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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nachdem die Gemeinde über keine Gewerbegebietsfläche verfügt, ist es planerisches Ziel ein Gewerbegebiet in Schmiechen zu schaffen. Damit möchte die Gemeinde die Belange der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) berücksichtigen und so die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und den Erhalt von Arbeitsplätzen vor Ort sichern.

 

Anlass ist zum einen der aktuelle Bedarf, der in Form von Anfragen von zwei Gewerbebetrieben (Bauunternehmung, Baumaschinenverleih) vorliegt. Zum anderen besitzt Schmiechen 477 sozialversicherungspflichtige Beschäftige. Von diesen arbeiten nur 54 (11,3 %) am Wohnort und 423 (88,7 %) außerhalb des Wohnortes, die als „Auspendler“ zu betrachten sind. Damit verfügt die Gemeinde Schmiechen, im Vergleich zu den übrigen Kommunen des Landkreises, über die geringste Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort und liegt deutlich unter dem Durchschnitt[1] des gesamten Landkreises Aichach-Friedberg (mit 63,1 % Beschäftigten am Wohnort und 36,9 % Auspendler). Dieser Entwicklung möchte die Gemeinde mit der Ausweisung entgegensteuern.

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Saumfeld“ Flächennutzungsplanes fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belangen gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.01.2016 bis 15.02.2016 statt.

Nach der beschlussmäßigen Behandlung der Stellungnahmen in der Gemeinderatssitzung am 04.04.2016 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belangen gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.04.2016 bis 23.05.2016 statt.

 

Dabei wurden 35 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt liegen 28 Stellungnahmen von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vor. Von Bürgern, der Öffentlichkeit, wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Die Stellungnahmen werden gegliedert und in fünf Kriterien unterteilt:

  1. Keine Stellungnahme eingegangen
  2. Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken
  3. Stellungnahmen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung zu berücksichtigen sind
  4. Stellungnahmen, die einer näheren Behandlung bedürfen
  5. Anregung der Öffentlichkeit

 

 

 

 


A.Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind keine Stellungnahme eingegangen


  1. Vermessungsamt Aichach
  2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Frau Wagenpfeil
  3. Industrie- und Handelskammer
  4. Amtsgericht Aichach - Grundbuchamt
  5. Bund für Naturschutz in Bayern e.V. - Kreisgruppe Aichach-Friedberg
  6. Kreisgruppe für Vogelschutz
  7. Gemeinde Egling a. d. Paar - Herrn 1. Bgm Holzer
  8. Stadt Königbrunn - Bauamt
  9. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG - Geschäftsstelle Süd
  10. miecom-Netzservice GmbH - Herr Tobias Miessl
  11. VG Merinq - Straßen- und Weqerecht - Herr Küpperbusch

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Es wird unterstellt, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

 

Abstimmungsergebnis:


BVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbar­gemeinden sind Stellungnahmen eingegangen, die keine Anregungen und Bedenken aufweisen:


  1. VG Mering, Beitragsangelegenheiten, handschriftlich vom 19.04.2016

Keine Einwände, keine Anregungen, keine Änderungen


  1. Amprion GmbH, eMail vom 21.04.2016 (13:47)

im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unter­nehmens.

Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.


  1. Bistum Augsburg, Schreiben vom 20.04.2016

wir danken Ihnen für Ihr o. g. Schreiben und können Ihnen heute dazu erklären, dass gegen den o. g. Bebauungsplan, wie bereits mit Schreiben vom 14.01.2016 mitgeteilt, von unserer Seite keine Einwendungen bestehen.

Wir haben auch das zuständige Kath. Pfarramt von dieser Planung in Kenntnis gesetzt. Sollten von dort Anregungen oder Bedenken vorzubringen sein, werden Sie entweder vom Pfarramt direkt oder von uns innerhalb der gesetzten Frist hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

Das Kath. Pfarramt St. Johannes Bapt. in Schmiechen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 27.04.2016

haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o. g. Verfahren.

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im Planungsgebiet besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Die Belange der Bodendenkmalpflege sind ausreichend berücksichtigt (Seite 7 der Satzung in der Fassung vom 04.04.2016).

Hinweis: Den aktuellen Bestand der Bodendenkmäler bietet der Bayerische Denkmal-Atlas auf unserer Homepage.


  1. Handwerkskammer für Schwaben mit Kreishandwerkerschaft Augsburg, Schreiben vom 27.04.2016

nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Augsburg zu folgendem Ergebnis gekommen:

Wir begrüßen die Absicht der Gemeinde Schmiechen, bedarfsgerechte Gewerbeflächen auszuweisen, welche insbesondere den Bedürfnissen von örtlichen Handwerksbetrieben zugutekommen. Wir stimmen somit dieser Bauleitplanung zu.


