RaSt 06 wird hingewiesen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. auf Ebene des Bebauungsplanes „Saumfeld“ bzw. in der Erschließungsplanung berücksichtigt.


  1. LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 29.01.2016

Beim weiteren Verfahrensverlauf bitten wir nachstehende Belange zu berücksichtigen und soweit notwendig in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Bestehende 20-/1 -kV-Kabelleitungen

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches verlaufen zurzeit keine elektrischen Versorgungsanlagen.

Vorsorglich weisen wir jedoch auf bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen entlang der Unterbergener Straße hin. Im beigelegten Kabellageplan M = 1:1000 sind unsere Kabelleitungen dargestellt. Der Schutzbereich beträgt 1 m beiderseits der Trasse.

Da bei einer Kabelbeschädigung Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Grab- und Baggerarbeiten die aktuellen Kabellagepläne in unserer Betriebsstelle Königsbrunn, Nibelungenstraße 16, 86343 Königsbrunn, Tel. 08231/6039 -22 zu beschaffen.

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.Ivn.de/apak/ abgerufen worden.

Stromversorgung

Die Stromversorgung des ausgewiesenen Gewerbegebiets ist erst nach entsprechender Erweiterung des 20-/1-kV Versorgungsnetzes gesichert. Dazu könnte je nach elektrischen Leistungsbedarf der zukünftigen Betriebe, die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich sein.

Eine Aussage über den Standort der Transformatorenstation kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Die weiteren Netzplanungen werden wir nach dem elektrischen Leistungsbedarf der Gewerbebetriebe ausrichten.

Die elektrische Erschließung erfolgt über Erdkabelleitungen.

Die genauen Trassen der Niederspannungskabel im Baugebiet können erst festgelegt werden, wenn die endgültige Parzellierung der Grundstücke bekannt ist.

Allgemeines

Vor Beginn der Erschließungsarbeiten bitten wir um Anberaumung eines Spartengesprächs, an dem alle Versorgungslager teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.

Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:

Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,

das Planum der Erschließungsstraße ist erstellt,

die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein.

Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom Verursacher zu tragen.

Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, erteilen wir Ihnen nach dem jetzigen Stand unserer Planungen und der derzeit überschaubaren weiteren Entwicklung des Ausbaues unseres Leitungsnetzes zur vorliegenden Bauleitplanung unsere Zustimmung.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. in der Erschließungsplanung bzw. Hochbauplanung berücksichtigt.


  1. Kabel Deutschland, eMail vom 15.02.2016 – (16:27)

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. in der Erschließungsplanung berücksichtigt. .


  1. Abwasserzweckverband Obere Paar, Schreiben vom 11.02.2016

der Abwasserzweckverband weist darauf hin, dass eine ausreichende Dimensionierung des Abwasserkanals gewährleistet sein muss, die Einleitungsmengen Im jeweiligen Abschnittsbereich darf nicht überschritten werden.

Es muss sichergestellt werden, dass dem AWOP-Kanal nur Schmutzwasser zugeführt, und die maximale Einleitungsmenge nicht überschritten wird.

Der Abwasserzweckverband beabsichtigt keine planerischen Veränderungen oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes von Bedeutung sein könnte.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. in der Erschließungsplanung bzw. Hochbauplanung berücksichtigt.


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (Schreiben vom 08.02.2016)

zu der o.g. Maßnahme wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg wie folgt Stellung genommen:

Forstliche Belange

Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht betroffen.

Landwirtschaftliche Belange

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planungen grundsätzlich keine Einwendungen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wir bitten folgende Hinweise zu berücksichtigen.

Betriebsbezogene Wohnungen Flurnummer 521/0 muss die Emission aus den nordwestlich gelegenen tierhaltenden Betriebe, insbesondere auf Flurnummer 488 berücksichtigt werden. Der Betrieb darf durch die heranrückende Wohnbebauung in seiner Bewirtschaftung nicht eingeschränkt werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der Fl.-Nr. 521 handelt es sich um den nördlichen Teilbereich der Gewerbegebietsdarstellung, bei der Fl.-Nr. 488 handelt es sich um das Wegegrundstück zur Biogasanlage nordwestlich des Änderungsbereichs (ca. 370 m). Wie aus der Begründung Ziffer  3.2 ersichtlich, ist mit der  der Darstellung als „Gewerbegebiet“ die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Betrieben vorgesehen. Damit kann nicht von einer heranrückenden Wohnbebauung gesprochen werden. Inwieweit, auf Ebene des Bebauungsplanes „betriebszugehörige“ Wohnungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig bleiben oder allgemein zulässig bzw. nicht zulässig sind obliegt diesem Verfahren (Abschichtung).

