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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nachdem die Gemeinde über keine Gewerbegebietsfläche verfügt, ist es planerisches Ziel ein Gewerbegebiet in Schmiechen zu schaffen. Damit möchte die Gemeinde die Belange der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) berücksichtigen und so die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen vor Ort sichern. (BVerwG U 09.07.2009 – 4 C 12/007)

 

Anlass ist zum einen der aktuelle Bedarf, der in Form von Anfragen von zwei Gewerbebetrieben (Bauunternehmung, Baumaschinenverleih) vorliegt. Zum anderen besitzt Schmiechen 477 sozialversicherungspflichtige Beschäftige. Von diesen arbeiten nur 54 (11,3 %) am Wohnort und 423 (88,7 %) außerhalb des Wohnortes, die als „Auspendler“ zu betrachten sind. Damit verfügt die Gemeinde Schmiechen, im Vergleich zu den übrigen Kommunen des Landkreises, über die geringste Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort und liegt deutlich unter dem Durchschnitt[1] des gesamten Landkreises Aichach-Friedberg (mit 63,1 % Beschäftigten am Wohnort und 36,9 % Auspendler). Dieser Entwicklung möchte die Gemeinde mit der Ausweisung entgegensteuern.

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Saumfeld“ Flächennutzungsplanes fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belangen gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.01.2016 bis15.02.2016 statt.

 

Dabei wurden 34 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt liegen 23 Stellungnahmen von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vor. Von Bürgern, der Öffentlichkeit, wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Die Stellungnahmen werden gegliedert und in fünf Kriterien unterteilt:

  1. Keine Stellungnahme eingegangen
  2. Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken
  3. Stellungnahmen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung zu berücksichtigen sind
  4. Stellungnahmen, die einer näheren Behandlung bedürfen
  5. Anregung der Öffentlichkeit

 

 

 

 

 


A.Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind keine Stellungnahme eingegangen


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 30 - Brandschutzdienststelle
  2. Bay. Landesamt f. Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege
  3. Bay. Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten
  4. Kreisheimatpfleger, Bau- und Bodendenkmäler, Frau Kühnlein-Vollmar
  5. Vermessungsamt Aichach,  
  6. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben
  7. Kreishandwerkerschaft Augsburg
  8. Amtsgericht Aichach, Grundbuchamt
  9. Bund für Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Aichach-Friedberg
  10. Gemeinde Egling a. d. Paar
  11. Deutsche Telekom AG, T-Com
  12. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG, Geschäftsstelle Süd
  13. miecom-Netzservice GmbH, Herr Tobias Miessl
  14. VG Mering Beitragsangelegenheiten - Herr Herb
  15. VG Mering Straßen- und Wegerecht - Herr Küppersbusch

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Es wird unterstellt, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

 

Abstimmungsergebnis:

 


BVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind Stellungnahmen eingegangen, die keine Anregungen und Bedenken aufweisen:


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 15.02.2016

Sie haben uns mit Schreiben vom 04.01.2016 als Behörde beteiligt. Dazu dürfen wir Ihnen die Stellungnahmen der Fachstellen mit der Bitte um Berücksichtigung übersenden. Seitens des Bodenschutzrechts, des Denkmalschutzes, der Kommunalen Abfallwirtschaft und des Wasserrechts wurden keine Anregungen vorgebracht.


  1. Regierung von Schwaben, Gewerbeaufsichtsamt, handschriftlich vom 09.02.2016

Ohne Einwände


  1. Gemeinde Prittriching, Schreiben vom 11.02.2016

die Gemeinde Prittriching nimmt Kenntnis von der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schmiechen und von der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Saumfeld".

Anregungen und Hinweise werden nicht vorgetragen.


  1. Industrie- und Handelskammer Schwaben, Schreiben vom 08.02.2016

vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum o.g. Verfahren.

Aus Sicht der IHK Schwaben ergeben sich aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken bei der Durchführung des Vorhabens.


  1. Stadt Königsbrunn, Bauamt, Schreiben vom 07.01.2016

vielen Dank für die Beteiligung in den o. g. Bauleitplanverfahren. Die Stadt Königsbrunn erhebt gegen die entsprechenden Planungen keine

Einwände.


  1. Gemeinde Merching, E-Mail vom 26.01.2016, 08:33

die Gemeinde Merching hat von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld" und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schmiechen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Kenntnis genommen und trägt bzgl. der o.g. Planung keine Anregungen bzw. Einwände vor.


  1. Gemeinde Steindorf, Schreiben vom 22.01.2016

wir bedanken uns für die Beteiligung am o. g. Verfahren und teilen Ihnen mit, dass die

Gemeinde Steindorf keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen hat.


  1. Bischöfliche Finanzkammer, Schreiben vom 14.01.2016

wir danken Ihnen für Ihr o. g. Schreiben und können Ihnen heute dazu erklären, dass gegen den o. g. Bebauungsplan von unserer Seite keine Einwendungen bestehen.

Wir haben auch das zuständige Kath. Pfarramt von dieser Planung in Kenntnis gesetzt. Sollten von dort Anregungen oder Bedenken vorzubringen sein, werden Sie entweder vom Pfarramt direkt oder von uns innerhalb der gesetzten Frist hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

Das Kath. Pfarramt St. Johannes Bapt. in Schmiechen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.


Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden Stellungnahmen eingegangen sind, die keine Anregungen und Bedenken beinhaltet bzw. die mit der Planung Einverständnis erklären.

 

Abstimmungsergebnis:


CVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Hochbauplanung, Erschließungsplanung etc.) zu berücksichtigen sind:


  1. Kabel Deutschland GmbH, E-Mail vom 15.02.2016, 16:28

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunik­ationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanung, Formblatt vom 22.02.2016

2.1 Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflachen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungsflachen ausweisen

2.2 Stellungnahme der Landesplanung

Aufgrund der Lage und der Größe des geplanten Gewerbegebietes ist die Planung aus landesplanerischer Sicht vertretbar.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Regionaler Planungsverband Augsburg, E-Mail vom 23.02.2016, 09:06

die Regionsbeauftragte der Regierung von Schwaben hat zu o. g. Planungsvorhaben aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen. Dieser Stellungnahme (siehe Anlage) schließt sich der Regionale Planungsverband Augsburg voll inhaltlich an und bittet die darin enthaltenen Hinweise und Bemerkungen zu beachten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Abwasserzweckverband Obere Paar, Schreiben vom 11.02.2016

der Abwasserzweckverband weist darauf hin, dass eine ausreichende Dimensionierung des Abwasserkanals gewährleistet sein muss, die Einleitungsmengen im jeweiligen Abschnittsbereich darf nicht überschritten werden. Es muss sichergestellt werden, dass dem AWOP-Kanal nur Schmutzwasser zugeführt, und die maximale Einleitungsmenge nicht überschritten wird. Der Abwasserzweckverband beabsichtigt keine planerischen Veränderungen oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes von Bedeutung sein könnte.