 

  1. Gemeinde Steindorf, Schreiben vom 20.04.2015 (wohl 2016)

Namens und im Auftrag der Gemeinde Steindorf, vertreten durch den 1. Bürgermeister Herrn Paul Wecker. teilen wir ihnen mit, dass der Vorgang in der Sitzung am 04.05.2016 dem Gemeinderat Steindorf bekannt gegeben wurde. Es sind keine Anregungen oder Änderungen vorzubringen, darüber hinaus werden auch keine Einwände erhoben, da Belange der Gemeinde Steindorf nicht berührt sind.


  1. IHK Schwaben, Schreiben vom 12.05.2016

vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum o.g. Verfahren.

Aus Sicht der IHK Schwaben ergeben sich aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken bei der Durchführung des Vorhabens.


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Dienststelle Thierhaupten, eMail vom 13.05.2016 (16:18)

das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege, dankt für die Beteiligung am o. g. Verfahren. Aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen keine Einwände gegen die Planung.


  1. Regierung von Schwaben, Gewerbeaufsichtsamt, Schreiben vom 15.04.2016

der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld" wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 04.04.2016 gebilligt und zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.


  1. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, eMail vom 17.05.2016 (17:05)

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 15.04.2016.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikations­anlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.


  1. Polizeiinspektion Friedberg, Schreiben vom 11.05.2016

ohne Einwände


  1. Gemeinde Prittiching, Schreiben vom 09.05.2016

die Gemeinde Prittriching hat gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld" der Gemeinde Schmiechen keine Einwände. Anregungen und Hinweise werden nicht vorgetragen.


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, SG Bauleitplanung, Schreiben vom 23.05.2016

Sie haben um mit Schreiben vom 15.04.2016 als Behörde beteiligt. Dazu dürfen wir Ihnen die Stellungnahmen der Fachstellen mit der Bitte um Berücksichtigung über- senden. Seitens der Bauordnung, des Naturschutzes und des Verkehrswesens wurden keine Anregungen vorgebracht. Eine Stellungnahme des Kreisbaumeisters wird ggf. nachgereicht.

Weitere Anregungen werden nicht vorgebracht.


  1. Landratsamt Aichach Friedberg, Sachgebiet 41, verspätet eMail vom 24.05.2016 (08:02)

im Nachgang zu unserer Stellungnahme vom 23.05.2016 können wir Ihnen mitteilen, dass seitens des Kreisbaumeisters keine Einwände erhoben werden.


  1. Gemeinde Merching, verspätet eMail vom 31.05.2016 (10:19)

die Gemeinde Merching hat von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld" der Gemeinde Schmiechen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Kenntnis genommen und trägt bzgl. der o.g. Planung keine Anregungen und Einwände vor.


Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschluss:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden Stellungnahmen eingegangen sind, die keine Anregungen und Bedenken beinhaltet bzw. die mit der Planung Einverständnis erklären.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 


CVon folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Hochbauplanung, Erschließungsplanung etc.) zu berücksichtigen sind:


  1. Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 33 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.04.2016

zu den erneut vorgelegten Plänen, in der Fassung vom 05.10.2015/04.04.2016, bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände, sofern die Grundstücke an die zentrale Wasserver- und Abwasserentsorgung angeschlossen werden. Die Ver- und Entsorgungsanlagen sind dem zu erwartenden Bedarf entsprechend zu bemessen und zu verlegen.

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Abwasserentsorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Abwasserzweckverband Obere Paar bzw. Markt Mering abgestimmt.

Das Landratsamt verweist auf bereits bestehende gesetzliche Regelung und technische Regeln, die auch unabhängig eines Bebauungsplanes beim bauaufsichtlichen Verfahren gelten und von den Betroffenen (Bauherren etc.) beachten werden müssen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Abwasserzweckverband Obere Paar, Schreiben vom 29.04.2016

der Abwasserzweckverband weist darauf hin, dass eine ausreichende Dimensionierung des Abwasserkanals gewährleistet sein muss, die Einleitungsmengen im jeweiligen Abschnittsbereich dürfen nicht überschritten werden.

Es muss sichergestellt werden, dass dem AWOP-Kanal nur Schmutzwasser zugeführt und die maximale Einleitungsmenge nicht überschritten wird.

Es dürfen keine Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser in den Entwässerungseinrichtungen (Kanal etc.) entstehen, die allgemeinen Vorschriften für Entwässerung sind einzuhalten.