Ortsrandeingrünung

Die landwirtschaftliche Nutzung auf Flurnummer 520/0 darf durch das Anpflanzen der Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden. Abstände sind einzuhalten. Sollte ein Zaun errichtet werden ist dieser soweit zurückzuversetzen, dass die Fundamente bei der Bodenbearbeitung der östlich angrenzenden Fläche nicht beschädigt werden. Die landwirtschaftliche Fläche muss weiter bis zur Grenze bewirtschaftet werden können.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei der Fl.-Nr. 520 handelt es sich um das östlich anschließende Grundstück. Im Flächennutzungsplan wurden überlagert Kreissymbole für „Schutz- und Leitpflanzungen“ bzw. „Einzelbäume“ dargestellt. Wie diese auf Ebene des Bebauungsplanes dargestellt wird obliegt den Festsetzungen (z.B. Grünflächen, Artenauswahl, Pflanzdichte etc.) und den gesetzlichen Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AG BGB).

Zuwegung

Während des Ausbaus des Saumweges im Bereich des Gewerbegebietes muss die Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden uneingeschränkt möglich sein.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Bei Fragen zu forstlichen Belangen wenden Sie sich bitte an Frau Birkholz, bei Fragen zu landwirtschaftlichen Belangen an Frau Wagenpfeil.


  1. Bayerischer Bauern Verband (Schreiben vom 11.02.2016)

zu o.g. Planung bringen wir aus landwirtschaftlicher Sicht folgendes vor:

         Entlang der Unterbergener Straße ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen mit Laubbäumen der 1. Wuchsordnung vorgesehen. Für ausgewachsene Eichen, Linden oder Ahornbäume ist dieser Standort nicht geeignet, da sich bei mittiger Pflanzung lediglich ein Abstand zur Straße von ca. 1,50m ergibt. Sowohl für große landwirtschaftliche Geräte und Erntemaschinen als auch für LKW kann es durch die ausladenden Kronen zu Problemen bei der Durchfahrt kommen. Schäden an den Fahrzeugen und auch an den Bäumen sind nicht auszuschließen. Es sollte geprüft werden, ob nicht Bäume der 2. Wuchsordnung mit kleineren Kronen für die Eingrünung ebenfalls ihren Zweck erfüllen würden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und betrifft die Festsetzung des Bebauungsplanes und ist auf dessen Ebene zu behandeln.

         Bei der Eingrünung am östlichen Rand des Planungsgebietes muss darauf geachtet werden, dass die vorgesehene Hecke mit ausreichendem Abstand zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt wird. Eine regelmäßige und fachgerechte Pflege muss geregelt sein. Bei den vorgesehenen Bäumen muss explizit darauf geachtet werden, dass es sich wirklich um die in der Pflanzliste aufgeführten kleinkronigen Arten bzw. Sorten handelt, damit übermäßiger Schattenwurf und Laubfall auf die Nutzflächen ausgeschlossen werden kann. Vor allem die Beschattung führt zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen und daraus resultierenden Ertragseinbußen, weil die betroffenen Teilflächen erst sehr viel später abtrocknen und bearbeitet werden können.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Flächennutzungsplan wurden überlagert Kreissymbole für „Schutz- und Leitpflanzungen“ bzw. „Einzelbäume“ dargestellt. Wie diese auf Ebene des Bebauungsplanes dargestellt wird obliegt den Festsetzungen (z.B. Grünflächen, Artenauswahl, Pflanzdichte etc.) und den gesetzlichen Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AG BGB). 

         Da der „Saumweg" auch weiterhin als Feldweg genutzt wird, ist darauf zu achten bzw. verkehrstechnisch zu lösen, dass keine längerfristig abgestellten LKW die Durchfahrt landwirtschaftlicher Gespanne behindern.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Vollzuges des Bebauungsplanes dürfte in einem eigenständigen Verfahren die Umwidmung des Feld- und Waldweges in eine Ortsstraße erforderlich sein. Ferner können verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden, die kein Bestandteil der Bauleitplanung sind.