 

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Abwasserentsorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Abwasserzweckverband Obere Paar bzw. Markt Mering abgestimmt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, 1. Teil des Schreibens vom 05.02.2016

zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes, Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

1     Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,85 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasser­wirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2     Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1    Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die (eigene) kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine konkreten Beobachtungsergebnisse vorhanden. Aufgrund der Topographie sowie [sic] und da der südliche Planungsbereich im vom LfU bezeichneten „Wassersensiblen Bereich" liegt, ist von niedrigen Grundwasserflurabständen an der Schmiechach auszugehen, die nach Nord-Westen hin ansteigen. In der Planung ist bereits darauf hingewiesen.

Durch Anlage von Schürfgruben oder Bohrungen sollte die genaue Lage des Grundwasserspiegels ermittelt werden. Es wird empfohlen, bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Wasser- und Löschwasserversorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und der Gemeinde abgestimmt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


2.3 Oberirdische Gewässer

2.3.1 Unterhaltung

Im Bereich des Bauleitplanes selbst befinden sich keine oberirdischen Gewässer. Südöstlich des geplanten Baugebietes verläuft die Schmiechach, ein Gewässer 3. Ordnung, die von der Gemeinde Schmiechen unterhalten wird. Die Gemeinde Schmiechen hat in ihrem Gemeindebereich einen Gewässerentwicklungsplan (31.01.2005) aufgestellt. Als naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahme und zur Kompensierung des Eingriffs sollen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 532 standortfremde Gehölzbestände entnommen und die Entwicklung standortgerechter Gehölze durch natürliche Sukzession gefördert werden. Ausgleichsmaßnahmen, auch wenn sie im Gewässerentwicklungskonzept der Gemeinde enthalten sind können nicht als wasserwirtschaftliche Maßnahme (Unterhaltung oder Ausbau) mit Zuschüssen gefördert werden.

2.3.2 Hochwasser

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.

2.3.3 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Infolge der vorhandenen Geländeneigung kann bei Starkniederschlägen wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen führen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Ziffer C 27 wird im Bebauungsplan auf das mögliche wild abfließende Wasser hingewiesen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Polizeiinspektion Friedberg, Schreiben vom 07.01.2016

Seitens der PI Friedberg bestehen keine Einwände, wenn die Straßen im Planungsgebiet nach dem heutigen Stand der Straßenbautechnik verkehrsgerecht ausgebaut werden. Auf die Einhaltung der Sichtdreiecke an der Einmündung in die Unterberger Straße gemäß RaSt 06 wird hingewiesen.

 

 

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Planzeichnung sind zwei Sichtdreiecke sowohl von der Ausfahrt Parzelle A als auch von der Straße „Saumfeld“ mit einer Schenkellänge von 70 m nachrichtlich übernommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 33 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.01.2016

zu den vorgelegten Plänen, In der Fassung vom 05.10.2015, bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände, sofern die Grundstücke an die zentrale Wasserver- und Abwasserentsorgung angeschlossen werden. Die Ver- und Entsorgungsanlagen sind dem zu erwartenden Bedarf entsprechend zu bemessen und zu verlegen. Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Abwasserentsorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Abwasserzweckverband Obere Paar bzw. Markt Mering abgestimmt.

Das Landratsamt verweist auf bereits bestehende gesetzliche Regelung und technische Regeln, die auch unabhängig eines Bebauungsplanes beim bauaufsichtlichen Verfahren gelten und von den Betroffenen (Bauherren etc.) beachten werden müssen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Handwerkskammer für Schwaben, Schreiben vom 18.01.2016

nach Durchsicht und Überprüfung der eingereichten Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Augsburg zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen oben genannte Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Wir bitten jedoch es in das Ermessen der

Baugenehmigungsbehörde zu stellen, dass diese bei nicht lärmrelevanten Vorhaben im Einzelfall von der Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung absehen kann. Gemeint sind diejenigen Bauvorhaben, bei welchen die Einhaltung des festgesetzten Kontingents offensichtlich ist.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Bebauungsplan wird unter Ziffer B 1.2 das Emissionskontingent festgesetzt. Unter Ziffer C 3.13 wird hingewiesen, dass „Anhand von schalltechnischen Gutachten ist bei bauordnungsrechtlichen Verfahren für Gewerbebetrieb nachzuweisen, dass die gemäß DIN 45691 festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden.“. Unabhängig dieses Hinweises, muss im Genehmigungs­freistellungs­verfahren (Art. 58 BayBO) der Bauherr sicherstellen, dass sein Bauvorhaben den „Festsetzungen des Bebauungsplanes……nicht widerspricht“ (Art. 58 Abs.  2 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Diese Verpflichtung kann die Gemeinde dem Bauwerber aus Mangel an einer Rechtsgrundlage nicht abnehmen. Im Genehmigungsverfahren (Art. 59 bzw. Art. 60 BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde „…weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist [sind] 1 Abs. 4 BauVorlV).

Ferner hat der BayVGH (U 04.08.2015 15 N 12.2124 Rd-Nr. 17), einen Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Schwandorf, der eine Festsetzung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten beinhaltete, für unwirksam erklärt. Analoges würde für die Festsetzung einer nicht-Vorlage gelten.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 29.01.2016 mit Lageplan

Beim weiteren Verfahrensverlauf bitten wir nachstehende Belange zu berücksichtigen und soweit notwendig in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches verlaufen zurzeit keine elektrischen Versorgungsanlagen.

Vorsorglich weisen wir jedoch auf bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen entlang der Unterbergener Straße hin. Im beigelegten Kabellageplan M = 1:1000 sind unsere Kabelleitungen dargestellt. Der Schutzbereich beträgt 1 m beiderseits der Trasse. Da bei einer Kabelbeschädigung Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Grab- und Baggerarbeiten die aktuellen Kabellagepläne in unserer Betriebsstelle Königsbrunn, Nibelungenstraße 16, 86343 Königsbrunn, Tel. 08231/6039 -22 zu beschaffen.

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

Stromversorgung.

Die Stromversorgung des ausgewiesenen Gewerbegebiets ist erst nach entsprechender Erweiterung des 20-/1-kW Versorgungsnetzes gesichert. Dazu könnte je nach elektrischen Leistungsbedarf der zukünftigen Betriebe, die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich sein. Eine Aussage über den Standort der Transformatorenstation kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Die weiteren Netzplanungen werden wir nach dem elektrischen Leistungsbedarf der Gewerbebetriebe ausrichten. Die elektrische Erschließung erfolgt über Erdkabelleitungen. Die genauen Trassen der Niederspannungskabel im Baugebiet können erst festgelegt werden, wenn die endgültige Parzellierung der Grundstücke bekannt ist.

Allgemeines

Vor Beginn der Erschließungsarbeiten bitten wir um Anberaumung eines Spartengesprächs, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen. Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:

Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,

das Planum der Erschließungsstraße ist erstellt,

die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein. Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom

Verursacher zu tragen.

Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, erteilen wir Ihnen nach dem jetzigen Stand unserer Planungen und der derzeit überschaubaren weiteren Entwicklung des Ausbaues unseres Leitungsnetzes zur vorliegenden Bauleitplanung unsere Zustimmung.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Lageplan sind außerhalb des Geltungsbereichs an der westlichen Flurgrenze der „Unterbergener Straße“ Kabelleitungen eingetragen.