Der Abwasserzweckverband beabsichtigt keine planerischen Veränderungen oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes von Bedeutung sein könnte.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Abwasserentsorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem beauftragten Ingenieurbüro und dem Abwasserzweckverband Obere Paar bzw. Markt Mering abgestimmt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Landkreis Aichach-Friedberg SG51 Tiefbau und Bauhof, Formblatt vom 06.05.2016

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebiets­verordnungen

Eine Zustimmung erfolgt unter der Voraussetzung, dass zwischen der Gemeinde und dem Landkreis eine Vereinbarung gem. Art. 32 BayStrWG geschlossen wird.

Die Vereinbarung beinhaltet die Kostenregelung sowie die technische Ausgestaltung der Einmündung und die verkehrlichen Maßnahmen an der Kreisstraße. Der Entwurf der Vereinbarung wird der Gemeinde zugeleitet.

Rechtsgrundlage: BayStrWG

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die SG Kreisstraßenverwaltung verweist auf die vorhandene Rechtslage nach Art. 32 BayStrWG[2] Kosten für Kreuzung öffentlicher Straßen, die einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.

Die Vereinbarung von Seiten der Verwaltung wird mit der Kreisstraßenverwaltung abgeschlossen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Regierung von Schwaben , Formblatt vom 11.05.2016

2.1 Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

- siehe unter 2.2 –

2.2 Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:

Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schmiechen sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Gewerbegebiet Saumfeld" mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (Gz. 24-4621.1-278/5, 24-4622.8278-4/1) Stellung genommen. Die darin gemachten Aussagen sind weiterhin gültig.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Das Schreiben vom 22.02.2016 auf Ebene des Bebauungsplanes (Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB), das inhaltsgleich das Schreiben vom 2.02.2016 auf Ebene der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB) ist, lautete:

„2.1 Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungsflächen ausweisen

2.2 Stellungnahme der Landesplanung

Aufgrund der Lage und der Größe des geplanten Gewerbegebietes ist die Planung aus landesplanerischer Sicht vertretbar.“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. LEW Verteilnetz GmbH, Formblatt vom 03.05.2016

2.5Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf Rechtsgrundlage

Wir möchten hiermit auf unsere Stellungnahme vom 29.01.2016 verweisen, die weiterhin ihre Gültigkeit behält.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Das Schreiben vom 29.01.2016 lautete:

„Beim weiteren Verfahrensverlauf bitten wir nachstehende Belange zu berücksichtigen und soweit notwendig in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches verlaufen zurzeit keine elektrischen Versorgungsanlagen.

Vorsorglich weisen wir jedoch auf bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen entlang der Unterbergener Straße hin. Im beigelegten Kabellageplan M = 1:1000 sind unsere Kabelleitungen dargestellt. Der Schutzbereich beträgt 1 m beiderseits der Trasse. Da bei einer Kabelbeschädigung Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Grab- und Baggerarbeiten die aktuellen Kabellagepläne in unserer Betriebsstelle Königsbrunn, Nibelungenstraße 16, 86343 Königsbrunn, Tel. 08231/6039 -22 zu beschaffen.

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

Stromversorgung.

Die Stromversorgung des ausgewiesenen Gewerbegebiets ist erst nach entsprechender Erweiterung des 20-/1-kW Versorgungsnetzes gesichert. Dazu könnte je nach elektrischen Leistungsbedarf der zukünftigen Betriebe, die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich sein. Eine Aussage über den Standort der Transformatorenstation kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Die weiteren Netzplanungen werden wir nach dem elektrischen Leistungsbedarf der Gewerbebetriebe ausrichten. Die elektrische Erschließung erfolgt über Erdkabelleitungen. Die genauen Trassen der Niederspannungskabel im Baugebiet können erst festgelegt werden, wenn die endgültige Parzellierung der Grundstücke bekannt ist.

Allgemeines

Vor Beginn der Erschließungsarbeiten bitten wir um Anberaumung eines Spartengesprächs, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen. Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:

Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,

das Planum der Erschließungsstraße ist erstellt,

die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein. Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom

Verursacher zu tragen.

Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, erteilen wir Ihnen nach dem jetzigen Stand unserer Planungen und der derzeit überschaubaren weiteren Entwicklung des Ausbaues unseres Leitungsnetzes zur vorliegenden Bauleitplanung unsere Zustimmung.“

Und wurde in der Sitzung am 04.04.2016 wie folgt behandelt:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Im Lageplan sind außerhalb des Geltungsbereichs an der westlichen Flurgrenze der „Unterbergener Straße“ Kabelleitungen eingetragen.