         Es ist zu überdenken, ob eine weitergehende Befestigung des Saumweges über die Wendemöglichkeit hinaus sinnvoll wäre. Bei etwas feuchterer Witterung tragen die landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit ihren stark profilierten Reifen aus den Kulturflächen immer etwas Erdreich und Steine auf die Fahrbahn heraus. Wenn die Teerdecke mehrere Meter in den Saumweg hineinreichen würde, könnten die anhaftenden Erdklumpen bereits dort „verloren" werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. in der Erschließungsplanung berücksichtigt.


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Teil des Schreiben vom 12.02.2016

Sie haben uns mit Schreiben vom 04.01.2019 als Behörde beteiligt. Seitens des Immissionsschutzes wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen; ebenso seitens der Kreisstraßenverwaltung [wohl gemeint SG 51, Tiefbau und Bauhof].

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Das Formblatt des Immissionsschutzes auf Ebene des Bebauungsplanes lautet:

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und  Wasserschutzgebiets­verordnungen)

Bei dem BPL handelt es sich um die Neuerrichtung eines Gewerbegebietes im Südwesten von Steindorf. Zu dem Bebauungsplan gibt es eine Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner – Technische Beratung für Schallschutz (Berichts-Nr. 215121/2 vom 27.11.2015). Bezüglich des Inhaltes wird auf die Untersuchung verwiesen. Bezüglich der Ausführung ist aus Sicht des Immissionsschutzes Folgendes anzumerken.

a) Grundsätzlich hält der Uz die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen, die in der

unmittelbarer Nähe von Wohnnutzung liegen (auch wenn diese selbst Im Außenbereich liegt), für äußerst problematisch. Vor allem wenn sie wie hier praktisch direkt an der Grenze zum BPL liegen (Flur-Nr. 623) und außerdem mehrere Wohnhäuser vorhanden sind.

b) In der Schalltechnischen Untersuchung wurde an den umliegenden Wohnhäusern vom Gutachter nur eine Reduzierung der zulässigen Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 60/45 dB(A) um 3 dB(A) zur Berücksichtigung einer Vorbelastung vorgesehen. Normalerweise wird eins Reduzierung von 6 dB(A) vorgesehen, da dann in Anlehnung an die TA Lärm davon ausgegangen werden kann, dass eine Vorbelastung nicht berücksichtigt werden muss und keine Einschränkung bestehender Nutzungen erfolgt. Dies war per nicht möglich, da die sich daraus ergeben Emissionskontingent eine sinnvolle Gewerbenutzung nicht mehr zugelassen hätten. Dies zeigt nochmal die lärmschutzfachliche Problematik der Ausweisung => siehe auch Punkt 1.

Der Gutachter hat zwar erläutert, dass er hier wegen der vorhandenen Situation keine Notwendigkeit für eine Berücksichtigung des 6 dB(A)-Abzuges sieht (Augenblickliche Situation), aber faktisch bedeutet dies ohne Einschränkung der bestehenden Bebauung.

o) Auch der Gutachter sieht die Problematik der Nähe der Wohnnutzung und weist in seinen Untersuchungsergebnissen (Seite 8 der Untersuchung) Im Absatz 2 auf die entstehende konfliktträchtige Situation insbesondere des Gewerbegrundstückes unmittelbar nordöstliche des Wohnhauses Flur-Nr. 523 hin.

2)Im südöstlichen Bereich dos Gewerbegebietes sind explizit Stellplatzflachen vorgesehen (geplante/bekannte Nutzung?). Ist dies in der Schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt? Ausreichendes Emissionskontingent? Unmittelbare Nähe zum Wohnhaus Flur-Nr. 523?

3)Die Forderung von schalltechnischen Nachweisen (C Nr. 3.13) sollte aus Sicht des

Immissionsschutzes in den Satzungstext mit einbezogen werden (Hinweis erscheint aus Sicht des Uz nicht ausreichend).

4)Die Forderung bezüglich der Kaminhöhe (C Nr. 3.14) sollte aus Sicht des «Immissionsschutzes auch in den Satzungstext mit einbezogen werden (Hinweis erscheint aus Sicht des Uz nicht ausreichend).