Nachdem die Notwendigkeit geklärt ist, allerdings die abschließende Verortung einer Transformatorenstation erst auf Ebene des Spartengespräches erfolgen kann, wird diese beim Verkauf der Baugrundstücke freigehalten. Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität dienenden Nebenanlangen können als Ausnahme (im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauGB) zugelassen werden.

Im Rahmen des Neubaus der Erschließungsstraßen erfolgt eine entsprechende Koordination (z.B. durch ein Spartengespräch mit der Betriebsstelle Königsbrunn).

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


D.Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellung­nahmen eingegangen, die einer näheren Behandlung bedürfen:


  1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, 2. Teil des Schreibens vom 05.02.2016

zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes, Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

2.2    Abwasserbeseitigung

2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung

Der Flächennutzungsplan erhält durch die Änderung ein neues Baugebiet. Die Abwasserentsorgung ist rechtzeitig vor der Ausweisung einer Bebauung aufzuplanen. Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG). Im Bebauungsplan sollte klar beschrieben werden, wie dieses ausgestaltet werden soll (Versickerung des Niederschlagswassers auf dem jeweiligen Grundstück oder Ableitung über einen gemeindlichen Regenwasserkanal). Die Fläche ist im gültigen Kanalisationsentwurf nicht enthalten.

2.2.1.1Bestehendes Kanalnetz

Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen, sofern tatsächlich eine Entwässerung im Trennsystem realisiert wird.

2.2.1.2Mischwasserentlastungen

Die unterhalb liegende Mischwasserentlastung (RÜB II) ist unter Einbeziehung der Fläche des Baugebiets ausreichend dimensioniert. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass diese Mischwasserentlastung wie alle anderen im Gemeindegebiet seit 1.01.2016 ohne wasserrechtliche Erlaubnis betrieben wird. Der Gemeinde ist dringend zu empfehlen, den raschen Abschluss des laufenden wasserrechtlichen Verfahrens zu betreiben.

Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem

         Niederschlagswasserversickerung,

         ökologisch gestaltete Rückhalteteiche,

         Regenwasserzisternen mit Überlauf.

2.2.1.3Regenwasserkanäle

Sollte die Ableitung des Niederschlagswassers aus dem geplanten Baugebiet über eine Regenwasserkanalisation in den Vorfluter Schmiechach geplant sein, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern die Einleitung nicht genehmigungsfrei im Rahmen des Gemeingebrauchs und der zugehörigen technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) erfolgt. Planunterlagen sind so rechtzeitig vor Erschließungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann.

Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen, eignen sich die gleichen Maßnahmen wie unter 2.2.1.2 genannt.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Abwasserentsorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Abwasserzweckverband Obere Paar bzw. Markt Mering abgestimmt. Aufgrund der Gebietsgröße und der Kosten wird nun eine Entwässerung im Mischsystem mit einer dezentralen Zwischenspeicherung des gesammelten Niederschlagwasser vorgesehen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Rebenüberlaufbecken II wurde mittlerweile mit Bescheid vom 16.02.2016 bis zum 31.12.2018 verlängert.

Ferner wird von Seiten der Gemeinde das bestehende Regenüberlaufbecken II (mit ca. 90 m³) auch für die zusätzlichen Abwassermengen als ausreichend dimensioniert gesehen. Eine Überrechnung und Einbeziehung in den Kanalisationsentwurf wird deswegen für nicht notwendig gesehen.


2.2.1.4Niederschlagswasserversickerung

Sollte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser vorgesehen werden, sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten, wenn die Versickerung erlaubnisfrei bleiben soll. Hierzu sollten dann entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").

Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Nach den örtlichen Erkenntnissen ist eine Versickerung des gesammelten Niederschlagwasser auf den Baugrundstücken nicht möglich. Das auf den Baugrundstücken gesammelte Niederschlagswasser (private Regenrückhaltung) wird mittels geeigneter Regenrückhalteräume auf den Baugrundstücken zurückgehalten, erforderlichenfalls gereinigt, und gedrosselt in den bestehende Mischkanal abgeleitet.

Für die dezentrale Regenrückhaltung wird, im weiteren Verfahren geprüft, ob ein Wert für den Drosselabfluss ermittelt werden kann. Aus diesem Wert lässt sich dann, unter Berücksichtigung der Befestigungsart sind diese gemäß Arbeitsblatt DWA-A 117[2] dimensionieren.

Hierzu wird folgender Hinweis aufgenommen:

„Es ist notwendig eine dezentrale Zwischenspeicherung (Regenwasserrückhaltung) auf jedem Grundstück herzustellen. Unter Berücksichtigung der Befestigungsart sind diese gemäß Arbeitsblatt DWA-A 117 zu dimensionieren.

Weitere Modalitäten der Einleitung sind, von den einzelnen Bauwerbern im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. Baugenehmigungsverfahren, mit einer qualifizierten Entwässerungsplanung nachzuweisen.“

 

 

 


2.2.1.5 Verschmutztes Niederschlagswasser

Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden). Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:

         bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.

         bei Dachflächen mit stärkerer Verschmutzung (z. B. bei starker Luftverschmutzung durch Industriebetriebe o. Ä.). Wir empfehlen, hierzu die Abt. Umweltschutz des Landratsamtes zu hören

2.2.2 Kläranlage

Die Kläranlage der Stadt Augsburg kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. Wir empfehlen, zu dieser Frage zusätzlich die Stadt Augsburg anzuhören.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Jahr 2006 besaß die Gemeinde 1433 absolute Einwohnerwerte (EWW) bei 12.15 Einwohner (Zensus-Jahr 2011) und der Größe des Plangebietes, wird davon ausgegangen, dass es zu keinem Defizit kommt. Aktuelle Daten wurden von der VG Mering beim Abwasserzweckverband nachgefragt. Mit der Wahl des Entwässerung im Mischsystem wird sichergestellt, dass mögliche Verschmutzungen des gesammelten Niederschlagswassers einer wassertechnischen Behandlung zugeführt werden. Aus diesem Grund kann der Verweis auf das Merkblatt DWA.M 153 unter den Hinweisen entfallen.


2.4    Sonstige Hinweise

Insbesondere wegen der wassersensiblen Lage ist beim Umgang und der Lagerung von/mit wassergefährdenden Stoffen besondere Sorgfalt geboten. Ist dies vorgesehen, ist die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft am LRA Aichach-Friedberg zu hören.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da es sich bei dem Baugebiet nicht um einen Gewässerrandstreifen im Sinne von § 38 WHG handelt ist kein gesetzliches Verbot erkennbar. In § 62 WHG[3] wird der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen definiert.

Damit müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer entstehen. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999. Die Novelle der VwVwS vom 27. Juli 2005 trat am 1. August 2005 in Kraft. Darin werden die wassergefährdenden Stoffe in Wassergefährdungsklassen (WGK) zugeordnet:

WGK

Einstufungsmerkmal

Beispiele

WKG 1

schwach wassergefährdend

bestimmte Säuren und Laugen, Ethanol, Methanol

WGK 2

wassergefährdend

Heizöl EL und Diesel

WGK 3

stark wassergefährdend

Benzin, Altöl, halogenierte Lösemittel, Chromate, Cyanide

Eine rechtliche Notwendigkeit Betriebe die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen im Gewerbegebiet GE2 auszuschließen wird nicht gesehen.