Nachdem die Notwendigkeit geklärt ist, allerdings die abschließende Verortung einer Transformatorenstation erst auf Ebene des Spartengespräches erfolgen kann, wird diese beim Verkauf der Baugrundstücke freigehalten. Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität dienenden Nebenanlangen können als Ausnahme (im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauGB) zugelassen werden.

Im Rahmen des Neubaus der Erschließungsstraßen erfolgt eine entsprechende Koordination (z.B. durch ein Spartengespräch mit der Betriebsstelle Königsbrunn).

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Hierzu wurde folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

Erkenntnisse die eine Neubewertung des Sachverhaltes bedürfen, sind nicht erkennbar.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 19.05.2016 (14:45) (mit Datenerfassungsblatt)

wir haben unsere Stellungnahme zu o.g. Bauleitplanungsverfahren abgegeben.

Damit das Baugebiet mit moderner Telekommunikationstechnik erschlossen werden kann, benötigen wir von Ihnen zunächst einige wenige Angaben zur vorgesehenen Bebauung.

Zu Ihrer Information:

Die Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle ob und wie die Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebiets errichtet wird. Die Entscheidung erfolgt anhand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, deren Grundlage Angaben zur Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten sowie zu eventuellen Ausbauabschnitten sind.

Die von uns benötigten Daten können Sie uns einfach anhand des beiliegenden Datenerfassungsbelegs für Neubaugebiete zukommen lassen. Bitte beachten Sie, dass ohne Angabe dieser Daten die Erschließung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom nicht erfolgen kann.

Wir bieten Ihnen auch eine optimierte Abwicklung der Erschließung an. Bitte entnehmen Sie Einzelheiten hierzu der beigelegten Information zum Weilheimer Modell.

Hinweise zum Datenerfassungsblatt für Neubaugebiete:

Die Daten werden von uns benötigt um entscheiden zu können, ob das Baugebiet von der Deutschen Telekom

nicht erschlossen wird (weil ein anderer Provider die Universaldienstleistungsverpflichtung übernimmt)

in herkömmlicher Kupfertechnik gebaut wird

in Glasfasertechnik (FTTH) gebaut wird

Sollte dies bis zum Beginn der Erschließungsmaßnahmen nicht erfolgt sein, so tritt folgende Situation ein:

das Baugebiet ist uns praktisch unbekannt, da der Prozess zur Bearbeitung der Ausbauentscheidung durch unsere Zentrale aufgrund fehlender Daten nicht gestartet werden konnte

es erfolgt keine Teilnahme an Spartenterminen, da über die Art des Ausbaus nicht entschieden wurde und somit Aussagen über Trassen und Standorte von Gehäusen nicht möglich sind

der Beginn unserer Baumaßnahme verzögert sich

die Bewohner sind zum Zeitpunkt des Einzugs eventuell nicht mit Telefon / Internet versorgt

Wir bitten Sie deshalb, uns die Daten so bald wie möglich zukommen zu lassen.

Wichtig: Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur optimierten Erschließung des Baugebiets im Rahmen unseres Weilheimer Modells.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns schon im Voraus.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Von Seiten der Gemeinde Schmiechen wird eine Versorgung durch die Fa. miecom - Netzservice GmbH, durch das Glasfasernetz, angestrebt.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


 

 

 

 

 

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 19.05.2016

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt

Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de, Fax +49 391 58021373, Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden. Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Von Seiten der Gemeinde Schmiechen wird eine Versorgung durch die Fa. miecom - Netzservice GmbH, durch das Glasfasernetz, angestrebt.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


  1. Landratsamt Aichach Friedberg, SG 30 Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 17.05.2016

Sie haben um die Mitteilung der Belange des abwehrenden Brandschutzes gebeten: Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten.

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung. Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis) ist es ratsam Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt - bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gemäß DIN 14210, Löschwasserbrunnen gemäß DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230 einzuplanen.

Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten, kann sich der Bedarf an Löschwasser erhöhen. Die der Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Parkbuchten usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg). Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden. § 22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten.

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 -Brandschutz-. Wir empfehlen diese Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierenden Bebauungsplan aufzunehmen. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamts oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Kreisbrandrat verweist auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen. Diese Regelungen gelten auch unabhängig eines Bebauungsplanes und sind von den Betroffenen (Bauherren, Bauunternehmer etc.) z.B. im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu beachten. Die Ausführungen in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz sind unter Ziffer 4.6 der Begründung enthalten und lassen keine Neubewertung der Sachlage erkennen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


 

Beschlussvorschlag:

Die obigen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:


D.Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellung­nahmen eingegangen, die einer näheren Behandlung bedürfen:


  1. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Formblatt vom 20.05.2016

2.1 Keine Einwendungen

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Mit der Planung besteht Einverständnis.