Rechtsgrundlagen:

TA-Lärm, DIN 18005, DIN 4109, VDI 2280

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Punkte 1 a)-c)

Im Hinblick auf die o. g. Problematik sollte überlegt werden, ob es bezüglich der Konfliktsituation wirklich Sinn macht, die Gewerbeflächen C und D in den BPL zu belassen bzw. den BPL Insgesamt auszuweisen. Vielleicht kann die Situation auch durch Festlegung eines Bereiches für eine Betriebsleiterwohnung bzw. bedingt Gebäudesituierung (Halle an der Grenze) nach Sudwesten oder aktiven Schallschutz verbessert werden. Der Immissionsschutz weist hiermit nochmals explizit auf seine Bedenken hin. Bauleitplanung soll doch Konflikte verhindern und sie nicht schaffen!

Punkt 2) Bitte nochmals Prüfen wenn der Bereich weiterhin im BPL bleibt.

Punkte 3-4)

Der BPL sollte entsprechend ergänzt bzw. geändert werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und behandelt die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Saumfeld“ und die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung. Dies ist auf Ebene des Bebauungsplanes zu behandeln. Da die Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Fazit kommt, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen, ist die Darstellung des  „Gewerbegebietes“ auf Ebene des Flächennutzungsplanes auch möglich.


2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Sonstige Anmerkungen

BlmSchG-Anlagen sind nicht zulässig!

Keine der Flächen wurde als Industriebereich ausgewiesen. Planungsrechtlich sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen aber nur innerhalb von GI-Flächen zulässig.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie aus der Begründung Ziffer  3.2 ersichtlich, ist mit  der Darstellung als „Gewerbegebiet“ die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Betrieben vorgesehen. Diese soll Handwerks- und Gewerbebetrieben und keinen Industriebetreiben zur Verfügung stehen.


  1. Regierung von Schwaben - Höhere Landesplanung, Formblatt vom 22.02.2016

2.1 Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungsflächen ausweisen.

2.2 Stellungnahme der Landesplanung

Aufgrund der Lage und der Größe des geplanten Gewerbegebietes ist die Planung aus landesplanerischen Sicht vertretbar.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


  1. Regionaler Planungsverband Augsburg –GS: Landratsamt Aichach-Friedberg (eMail vom 23.02.2016 – 09:06)

die Regionsbeauftragte der Regierung von Schwaben hat zu o. g. Planungsvorhaben aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen.

Dieser Stellungnahme (siehe Anlage) schließt sich der Regionale Planungsverband Augsburg voll inhaltlich an und bittet die darin enthaltenen Hinweise und Bemerkungen zu beachten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes.

Das LRA AIC-FDB SG 51 wird gebeten, als Straßenbaulastträger, das Verfahren zur Änderung der Ortsdurchfahrtsgrenze einzuleiten, die örtliche Lage der Kilometrierung zu verschieben und das dazugehörige Straßenverzeichnis – das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern geführt wird- auf den neuesten straßenrechtlichen Stand zu bringen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


DVon folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellung­nahmen eingegangen, die einer näheren Behandlung bedürfen:


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Teil des Schreiben vom 12.02.2016

Sie haben uns mit Schreiben vom 04.01.2019 als Behörde beteiligt. Seitens des Immissionsschutzes wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen; ebenso seitens der Kreisstraßenverwaltung [wohl gemeint SG 51, Tiefbau und Bauhof].

Das Schreiben der SG 51 Tiefbau und Bauhof vom lautet:

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht Oberwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebiets­verordnungen

Die Erschließung zur Kreisstraße AIC 17 muss gemäß der Richtlinie RAST 06 Tab. 6 aufgeplant werden.

Wir schlagen vor die 00-Grenze bis zum Beginn des Gewerbegebiets zu verschieben. Somit könnte die Anbauverbotszone aufgehoben werden.

Rechtsgrundlagen: BayStrWG

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. und wird ggf. auf Ebene des Bebauungsplanes „Saumfeld“ bzw. in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Das LRA AIC-FDB SG 51 wird gebeten, als Straßenbaulastträger, das Verfahren zur Änderung der Ortsdurchfahrtsgrenze einzuleiten, die örtliche Lage der Kilometrierung zu verschieben und das dazugehörige Straßenverzeichnis – das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern geführt wird- auf den neuesten straßenrechtlichen Stand zu bringen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

In der Änderung des Flächennutzungsplanes wird die geplante neue Ortsdurchfahrt redaktionell ergänzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister (Formblatt ohne Datum, Faxeingang: 15.02.2016, 10:11)

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Bei einer Ortsbesichtigung wurde die Lage planungsrechtlich und naturschutzfachlich diskutiert und bewertet. Grundsätzlich wurde der Überplanung der Fläche nördlich des Saumweges für ein Gewerbegebiet zugestimmt.