Um den Hinweis des WWA zu berücksichtigen wird unter Ziffer C 2.1 (wassersensibler Bereich) folgendes ergänzt:

„Beim Umgang und der Lagerung von/mit wassergefährdenden Stoffen ist besondere Sorgfalt geboten. Ist dies vorgesehen, ist das Landratsamt Aichach-Friedberg (SG Wasserrecht) zu hören“


3     Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden. Der Hinweis zur Erlaubniserneuerung der Mischwasserentlastungen ist nachrichtlich. Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird gemäß der obigen Behandlungsvorschlägen geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg Tiefbau und Bauhof, Formblatt vom 28.01.2016

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht Oberwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebiets­verordnungen

Die Erschließung zur Kreisstraße AIC 17 muss gemäß der Richtlinie RAST 06 Tab. 6 aufgeplant werden.

Wir schlagen vor die 00-Grenze bis zum Beginn des Gewerbegebiets zu verschieben. Somit könnte die Anbauverbotszone aufgehoben werden.

Rechtsgrundlagen: BayStrWG

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Erstellung des Vorentwurfes wurde der Vorentwurf der Straßendetailplanung, die vom Straßenplanung beauftragten Ingenieurbüro für die Zufahrt erstellt wurde eingearbeitet. Mit den Straßenraumbreiten von 6,5 m ist ein ausreichend um eine versiegelten Straßenbreite (RAST 06) von 5,55 m bis 5,65 m (Begegnen LKW/LKW) zu ermöglichen. Gleichzeitig ist zwischen der Gemeinde und dem Straßenbauverwaltung eine Vereinbarung abzuschließen.

Durch die geplante Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenze nach Norden entfällt die Anbauverbotszone innerhalb des GE1, dadurch können die Baugrenzen vergrößert werden. Nachdem die Straßenbaubehörde der Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenze und damit der Aufhebung der Anbauverbotszone zugestimmt hat, ist Art.  23 Abs. 3 BayStrWG anwendbar, die Anwendung des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG[4] aufhebt.

Das LRA AIC-FDB SG 51 wird gebeten, als Straßenbaulastträger, das Verfahren zur Änderung der Ortsdurchfahrtsgrenze einzuleiten, die örtliche Lage der Kilometrierung zu verschieben und das dazugehörige Straßenverzeichnis – das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern geführt wird- auf den neuesten straßenrechtlichen Stand zu bringen.

Im Bebauungsplan wird die Grenze der Ortsdurchfahrt, wie von der Straßenbaubehörde vorgeschlagen, verschoben und die Baugrenzen im GE1 entsprechend vergrößert.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird gemäß der obigen Behandlungsvorschläge geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg Kreisbaumeister, Formblatt vom 10.02.2016

Auf die Stellungnahme im Flächennutzungsplan zur Bauflächenreduzierung wird hingewiesen. Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen und zur Baugestaltung orientieren sich an der traditionellen Hauslandschaft. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Wahl zwischen zwei Hauptdachformen lässt genügend Gestaltungsspielraum zu. Eine Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild ist dennoch gewährleistet.

 

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das Formblatt ohne Datum, Faxeingang: 15.02.2016, 10:11) auf Ebene des Flächennutzungsplanes lautet:

„2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Bei einer Ortsbesichtigung wurde die Lage planungsrechtlich und naturschutzfachlich diskutiert und bewertet. Grundsätzlich wurde der Überplanung der Fläche nördlich des Saumweges für ein Gewerbegebiet zugestimmt.

Die Fläche südlich des Weges liegt in einem wassersensiblen Bereich. Auch ohne diese Klassifizierung ist ein Ziel der Ortsplanung, die Bereiche von Gewässerläufen weiträumig von Bebauung freizuhalten.

Im Umweltbericht wird ausdrücklich auf die Auswirkungen einer Bebauung dieser Fläche hingewiesen. Es wird festgestellt, dass die Uferbereiche beeinträchtigt und die Retentionsflächen reduziert werden, der Oberflächenwasserabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung eingeschränkt wird.

Die Schmiechach definiert und strukturiert mit ihren bepflanzten Uferbereichen den westlichen Ortsrand von Schmiechen. Neben der ökologischen und klimatischen Funktion ist vor allem die landschaftliche und ortsbildprägende Qualität dieser natürlichen Grenze herauszustellen. Diese gilt es, im Landschaftsraum ablesbar zu erhalten. Das neue Gewerbegebiet muss demzufolge um die südliche Baufläche reduziert werden.“

Auf die Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Retentionsflächen wurde bereits bei der Flächennutzungsplanänderung eingegangen. Eine Notwendigkeit zur Neubewertung auf Bebauungsplanebene ist bei der in diesem Punkt gleichlautenden Stellungnahme nicht erkennbar.

Dies wurde in der heutigen Sitzung behandelt, dabei wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Orts- und Landschaftsbildes und des Umweltschutzes, stellt diese aber in Anbetracht der Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) zurück und hält an der Planung fest. Mit der Darstellung der Grünfläche mit einer Tiefe ca. 20 m zur Schmiechach, der „Einzelbäume“ wird ein ausreichender Abstand zum Gewässer gehalten und eine Einbindung erreicht und ein Kompromiss geschaffen. Ferner erfordern die Ziele der Raumordnung (hier insbesondere das Anbindungsgebot der Landesplanung) einer Ortsnahen Anbindung.“

Erkenntnisse die eine Neubewertung auf Bebauungsplanebene bedürfen sind nicht erkennbar.


Die Gemeinde sollte auf die konsequente Umsetzung dieser Festsetzung achten und die zukünftigen Bauherrn schon im Vorfeld darauf hinweisen

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde sieht die getroffenen Festsetzungen für städtebaulich erforderlich. Jedem Kaufinteressenten wird der aktuelle Planungsstand übergeben bzw. der rechtsverbindliche Bebauungsplan. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Bauwerber sich an die Festsetzungen halten.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg SG 41 Bauordnung, Schreiben vom 07.01.2016

Stellungnahme:

Nachdem unter der Nr. 9.6 Geländeveränderungen bis zu einer Höhe von 0,5 m gelassen werden, ist in Ziffer 2.2 festzulegen, ob die dort genannte talseitige Geländeoberfläche des ursprünglichen oder des geplanten (also nach vollzogener Geländeveränderung) Geländes ausschlaggebend zur Bestimmung der maximal zulässigen Wand- und Firsthöhe ist. Ansonsten wäre der dazu erforderliche untere Bezugspunkt nicht eindeutig bestimmbar. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir zudem, dass festgelegt wird, welche talseitige Geländehöhe maßgeblich ist. Die an der entsprechenden Gebäudeaußenwand oder die Geländehöhe an der entsprechenden talseitigen Grundstücksgrenze.