Hinweis: Das Planungsgebiet ist derzeit an keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung beteiligt. Eigene Planungsüberlegungen bestehen keine.

Wir möchten aber darauf hinweisen, dass die Neuausweisung von Bauland in bisher unbebauter landwirtschaftlicher Lage sehr zurückhaltend durchgeführt und erst dann erfolgen sollte, wenn alle Möglichkeiten der Innenentwicklung ausgeschöpft sind. Im Besonderen sollte überprüft werden, ob eine innerörtliche Nachverdichtung möglich ist und z. B. aufgelassene Hofstellen oder Industriebrachen einer neuen Nutzung wieder zugeführt werden könnten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Auf Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes hat sich der Gemeinderat mit der Prüfung von alternativen Standorten (sog. Abschichtung) für ein Gewerbegebiet (4.4.4 der Begründung)und die Neuausweisung (4.4.5 der Begründung), wie folgt, auseinandergesetzt:

„Die Gemeinde bemüht sich seit Längerem um einen Standort für ein Gewerbegebiet. So wurde im Zuge der Planungen zum Bebauunsplan Nr. 18a „Bahnfeldweg“ (7. Änderung des Flächennutzungsplanes) auch die Ausweisung von Gewerbeflächen untersucht. Aufgrund der Lage direkt an einem bestehenden Wohngebiet und den daraus folgenden Problemen hinsichtlich Lärmemissionen und Verkehrsbelastung, wurde dies jedoch nicht weiter verfolgt.

Daneben wurde als potentieller Standort vom Kreisbauamt des Landkreises Aichach-Friedberg auch eine Fläche nördlich von Schmiechen an der Biogasanlage (8. Änderung des Flächennutzungsplanes) in Erwägung gezogen. Aufgrund der zu erwartenden Geruchsbelastung entspricht ein solcher Standort jedoch nicht den Repräsentationsansprüchen der beiden Gewerbebetriebe. Darüber hinaus widerspricht die isolierte Lage außerhalb der bebauten Ortsteile dem Anbindungsgebot (LEP 3.3 Vermeidung von Zersiedlung (G/Z)).“

„Die der Gemeinde zur Verfügung stehenden planerischen Maßnahmen sind nicht ausreichend, um auf die Neuausweisungen ganz zu verzichten. Die oben angeführten Alternativen sind nicht verfügbar und werden von der Gemeinde als nicht belastbare Entwicklungspotenziale gesehen. Ebenso ermöglicht der gewählte Standort eine direkte Anbindung an das überörtliche Straßennetz („Unterbergener Straße“ - Kreisstraße AIC 17).“

Auf Ebene des Bebauungsplanes wurde unter das Thema Innenentwicklung - Boden- und Agrarklausel (Ziffer  6.6 der Begründung) ausgeführt:

„Mit der Änderung des BauGB durch das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ (BauGBÄndG 2013) wurde ein Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) und erweiterte Begründungsanforderungen bei der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen (§ 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB) eingeführt. Durch diese Schutzgebote wird die Planungsleitlinie „Belange der Land- und Forstwirtschaft“ besonders hervorgehoben. Eine Inanspruchnahme dieser Flächen für andere Nutzungsarten ist allerdings nicht ausgeschlossen und in Anbetracht der Bedürfnisse der Wirtschaft trotzdem vertretbar.

Für den Planungsbereich wird die vorhandene landwirtschaftliche Fläche (ca. 8.160 m²) durch ein „Gewerbegebiet“, „örtliche Verkehrsfläche“ und „öffentliche Grünfläche“ nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen und ist aufgrund des Planungsziels, der Erhöhung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze vor Ort gerechtfertigt.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange der Landwirtschaft bzw. der Innenentwicklung, stellt diese aber aufgrund Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) und des vorsorgenden Immissionsschutz (Lärmemissionen von Gewerbe auf Wohnnutzung) zurück und hält an der Planung fest.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:


  1. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 15.04.2016

zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht. Wasserwirtschaftliche Würdigung

Wie bereits in unserer Stellungnahme 4-4622-AIC-735/2016 vom 05.02.2016 angedeutet, soll Niederschlagswasser gem. § 55 Abs. 2 WHG ohne Vermischung mit Schmutzwasser in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden. Sie planen nun gleichwohl eine Ableitung im Mischwasserkanal, ohne hierfür eine Begründung i. S. d. § 55 Abs. 2 WHG vorbringen zu können. Wir können deshalb der geplanten Abwasserbeseitigung im Mischsystem nicht zustimmen.