Die Fläche südlich des Weges liegt in einem wassersensiblen Bereich. Auch ohne diese Klassifizierung ist ein Ziel der Ortsplanung, die Bereiche von Gewässerläufen weiträumig von Bebauung freizuhalten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Zunächst wird festgestellt, dass von Seiten Unteren Naturschutzbehörde im LRA AIC-FDB keine Stellungnahme vorliegt. Dies wurde der Erstellerin des Umweltberichtes in einer telefonischen Nachfrage explizit bestätigt.

Wie in der Begründung wird hierzu ausgeführt:

„Aufgrund des Datenabrufes beim Bayerischen Landesamt für Umwelt[2] liegt der gesamte Änderungsbereich außerhalb eines "Überschwemmungsgebietes". In der Regel sind diese Flächen nicht durch Überschwemmungen gefährdet, außer bei extremen Niederschlagsereignissen wie Wolkenbrüchen. Diese Gefahr, die überall besteht, ist in den Karten nicht berücksichtigt.

Der südliche, des bestehenden Feldweges, gelegene Teil befindet sich innerhalb des "Wassersensiblen Bereichs (Moore, Auen, Gleye und Kolluvien)". Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es durch Hochwasser an Flüssen und Bächen, Wasserabfluss in Trockentälern oder hoch anstehendem Grundwasser zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Im Unterschied zu den Hochwasser­gefahrenflächen kann bei diesen Flächen keine definierte Jährlichkeit des Abflusses angegeben werden.“ Der Vermerk/nachrichtliche Übernahme dient vorwiegend der Eigenvorsorge der Bauherren.

Ferner bestimmt das Ziel der Ortsplanung die Gemeinde (§ 1 Abs. 3 BauGB) und beruht auf der grundgesetzlichen kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes möchte die Gemeinde die Belange der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) berücksichtigen und so die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen vor Ort sichern.

Im Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes war nur eine Bebauung nördlich des „Saumweges“ vorgesehen. Aufgrund der Nachfragesituation für einen weiteren Bedarf an Gewerbefläche, der  Ziele der Raumordnung (Anbindungsgebot), der baulichen Vorbelastung des Bereichs (Bebauung vorhanden östlich des Änderungsbereiches), lag es nahe, für einen beidseitigen Anbau zu sorgen und so die asymmetrisch entwickelte Bebauungsentwicklung abzurunden.

Im Gewässerentwicklungsplan für die Schmiechach ist in diesem Gewässerabschnitt für das nördliche Ufer im westlichen Bereich der Maßnahmenvorschlag „Ufersicherung entfernen“, im östlichen Bereich „Anlage ausreichend breiter Uferrandstreifen mit Gehölzen, Hochstauden und Röhricht, Eigenentwicklung anregen durch naturnahe Leitwerke“ empfohlen. Auf der gesamten Länge ist zusätzlich „Anlage ausreichend breiter Uferrandstreifen, Nutzung mit Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel möglich, Eigenentwicklung zulassen“ empfohlen (Gewässerentwicklungsplan, Karte Bestand und Maßnahmen Schmiechach und Lüßgraben vom 31.1.2005 mit Legende vom 3.5.2005). Der gesamte im Gewässerentwicklungsplan dargestellte Maßnahmenbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs, wird von der Flächennutzungsplanänderung nicht tangiert. Die aus fachlicher Sicht empfohlenen Maßnahmen können also weiterhin durchgeführt werden. Darüberhinaus kann angenommen werden, dass durch die Herausnahme des nördlichen Teils aus der landwirtschaftlichen Nutzung der verbleibende Grünstreifen an der Schmiechach weniger intensiv genutzt wird, da sich eine Bearbeitung als Intensivgrünland nicht mehr wirtschaftlich durchführen lässt. Sollte das Grundstück als extensive Wiese genutzt werden, wird hier den Empfehlungen des Gewässerentwicklungsplans teilweise entsprochen.