 

 

 

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Festsetzung Ziffer B 2.2 lautet:

„Der untere Bezugspunkt wird gemessen von der talseitigen Geländeoberfläche“.

Zur Klarstellung wird dieser ergänzt:

„Der untere Bezugspunkt wird gemessen an der talseitigen Außenwand von der vorhandenen Geländeoberfläche“.

Dabei sind die Begrifflichkeit dem Bauordnungsrecht Art. 6 Abs.  1 BayBO (Außenwand) und § 8 Abs. 2 Nr.3 BauVorlV (Geländeoberfläche) entnommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird gemäß der obigen Behandlungsvorschläge geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg Untere Immissionsschutzbehörde, Formblatt vom 03.02.2016

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und  Wasserschutzgebiets­verordnungen)

Bei dem BPL handelt es sich um die Neuerrichtung eines Gewerbegebietes im Südwesten von Steindorf. Zu dem Bebauungsplan gibt es eine Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner – Technische Beratung für Schallschutz (Berichts-Nr. 215121/2 vom 27.11.2015). Bezüglich des Inhaltes wird auf die Untersuchung verwiesen. Bezüglich der Ausführung ist aus Sicht des Immissionsschutzes Folgendes anzumerken.

a) Grundsätzlich hält der Uz die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen, die in der unmittelbarer Nähe von Wohnnutzung liegen (auch wenn diese selbst Im Außenbereich liegt), für äußerst problematisch. Vor allem wenn sie wie hier praktisch direkt an der Grenze zum BPL liegen (Flur-Nr. 623) und außerdem mehrere Wohnhäuser vorhanden sind.

b) In der Schalltechnischen Untersuchung wurde an den umliegenden Wohnhäusern vom Gutachter nur eine Reduzierung der zulässigen Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 60/45 dB(A) um 3 dB(A) zur Berücksichtigung einer Vorbelastung vorgesehen. Normalerweise wird eins Reduzierung von 6 dB(A) vorgesehen, da dann in Anlehnung an die TA Lärm davon ausgegangen werden kann, dass eine Vorbelastung nicht berücksichtigt werden muss und keine Einschränkung bestehender Nutzungen erfolgt. Dies war per nicht möglich, da die sich daraus ergeben Emissionskontingent eine sinnvolle Gewerbenutzung nicht mehr zugelassen hätten. Dies zeigt nochmal die lärmschutzfachliche Problematik der Ausweisung => siehe auch Punkt 1.

Der Gutachter hat zwar erläutert, dass er hier wegen der vorhandenen Situation keine Notwendigkeit für eine Berücksichtigung des 6 dB(A)-Abzuges sieht (Augenblickliche Situation), aber faktisch bedeutet dies ohne Einschränkung der bestehenden Bebauung.

1) Auch der Gutachter sieht die Problematik der Nähe der Wohnnutzung und weist in seinen Untersuchungsergebnissen (Seite 8 der Untersuchung) Im Absatz 2 auf die entstehende konfliktträchtige Situation insbesondere des Gewerbegrundstückes unmittelbar nordöstliche des Wohnhauses Flur-Nr. 523 hin.

2) Im südöstlichen Bereich dos Gewerbegebietes sind explizit Stellplatzflachen vorgesehen (geplante/bekannte Nutzung?). Ist dies in der Schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt? Ausreichendes Emissionskontingent? Unmittelbare Nähe zum Wohnhaus Flur-Nr. 523?

Rechtsgrundlagen:

TA-Lärm, DIN 18005, DIN 4109, VDI 2280

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Punkte 1 a)-c)

Im Hinblick auf die o. g. Problematik sollte überlegt werden, ob es bezüglich der Konfliktsituation wirklich Sinn macht, die Gewerbeflächen C und D in den BPL zu belassen bzw. den BPL Insgesamt auszuweisen. Vielleicht kann die Situation auch durch Festlegung eines Bereiches für eine Betriebsleiterwohnung bzw. bedingt Gebäudesituierung (Halle an der Grenze) nach Sudwesten oder aktiven Schallschutz verbessert werden. Der Immissionsschutz weist hiermit nochmals explizit auf seine Bedenken hin. Bauleitplanung soll doch Konflikte verhindern und sie nicht schaffen!

Punkt 2) Bitte nochmals Prüfen wenn der Bereich weiterhin im BPL bleibt.

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Durch das IB Greiner wird eine Stellungnahme bis zur Sitzung am 04.04.2016 vorgelegt.

Aufgrund einer telefonischen vorab Rücksprache könnte es im GE2 bei den südwestlich festgesetzen Stellplätzen (die in einem Abstand von 15 m zum Gebäude Unterbergener Straße 2 - Fl.-Nr. 523) liegen in der Nachtzeit zu Einschränkungen kommen.

Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert: Die Fläche für Stellplätze reduziert, sodass ein Abstand von 15 m von der Außenkante verbleibt.


2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und  Wasserschutzgebiets­verordnungen)

3) Die Forderung von schalltechnischen Nachweisen (C Nr. 3.13) sollte aus Sicht des Immissionsschutzes in den Satzungstext mit einbezogen werden (Hinweis erscheint aus Sicht des Uz nicht ausreichend).

4) Die Forderung bezüglich der Kaminhöhe (C Nr. 3.14) sollte aus Sicht des Immissionsschutzes auch in den Satzungstext mit einbezogen werden (Hinweis erscheint aus Sicht des Uz nicht ausreichend).

Rechtsgrundlagen:

TA-Lärm, DIN 18005, DIN 4109, VDI 2280

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Punkte 3-4)

Der BPL sollte entsprechend ergänzt bzw. geändert werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 3 ist im Bebauungsplan ein Hinweis (Ziffer C 3.13) zu den schalltechnischen Nachweisen wie folgt enthalten:

Anhand von schalltechnischen Gutachten ist beim bauordnungsrechtlichen Verfahren für den Gewerbebetrieb nachzuweisen, dass die gemäß DIN 45691 festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden. An Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes sind die Anforderungen der TA Lärm für GE-Gebiete einzuhalten.“

Bauplanungsrechtlich existiert keine Rechtsgrundlage für eine Festsetzung zur Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens. Im Bauordnungsrecht ist in Art. 80 Abs. 4 Nr. 1 BayBO geregelt, dass das zuständige Ministerium Rechtsverordnungen über Umfang, Ziel und Zahl von Bauvorlagen erlassen kann. Dies wurde mit der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), hier Regelungen in § 1 Abs. 4 „Die Bauaufsichtsbehörde darf… …weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist“ getan.

Angesichts des Rückzugs des Staates aus der präventiven Kontrolle und der damit einhergehenden Freistellung von Bauvorhaben ist eine öffentliche Kontrolle ohnehin weitgehend ausgeschlossen.

Selbst der Hinweis innerhalb des Bebauungsplanes auf vorzulegende Immissionsgutachten wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH U. 08.07.2004 - 1 N 01.590) als bedenklich gesehen. Aus diesem Grund wird auf die gewünschte Festsetzung verzichtet, da hierzu keine Rechtsgrundlage erkennbar ist. Sollte bei einem Genehmigungsfreistellungsverfahren (damit ein bauordnungsrechtliches Verfahren) der Gemeinde Zweifel an der schalltechnischen Verträglichkeit kommen, bleibt es ihr unbenommen das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen.