Darüber hinaus stellen Sie fest, dass das RÜB II auch im Falle einer Entwässerung im Mischsystem wohl ausreichend dimensioniert sei und dass hierfür kein rechnerischer Nachweis erforderlich sei. Dieser Vermutung können wir uns aus wasser- wirtschaftlicher Sicht ausdrücklich nicht anschließen. Sollten Sie bei Ihrem Vorhaben bleiben, das Baugebiet im Mischsystem zu entwässern, fordern wir einen rechnerischen Nachweis, dass das RÜB II auch dann nach den Regeln der Technik (DWA-Arbeitsblatt A-128) ausreichend bemessen ist. Ohne diesen Nachweis können wir im noch laufenden Wasserrechtsverfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Mischwasserbehandlung der Gemeinde Schmiechen keine Zustimmung in Aussicht stellen.

Im Übrigen ist dieser Nachweis die Voraussetzung für die Ermittlung der Drosselabflüsse der von Ihnen angedachten dezentralen Regenrückhaltebecken auf den einzelnen Grundstücken, die dann nicht nur „empfohlen" werden können, sondern vorgeschrieben werden müssen.

Insofern erheben wir wasserwirtschaftliche Bedenken, die bei Beachtung o.g. Hinweise zurückgestellt werden können.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

„Die Vorschrift [§ 55 Abs. 2 WHG] ist allerdings relativ weit und offen formuliert (Sollvorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z.B. vorhandene Mischwasserkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu können, d.h. beinhaltet damit lediglich einen programmatischen Grundsatz (BT-Drucksache 16/12275, S. 68). Dabei hat die Vorgabe in § 55 Abs. 2 WHG nur für die Errichtung neuer Anlagen Bedeutung, d.h. bereits bestehende Mischwasserkanalisationen können in bisherigem Umfang weiter betrieben werden.“ (BT-Drucksache 16/12275, S. 68)." (Quelle: Mitteilungen des Städte- und Gemeindebund NRW).

Aufgrund der obigen Ausführungen wird nun doch die zentrale Ableitung des gesammelten Niederschlagswasser über einen Trennsystem angestrebt. Wobei eine dezentrale Regenrückhaltung auf den Baugrundstücken vorgesehen ist, die das gesammelte Regenwasser erforderlichenfalls gereinigt, und gedrosselt in den neuen Regenwasserkanal abgibt.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes, lediglich der entsprechende Passus in der Begründung (Ziffer 4.5 Technische Entsorgung) angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:


  1. Landratsamt Aichach Friedberg Untere Immissionsschutzbehörde, Formblatt vom 23.05.2016

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall In der Abwägung nicht überwunden werden können (z. 0. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

Einwendungen

Bezüglich des Sachverhaltes wird auf das Schreiben: Beschlüsse in der Gemeinderatssitzung am 04.04.2016; Gemeinde Schmiechen - Bebauungsplan Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld", verwiesen. Unter Punkt 6 ist der Immissionsschutz aufgeführt. Bezüglich dar Ausführung Ist aus Sicht des Immissionsschutzes Folgendes anzumerken: Aus fachtechnischer Sicht erscheint die Ausweisung das BFL Nr. 21 Immer noch nicht unproblematisch. Der Immissionsschutz hat im Schreiben vom 03.02.2016 dargelegt, warum er dies fachlich so sieht. Dies wurde von der Gemeinde entsprechend abgewogen und nicht berücksichtigt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bleiben die Problempunkte daher weiterhin bestehen.

Rechtsgrundlagen

TA-Lärm, DIN 18005, DIN 4109, VDI 2280

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Auf die Stellungnahme vom 03.02.2016 wird verwiesen.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag

Das Schreiben vom 03.02.2016 lautete wie folgt:

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und  Wasserschutzgebiets­verordnungen)

Bei dem BPL handelt es sich um die Neuerrichtung eines Gewerbegebietes im Südwesten von Steindorf. Zu dem Bebauungsplan gibt es eine Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Greiner – Technische Beratung für Schallschutz (Berichts-Nr. 215121/2 vom 27.11.2015). Bezüglich des Inhaltes wird auf die Untersuchung verwiesen. Bezüglich der Ausführung ist aus Sicht des Immissionsschutzes Folgendes anzumerken.