Im Umweltbericht wird ausdrücklich auf die Auswirkungen einer Bebauung dieser Fläche hingewiesen. Es wird festgestellt, dass die Uferbereiche beeinträchtigt und die Retentionsflächen reduziert werden, der Oberflächenwasserabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung eingeschränkt wird.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Im Umweltbericht wird bei der Beschreibung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auf die Reduzierung der Retentionsflächen hingewiesen. Es wird aber auch dargestellt, dass die Uferbereiche unberührt bleiben und dass durch ein Zurücksetzen der Bebauung gegenüber ursprünglichen Planungen der Auenbereich teilweise freigehalten wird.


Die Schmiechach definiert und strukturiert mit ihren bepflanzten Uferbereichen den westlichen Ortsrand von Schmiechen. Neben der ökologischen und klimatischen Funktion ist vor allem die landschaftliche und ortsbildprägende Qualität dieser natürlichen Grenze herauszustellen. Diese gilt es, im Landschaftsraum ablesbar zu erhalten. Das neue Gewerbegebiet muss demzufolge um die südliche Baufläche reduziert werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Wie der Gewässerentwicklungsplan zeigt handelt es sich um Grünland, ufernahe Gehölze sind in diesem Bereich nicht vorhanden.

Um die ortsbildprägende Qualität der Schmiechach nicht zu beeinträchtigen ist bei der Änderung des Flächennutzungsplans der Abstand der möglichen Bebauung zur Schmiechach an den Bestand sowohl westlich auf der gleichen Uferseite sowie auf der anderen Uferseite angepasst worden. Es darf nur in dem Abstand bebaut werden, in dem sich Bestandsbebauung befindet. Die durch die Flächennutzungsplanänderung mögliche Bebauung rückt nicht näher an das Ufer der Schmiechach heran. Bepflanzte Uferbereiche sind hier nicht vorhanden. Die einzigen vorhandenen Gehölze an der Straße und am Feldweg werden durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erhalten.

Im Flächennutzungsplan wird zum Grundstück der Schmiechach ein über ca. 20 m breiter Streifen dargestellt (wie südlich des „Schmiechach“ zum dargestellten „Dorfgebiet“ vorhanden). Dieser dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Und geht über die übliche Breite eines Gewässerrandstreifens Art. 21 BayWG hinaus. (Eine Festschreibung auf 10 m wurde vom Bayerischen Landtag abgelehnt - siehe hierzu LT Drs 17/3726 vom 27.10.2014 mit dem abgelehnten Vorschlag eines 10 m Streifens). Zusätzlich werden innerhalb der Gewerbegebietsdarstellung „Einzelbäume“ überlagert.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Orts- und Landschaftsbildes und des Umweltschutzes, stellt diese aber in Anbetracht der Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) zurück und hält an der Planung fest. Mit der Darstellung der Grünfläche mit einer Tiefe ca. 20 m zur Schmiechach, der „Einzelbäume“ wird ein ausreichender Abstand zum Gewässer gehalten und eine Einbindung erreicht und ein Kompromiss geschaffen. Ferner erfordern die Ziele der Raumordnung (hier insbesondere das Anbindungsgebot der Landesplanung) einer Ortsnahen Anbindung.

 

Abstimmungsergebnis:

 


EAnregung durch die Öffentlichkeit

keine


Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen sind bzw. vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis:

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 


[1] an 21. Stelle von den 24 Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises Aichach-Friedberg

 

[2] Informationsdienst Überschwemmungsgefährdeter Gebiete in Bayer (IÜG), www.geodaten.bayern.de/ bayernatlas-klassik/, Datenabruf: Nov. 2014

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Beschlussvorschlag

9. Änderung des Flächennutzungsplanes

-          Feststellungsbeschluss


 

  1. Der Entwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen zu überarbeiten und erhält das Datum der Gemeinderatssitzung, den 04.04.2016.

 

  1. Das LRA AIC-FDB SG 51 wird gebeten, als Straßenbaulastträger, das Verfahren zur Änderung der Ortsdurchfahrtsgrenze einzuleiten, die örtliche Lage der Kilometrierung zu verschieben und das dazugehörige Straßenverzeichnis – das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern geführt wird - auf den neuesten straßenrechtlichen Stand zu bringen.

 

  1. Der Gemeinderat stellt die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 05.10.2015 fest. Die in der Sitzung am 05.10.2015 gefassten Beschlüsse sind Bestandteil dieser Abwägung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und die Genehmigung beim Landratsamt Aichach-Friedberg zu beantragen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

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Anlage/n

Entwurf FNPl.-Änderung

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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