Ferner hat der BayVGH, einen Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Schwandorf, der eine Festsetzung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten beinhaltete, für unwirksam erklärt:

„Die Festsetzungen… …in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64, Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und § 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).“ (U 04.08.2015 15 N 12.2124 Rd-Nr. 17)

 

Zu 4 ist im Bebauungsplan ein Hinweis (Ziffer C 3.14) zu den Kaminhöhen lösungsmittel­emittierender Betriebe wie folgt enthalten:

„Kamine zur Ableitung lösemittelhaltiger Abluft (z. B. Lackieranlagen und Destillieranlagen) und deren Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die Kaminöffnungen, die nach Bebauungsplan maximal mögliche Firsthöhe der Wohn- und Bürogebäude Im Umkreis von 50 m um den Kamin um 5 m überragen (vgl. VDI-Richtlinie 2280).“

Die VDI 2280 sei als allgemeine Sachverständigenäußerung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse anzusehen und  als solche von der Rechtsprechung anerkannt und habe insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen (BVerwG B 07.05.2007 4 B 5.07). In der VDI-Richtlinie 2280 würden ausweislich Nr. 1 Satz 2 Mindestbedingungen für die Ableitung von organischen Lösemitteln genannt. Diese Mindestbedingungen definiere Nr. 2 Abs. 2 VDI-Richtlinie 2280 grundsätzlich wie folgt: Eine Ableitung der Abgase, auch der aus Reinigungsanlagen, soll unter folgenden Mindestbedingungen erfolgen: - 3 m über First eines Giebeldaches - 5 m über Flach- und Shed-Dächern, - 5 m über Firsthöhe der Wohngebäude in 50 m Umkreis, aber mindestens 10 m über dem Erdboden.

Vor gut 20 Jahren erfolgte ein Rundschreiben des Landratsamtes vom Sachgebiet 40 mit Datum vom 24.06.1996. Dabei wurden die Gemeinden auf die „Festsetzungen von Kaminhöhen von lösemittelemittierenden Anlagen im Bebauungsplanverfahren“ informiert. Es lautet wie folgt:

„Aufgrund eines aktuellen Bezugsfalls, bei dem sich wegen einer bestehenden genehmigten Anlage Einschränkungen auf die - nach dem für diesen Bereich geltenden Bebauungsplan grundsätzlich zulässige - Nutzung der Nachbargrundstücke ergab, werden die beiden o.g. Schreiben [liegen nicht vor] zur Kenntnisnahme übersandt.

Einschränkungen können gegebenenfalls vermieden oder gemindert werden, wenn die Beteiligten frühzeitig eine vorhandene Problematik durch bestehende Anlagen erkennen können oder bei der Planung und Genehmigung jedes einzelnen Projekts bezüglich nachfolgender Anlagen Rücksicht genommen wird.

Mittel der Bauleitplanung stehen nur begrenzt zur Verfügung. Die pauschale Festsetzung einer Mindest-Kaminhöhe für Lackieranlagen wäre städtebaulich nicht vertretbar und in den meisten Fällen wohl auch nicht verhältnismäßig.

Die Festsetzung von Ausnahmeregelungen wird wegen der erforderlichen Bestimmtheit (Art, Umfang) aufgrund der bei der Planaufstellung unbebauten Gebiete vielfach unbekannter Faktoren kaum möglich sein.

Die Gliederung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 5 oder § 9 BauNVO, wonach die unter die VDI 2280 fallenden Anlagen nur in einem Teilbereich eines Bebauungsplangebietes für zulässig erklärt werden, ist zwar grundsätzlich möglich. In der Realität umsetzbar ist dies wohl aber nur, wenn die Grundstücke anschließend von der Gemeinde vermarktet werden. Zudem setzt dies voraus, dass Interessenten projektorientiert unter Hinweis auf die Aussagen des Bebauungsplanes beraten werden (gegebenenfalls auch Beratung durch Sachverständige oder das Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 60 -Immissionsschutz).

Pauschale Festsetzungen zu Lackieranlagen, bzw. die Erteilung von Befreiungen scheiden grundsätzlich aus.

In bereits bebauten Gebieten (auch § 34 BauGB) verbleibt deshalb allein die Möglichkeit der frühzeitigen Beratung der (Kauf- oder Bau-) Interessenten durch die Gemeinde und gegebenenfalls das Landratsamt Aichach-Friedberg, um Einschränkungen und unter Umständen auch wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Es wird um Beachtung insbesondere bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne für Gewerbegebiete gebeten, insbesondere sofern bekannt ist, dass sich Betriebe ansiedeln wollen, die der o.g. VDI 2280 unterliegen.

Für Rückfragen, um welche Anlage es sich hierbei handelt, steht das Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 60 -Immissionsschutz im Einzelfall zur Verfügung.

Die Verwaltungsgemeinschaften werden gebeten, ihre Mitgliedsgemeinschaften von der Problematik zu informieren.“

 

Im Bebauungsplan sind entsprechende Betriebe allgemein zulässig. Aufgrund des Planungsziels kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Betriebsteile benötigt werden. Die Aufnahme des Hinweises als Festsetzung wird aus obigen Schreiben des Landratsamtes ersichtlich als ungeeignet gesehen. Auch ist keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB erkennbar. Einzig wäre ein Ausschluss von lösungsmittelemittierenden Betrieben oder Betriebsteile, der hier städtebaulich nicht begründet wäre und auch nicht dem vorsorgenden Immissionsschutz dienen kann.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Sonstige Anmerkungen

BlmSchG-Anlagen sind nicht zulässig!

Keine der Flächen wurde als Industriebereich ausgewiesen. Planungsrechtlich sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen aber nur innerhalb von GI-Flächen zulässig.

 

 

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist nur die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe vorgesehen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Teil des Schreiben vom 15.02.2016

Es wird empfohlen, zur Klarstellung für den Laien in Ziffer 1 der Festsetzungen aufzunehmen, welche Vorhaben allgemein bzw. nur ausnahmsweise zulässig sind (gem. § 8 BauNVO).

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Mit der Festsetzung Ziffer B 1.1 „Gewerbegebiet, gemäß § 8 BauNVO“ wird die Art der baulichen Nutzung explizit festgesetzt.

Für bauliche Nutzungen bzw. Nutzungsarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt die BauNVO aufgrund der Ermächtigung im § 9a BauGB einen abschließenden Katalog von Baugebieten auf. Die BauNVO stellt ein „technisches“ Regelwerk, ein Ordnungsgerüst dar, auf das die Gemeinde lediglich inhaltlich zugreift, wenn sie durch planerische Entscheidung eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB trifft. Im Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung durch die in § 1 Abs. 2 i.V. mit § 1 Abs. 3 BauNVO angeführten Kurzbezeichnungen, die gleichzeitig Planzeichen darstellen, festgesetzt.