a) Grundsätzlich hält der Uz die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen, die in der unmittelbarer Nähe von Wohnnutzung liegen (auch wenn diese selbst Im Außenbereich liegt), für äußerst problematisch. Vor allem wenn sie wie hier praktisch direkt an der Grenze zum BPL liegen (Flur-Nr. 623) und außerdem mehrere Wohnhäuser vorhanden sind.

b) In der Schalltechnischen Untersuchung wurde an den umliegenden Wohnhäusern vom Gutachter nur eine Reduzierung der zulässigen Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 60/45 dB(A) um 3 dB(A) zur Berücksichtigung einer Vorbelastung vorgesehen. Normalerweise wird eins Reduzierung von 6 dB(A) vorgesehen, da dann in Anlehnung an die TA Lärm davon ausgegangen werden kann, dass eine Vorbelastung nicht berücksichtigt werden muss und keine Einschränkung bestehender Nutzungen erfolgt. Dies war per nicht möglich, da die sich daraus ergeben Emissionskontingent eine sinnvolle Gewerbenutzung nicht mehr zugelassen hätten. Dies zeigt nochmal die lärmschutzfachliche Problematik der Ausweisung => siehe auch Punkt 1.

Der Gutachter hat zwar erläutert, dass er hier wegen der vorhandenen Situation keine Notwendigkeit für eine Berücksichtigung des 6 dB(A)-Abzuges sieht (Augenblickliche Situation), aber faktisch bedeutet dies ohne Einschränkung der bestehenden Bebauung.

1) Auch der Gutachter sieht die Problematik der Nähe der Wohnnutzung und weist in seinen Untersuchungsergebnissen (Seite 8 der Untersuchung) Im Absatz 2 auf die entstehende konfliktträchtige Situation insbesondere des Gewerbegrundstückes unmittelbar nordöstliche des Wohnhauses Flur-Nr. 523 hin.

2) Im südöstlichen Bereich dos Gewerbegebietes sind explizit Stellplatzflächen vorgesehen (geplante/bekannte Nutzung?). Ist dies in der Schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt? Ausreichendes Emissionskontingent? Unmittelbare Nähe zum Wohnhaus Flur-Nr. 523?

Rechtsgrundlagen:

TA-Lärm, DIN 18005, DIN 4109, VDI 2280

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Punkte 1 a)-c)

Im Hinblick auf die o. g. Problematik sollte überlegt werden, ob es bezüglich der Konfliktsituation wirklich Sinn macht, die Gewerbeflächen C und D in den BPL zu belassen bzw. den BPL insgesamt auszuweisen. Vielleicht kann die Situation auch durch Festlegung eines Bereiches für eine Betriebsleiterwohnung bzw. bedingt Gebäudesituierung (Halle an der Grenze) nach Südwesten oder aktiven Schallschutz verbessert werden. Der Immissionsschutz weist hiermit nochmals explizit auf seine Bedenken hin. Bauleitplanung soll doch Konflikte verhindern und sie nicht schaffen!

Punkt 2) Bitte nochmals Prüfen wenn der Bereich weiterhin im BPL bleibt.

Diese Stellungnahme wurde wie folgt behandelt:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das IB Greiner führt in seiner Stellungnahme vom 29.03.2016 Folgendes aus:

„Zu Punkt 1)

Seitens des Landratsamtes wird die Ausweisung der geplanten Gewerbeflächen für äußerst problematisch erachtet, insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zu der Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 523. Weiterhin wird der der Einwand erhoben, dass durch die festgelegten Emissionskontingente faktisch eine Einschränkung bestehender Nutzungen erfolgt. Eine weitere Reduzierung der Emissionskontingente (sodass die Immissionsrichtwerte an den Wohnhäusern um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden) wird jedoch auch nicht für sinnvoll erachtet, da dann eine sinnvolle Gewerbenutzung nicht mehr möglich ist.

Hierzu lässt sich folgendes feststellen:

Auf die besondere Situation hinsichtlich des Schutzes der Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 523 wurde bereits im Vorfeld sowie auf Seite 6 unserer Untersuchung (Bericht Nr. 21512112 vom 27.11.2015) hingewiesen.

Hier heißt es:

„Im Zuge der Genehmigungsverfahren ansiedelnder Betriebe ist anhand von schalltechnischen Gutachten nachzuweisen, dass die festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden. Hierbei werden dann die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schallschutzmaßnahmen für die Betriebe festgelegt. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zwischen der Teilfläche GE2 und der Bebauung mit Wohnnutzung auf der Fl. Nr. 523 (Immissionsort IO 1) empfehlen wir hier bereits im Vorfeld die Möglichkeiten ansiedlungswilliger Betriebe zu prüfen und gegebenenfalls einzuschränken."

