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Beratungsfolge

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Sachverhalt

I. Beschreibung des Vorhabens

Auf dem Grundstück der Wertstoffsammelstelle wird die Errichtung eines Vereinsheimes beantragt. Das bestehende Gebäude, welches aktuell Lagerräume aufweist und im südlichen Gebäudeteil vom Alpenverein, unter anderem auch als Kletterwand, genutzt wird soll nach Norden verlängert werden.

Es ist ein Anbau mit 11,24 m Länge auf die vorhandene Gebäudebreite angedacht.

Die Höhe des Neubaus ist dem Bestandsgebäude angeglichen.

Die beigefügte Entwässerungsplanung ist mit dem technischen Marktbauamt im Vorfeld abgestimmt.

Die Stellplätze

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

30.03.2016

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

30.05.2016

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

02.05.2016

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen teilweise vor. Ein zu beteiligender Nachbar hat dem Vorhaben per Unterschrift zugestimmt.

Die zu beteiligenden Nachbarn eines weiteren Grundstückes konnten aus zeitlichen Gründen nicht kontaktiert werden. Die Unterschriften werden unter Umständen nachgereicht.

Der Markt Mering ist Eigentümer des Baugrundstückes. Die Nutzung durch den Verein ist über eine Bau- und Nutzungsvereinbarung vertraglich geregelt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB)

Für den  Flächennutzungsplan des Marktes Mering wird im Bereich der Wertstoffsammelstelle aktuell ein Änderungsverfahren (11. Änderung) durchgeführt. Die Änderung betitelt den betroffenen Bereich als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung für Gemeinbedarf- und Vereinsnutzung“.

 

 

 

Voraussichtlich kann mit der nächsten MGR-Sitzung die Abwägung zum FNP erfolgen. Einer anschließenden Genehmigung durch das Landratsamt steht nichts entgegen.

 

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

 

I. Beschreibung des Vorhabens

Auf dem Grundstück der Wertstoffsammelstelle wird die Errichtung eines Vereinsheimes beantragt. Das bestehende Gebäude, welches aktuell Lagerräume aufweist und im südlichen Gebäudeteil vom Alpenverein, unter anderem auch als Kletterwand, genutzt wird soll nach Norden verlängert werden.

Es ist ein Anbau mit 11,24 m Länge auf die vorhandene Gebäudebreite angedacht.

Die Höhe des Neubaus ist dem Bestandsgebäude angeglichen.

Die beigefügte Entwässerungsplanung ist mit dem technischen Marktbauamt im Vorfeld abgestimmt.

Es werden vorerst 14 Stellplätze errichtet. Der Bedarf für das Vereinsheim ist damit abgedeckt.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

30.03.2016

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

30.05.2016

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

02.05.2016

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen teilweise vor. Ein zu beteiligender Nachbar hat dem Vorhaben per Unterschrift zugestimmt.

Die zu beteiligenden Nachbarn eines weiteren Grundstückes konnten aus zeitlichen Gründen nicht kontaktiert werden. Die Unterschriften werden unter Umständen nachgereicht.

Der Markt Mering ist Eigentümer des Baugrundstückes. Die Nutzung durch den Verein ist über eine Bau- und Nutzungsvereinbarung vertraglich geregelt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB)

Für den  Flächennutzungsplan des Marktes Mering wird im Bereich der Wertstoffsammelstelle aktuell ein Änderungsverfahren (11. Änderung) durchgeführt. Die Änderung betitelt den betroffenen Bereich als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung für Gemeinbedarf- und Vereinsnutzung“.

 

 

 

Voraussichtlich kann mit der nächsten MGR-Sitzung die Abwägung zum FNP erfolgen. Einer anschließenden Genehmigung durch das Landratsamt steht nichts entgegen.

 

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da dieses im Außenbereich zulässig ist.

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da dieses im Außenbereich zulässig ist.

 

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Anlage/n

Lageplan

Eingabeplan

Lageplan

Eingabeplan

 

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