Eine Wiederholung des Gesetzestextes der BauNVO wird städtebaulich und aus der Normklarheit nicht für erforderlich gesehen. Logischer und konsequenter Weise müsste, falls der Stellungnahme gefolgt werden würde, diese Zitierung des Gesetzestextes der BauNVO auch für die weiteren Regelungen der BauNVO übernommen werden (z.B. Nebenanlagen, Räume für freie Berufe, Stellplätze, Garagen, Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, etc.).

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg, Schreiben vom 08.02.2016

zu der o.g. Maßnahme wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Fürsten Augsburg wie folgt Stellung genommen:

Forstliche Belange

Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht betroffen.

Landwirtschaftliche Belange

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planungen grundsätzlich keine Einwendungen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wir bitten folgende Hinweise zu berücksichtigen:

Betriebsbezogene Wohnungen

Bei der Planung betriebsbezogener Wohnungen im GE 1 auf Flurnummer 521/0 muss die Emission aus den nordwestlich gelegenen tierhaltenden Betrieben, insbesondere auf Flurnummer 488 berücksichtigt werden. Der Betrieb darf durch die heranrückende Wohnbebauung in seiner Bewirtschaftung nicht eingeschränkt werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Fl.-Nr. 521 handelt es sich um das festgesetzte Gewerbegebiet GE1.  Bei der Fl.-Nr. 488 handelt es sich um das Wegegrundstück zur Biogasanlage nordwestlich des Änderungsbereichs (ca. 370 m), gemeint ist wohl die Biogasanlage.

Wie aus der Begründung Ziffer  5.3.1 ersichtlich, dient die Festsetzung als „Gewerbegebiet“ vorwiegend dem Arbeiten und der Unterbringung von produzierenden und artverwandten Nutzungen. Im Bezug auf Wohnnutzung,  können betriebsbezogene Wohnungen (im Sinn von § 8 Satz 3 Nr. 1 BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden. Damit kann nicht von einer heranrückenden Wohnbebauung, insbesondere mit einem entsprechenden Schutzanspruch, gesprochen werden. Denn für ausnahmsweise zulässige betriebsbezogene Wohnungen gelten grundsätzlich die Immissionsrichtwerte für das betreffende Gebiet, damit die eines Gewerbegebietes und nicht die eines Wohngebietes.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Ortsrandeingrünung

Die landwirtschaftliche Nutzung auf Flurnummer 520/0 darf durch das Anpflanzen der Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden, Abstände sind einzuhalten. Sollte ein Zaun errichtet werden ist dieser soweit zurückzuversetzen, dass die Fundamente bei der Bodenbearbeitung der östlich angrenzenden Fläche nicht beschädigt werden. Die landwirtschaftliche Fläche muss weiter bis zur Grenze bewirtschaftet werden können.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Bei der Fl.-Nr. 520 handelt es sich um das östlich anschließende Grundstück an das Gewerbegebiet GE1. Hier ist im Abstand zur östlichen Grundstückgrenze zunächst ein Abstand von 1 m, dann ein 6 m breiter Streifen zum Anpflanzen für eine zweireihige Hecke und Laubbäume 2 Wuchsordnung (die zur Grundstückgrenze einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen müssen) festgesetzt. Durch die Pflanzauswahl und Pflanzdichte ist keine Schmälerung des Sonnenlichts erkennbar, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. So werden die gesetzlichen Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art.  48 AGBGB) zu landwirtschaftlichen Flächen eingehalten bzw. bei den Bäumen vergrößert. Sollte es dennoch zu Einschränkungen kommen sind diese aufgrund der Belange des Orts- und Landschaftsbildes hinnehmbar.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Zuwegung

Während des Ausbaus des Saumweges im Bereich des Gewerbegebietes muss die Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden uneingeschränkt möglich sein.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Erschließung während der Bauzeit wird im Rahmen des Spartengespräches bei der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und zu beauftragenden Baufirma abgestimmt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange der Landwirtschaft, stellt diese aber aufgrund der Belange des Orts- und Landschaftsbildes und der Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) zurück und hält an der Planung fest. Mit den gewählten grünordnerischen Festsetzung, der vorgegebenen Abständen und der Anwendung des AGBGB’s wird ein Kompromiss geschaffen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 11.02.2016

zu o.g. Planung bringen wir aus landwirtschaftlicher Sicht folgendes vor:

         Entlang der Unterbergener Straße ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen mit Laubbäumen der 1. Wuchsordnung vorgesehen. Für ausgewachsene Eichen, Linden oder Ahornbäume ist dieser Standort nicht geeignet, da sich bei mittiger Pflanzung lediglich ein Abstand zur Straße von ca. 1,50 m ergibt. Sowohl für große landwirtschaftliche Geräte und Erntemaschinen als auch für LKW kann es durch die ausladenden Kronen zu Problemen bei der Durchfahrt kommen. Schäden an den Fahrzeugen und auch an den Bäumen sind nicht auszuschließen. Es sollte geprüft werden, ob nicht Bäume der 2. Wuchsordnung mit kleineren Kronen für die Eingrünung ebenfalls ihren Zweck erfüllen würden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wie in der Begründung unter Ziffer  4.2 ausgeführt wird entlang der Kreisstraße AIC 17 eine Fläche für die mittelfristige Anlage eines  einseitigen Geh- und Radwegs in Richtung Unterbergen vorgehalten. Entlang der „Unterbergener Straße“ (AIC 17) wird eine 5 m breiter Verkehrsraum (gemessen vom Fahrbahnrand) vorgehalten der nur innerhalb des Geltungsbereichs als Verkehrsfläche festgesetzt wird. Damit weist das „Straßenbegleitgrün“ einen Abstand von 5 m und die festgesetzte Baupflanzung 1. Wuchsordnung ein Abstand von ca. 6,5 m zum bestehenden Fahrbahnrand (Straße) auf. Dieser Abstand wird auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, mit einer  höchstzulässigen Breite 3,00 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO bzw. mit Sondergenehmigung bis 3,2 m), für ausreichend gesehen.

Für Kreisstraßen gilt unabhängig davon ein erforderliches Lichtraumprofil von 4,50m Höhe bis zu einem Abstand von 0,5 m vom Fahrbahnrand. Dieses wird beim Unterhalt durch die Kreisverwaltung auch entsprechend freigeschnitten und steht daher allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Bei einem Stammabstand von dann noch 6 m werden hier keine Pflegeeingriffe notwendig sein. Daher wurden hier Bäume 1. Ordnung gewählt, weil diese bereits eine bestimmte Höhe des Kronenansatzes besitzen und bei Erfordernis durchaus bis zur Freihaltung des Lichtraumprofils aufgeastet werden können.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

         Bei der Eingrünung am östlichen Rand des Planungsgebietes muss darauf geachtet werden, dass die vorgesehene Hecke mit ausreichendem Abstand zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt wird. Eine regelmäßige und fachgerechte Pflege muss geregelt sein. Bei den vorgesehenen Bäumen muss explizit darauf geachtet werden, dass es sich wirklich um die in der Pflanzliste aufgeführten kleinkronigen Arten bzw. Sorten handelt, damit übermäßiger Schattenwurf und Laubfall auf die Nutzflächen ausgeschlossen werden kann. Vor allem die Beschattung führt zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen und daraus resultierenden Ertragseinbußen, weil die betroffenen Teilflächen erst sehr viel später abtrocknen und bearbeitet werden können.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Bei der Fl.-Nr. 520 handelt es sich um das östlich anschließende Grundstück an das Gewerbegebiet GE1. Hier ist im Abstand zur östlichen Grundstückgrenze zunächst ein Abstand von 1 m, dann ein 6 m breiter Streifen zum Anpflanzen für eine zweireihige Hecke und Laubbäume 2 Wuchsordnung (die zur Grundstückgrenze einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen müssen) festgesetzt. Durch die Pflanzauswahl und Pflanzdichte ist keine Schmälerung des Sonnenlichts erkennbar, die  zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. so werden die gesetzlichen Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art.  48 AGBGB) zu landwirtschaftlichen Flächen eingehalten bzw. bei den Bäumen vergrößert. Sollte es dennoch zu Einschränkungen kommen sind diese aufgrund der Belange des Orts- und Landschaftsbildes hinnehmbar.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

         Da der „Saumweg" auch weiterhin als Feldweg genutzt wird, ist darauf zu achten bzw. verkehrstechnisch zu lösen, dass keine längerfristig abgestellten LKW die Durchfahrt landwirtschaftlicher Gespanne behindern.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Vollzuges des Bebauungsplanes dürfte in einem eigenständigen Verfahren zunächst die Umwidmung des Feld- und Waldweges in eine Ortsstraße erforderlich sein. Ferner muss geprüft werden ob verkehrsrechtliche Anordnungen, wie ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) oder ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) getroffen werden können oder müssen. Dies ist allerdings nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

         Es ist zu überdenken, ob eine weitergehende Befestigung des Saumweges über die Wendemöglichkeit hinaus sinnvoll wäre. Bei etwas feuchterer Witterung tragen die landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit ihren stark profilierten Reifen aus den Kulturflächen immer etwas Erdreich und Steine auf die Fahrbahn heraus. Wenn die Teerdecke mehrere Meter in den Saumweg hineinreichen würde, könnten die anhaftenden Erdklumpen bereits dort „verloren" werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wird ggf. in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange der Landwirtschaft, stellt diese aber aufgrund der Belange des Orts- und Landschaftsbildes und der Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) zurück und hält an der Planung fest. Mit der gewählten grünordnerischen Festsetzung, der vorgegebenen Abständen und der Anwendung des AGBGB’s wird ein Kompromiss geschaffen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

 

 

 

 


  1. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V./ Verband für Arten und Biotopschutz, Schreiben vom 11.01.2016

Für die Übersendung der Planunterlagen des im Betreff genannten Planungsvorhabens möchten wir uns bedanken.

Nach Durchsicht der Plan-Unterlagen möchte die Kreisgruppe folgendes zu bedenken geben:

Das südl. Baufeld liegt offensichtlich im Auebereich der Schmiechach, der In der ausgeräumten landwirtschaftlich genutzten Landschaft eine hohe Bedeutung als Rückzugsort für Fauna und Flora besitzt. Wir begrüßen die Eingrünung Im Norden und Osten! Wir sind aber auch der Meinung, dass der Eingriff in den Auebereich eine größere Ausgleichsfläche erfordert. Des Weiteren sind wir der Meinung, dass die zunehmende Verkehrsstörung durch das Gewerbegebiet auf die freie Landschaft ebenfalls eine stärkere Berücksichtigung beim Ausgleich finden müsste.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Herleitung der erforderlichen Ausgleichsfläche richtet sich nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ für die Bauleitplanung. Demnach ist der Geltungsbereich mit zwei „Eingriffsschweren“ zu beurteilen (hier: Typ A, hoher Versiegelung.- und Nutzungsgrad da die festgesetzte Grundflächenzahl höher als 0,35 ist) und drei Bestandskategorien (Gebiete geringer, mittlerer oder hoher Bedeutung). Laut Liste 1 a im Anhang sind intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen eindeutig der Bestandskategorie I zuzuordnen. In diesen Bereich fallen sogar beispielsweise „naturfern ausgebaute Gewässer“. Demnach erscheint die Einordnung in die Kategorie „A 1“ mit einem erforderlichen Ausgleich zwischen 0,3 und 0,6 gerechtfertigt. Die Einschätzung, dass das südliche Baufeld im „Auebereich“ liegt, wird nicht geteilt. Auen sind geprägt durch regelmäßige Überschwemmungen. Das Baufenster wurde so gewählt, dass es nicht mehr den Überschwemmungsbereich tangiert. Auch das Wasserwirtschaftsamt geht davon aus, dass das Baugebiet von Hochwasser nicht tangiert wird (vgl. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt: 2.3.2 Hochwasser; Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.)

Von einer Beeinträchtigung eines Auenbereichs wird daher nicht ausgegangen. Eindeutig ist die fachliche Einschätzung richtig, dass der südliche Bereich einen höheren Eingriff als der nördlich des Saumwegs darstellt. Durch die Wahl eines Ausgleichsfaktors von 0,5 trotz zahlreicher Vermeidungsmaßnahmen wurde dem Rechnung getragen.

Zusätzlich ist anzumerken, dass auch an der Südgrenze des Geltungsbereichs ein Grünstreifen mit Gehölzpflanzungen festgesetzt wurde. Damit wird einerseits das Lebensraumangebot für Pflanzen und Tiere gegenüber eines bestehenden Intensivgrünlands erhöht, andererseits der im Gewässerentwicklungsplan für einen Teilbereich geforderte „ausreichend breite Uferrandstreifen mit Gehölzen, Hochstauden und Röhrricht“ weiterhin ermöglicht bzw. durch Gehölze teilweise umgesetzt. Durch den ca, 20 m breiten Streifen bis zum Uferbereich stehen der weiteren Umsetzung des Gewässerentwicklungsplans ausreichend Flächen zur Verfügung. Durch die Ausgleichsfläche ebenfalls an der Schmiechach werden in einem größeren, zusammenhängenden Bereich die im Gewässerentwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Naturschutzes, stellt diese aber aufgrund der Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) zurück und hält an der Planung fest. Mit dem gewählten Kompensationsfaktor und der grünordnerischen Festsetzung wird ein Kompromiss geschaffen.

 

Abstimmungsergebnis:

 


E.Anregung durch die Öffentlichkeit

keine


Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen sind bzw. vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis:

 


 


Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 


[1] an 21. Stelle von den 24 Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises Aichach-Friedberg

[2] DWA-A 117: „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ Ausgabe 04 2006, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Hennef

[3] (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

2.Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder

3.Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasser­beschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden

[4] Telefonische Rücksprache mit Herrn Wenhardt, 07.03.2016, 11:43

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Beschlussvorschlag

Bebauungsplan Nr. 21 „Saumfeld“

-          Billigungsbeschluss

 

1.Der Vorentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen zu überarbeiten. Der Entwurf erhält das Datum der Gemeinderatssitzung, den 04.04.2016

 

2.Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 „Saumfeld“ und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.

 


 

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Anlage/n

Bebauungsplanentwurf

 

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