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die genannte Vorprüfung für ansiedlungswillige Betriebe auf der Teilfläche GE 2 sehr wichtig ist. Hierdurch wird bereits im Vorfeld (z.B. beim Grundstückskauf) festgestellt, ob bzw. unter welchen Bedingungen die Einhaltung der Emissionskontingente für den geplanten Betrieb möglich ist. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente muss dann im Genehmigungsverfahren erbracht werden.

Aufgrund der festgelegten Emissionskontingente werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Wohngebäuden um 3 bis 4 dB(A) unterschritten.

Wie bereits in unserer Untersuchung auf Seite 5 erläutert, wird somit einer möglichen Vorbelastung durch die bestehenden Nutzungen (Schererhof auf Fl.Nr. 64 und 64/4 sowie Pferdehof auf Fl.Nr. 62, 431/1 etc.) ausreichend Rechnung getragen. Unseres Erachtens werden diese Nutzungen unter Berücksichtigung der festgelegten Emissionskontingente, der örtlichen Situation und der Abstände zu den Wohngebäuden weder in ihrem Bestand noch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten maßgeblich eingeschränkt.

Zu Punkt 2)

Die gemäß Bebauungsplan gekennzeichneten Stellplatzflächen im südöstlichen Bereich der Teilfläche GE 2 wurden in unserer Untersuchung nicht explizit berücksichtigt. Üblicherweise erfolgt die Prüfung der Nutzbarkeit der Stellplätze im Rahmen des Nachweises der Einhaltung der Emissionskontingente für den konkreten Betrieb.

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu der Wohnnutzung auf der Fl.Nr. 523 sind Einschränkungen der Nutzbarkeit der Stellplatzflächen für die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) zu erwarten. Gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt wird die Einhaltung eines Mindestabstandes von 15 m zwischen nächstgelegenen Immissionsort (hier Nordostfassade des Gebäudes auf Fl.Nr. 523) und dem Rand des Parkplatzes bei einer Stellplatznutzung in der Nacht empfohlen.

Sofern also die nächtliche Einschränkung der Parkplatznutzung bereits planerisch vermieden werden soll, ist die gekennzeichnete Stellplatzfläche unter Berücksichtigung des genannten Mindestabstandes von 15 m entsprechend anzupassen.

Fazit

Aus schalltechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld" in der Gemeinde Schmiechen. Unsere obigen Ausführungen zu der Notwendigkeit einer Vorprüfung für ansiedlungswillige Betriebe auf der Teilfläche GE 2 sind zu beachten.

 

Aufgrund einer telefonischen vorab Rücksprache könnte es im GE2 bei den südwestlich festgesetzten Stellplätzen (die in einem Abstand von 15 m zum Gebäude Unterbergener Straße 2 - Fl.-Nr. 523) liegen in der Nachtzeit zu Einschränkungen kommen.

Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert: Die Fläche für Stellplätze reduziert, sodass ein Abstand von 15 m von der Außenkante verbleibt.


Ferner wurde in Stellungnahme vorgebracht:

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und  Wasserschutzgebiets­verordnungen)

3) Die Forderung von schalltechnischen Nachweisen (C Nr. 3.13) sollte aus Sicht des Immissionsschutzes in den Satzungstext mit einbezogen werden (Hinweis erscheint aus Sicht des Uz nicht ausreichend).

4) Die Forderung bezüglich der Kaminhöhe (C Nr. 3.14) sollte aus Sicht des Immissionsschutzes auch in den Satzungstext mit einbezogen werden (Hinweis erscheint aus Sicht des Uz nicht ausreichend).

Rechtsgrundlagen:

TA-Lärm, DIN 18005, DIN 4109, VDI 2280

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Punkte 3-4)

Der BPL sollte entsprechend ergänzt bzw. geändert werden.

Diese Stellungnahme wurde wie folgt behandelt:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 3 ist im Bebauungsplan ein Hinweis (Ziffer C 3.13) zu den schalltechnischen Nachweisen wie folgt enthalten:

Anhand von schalltechnischen Gutachten ist beim bauordnungsrechtlichen Verfahren für den Gewerbebetrieb nachzuweisen, dass die gemäß DIN 45691 festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden. An Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes sind die Anforderungen der TA Lärm für GE-Gebiete einzuhalten.“

Bauplanungsrechtlich existiert keine Rechtsgrundlage für eine Festsetzung zur Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens. Im Bauordnungsrecht ist in Art. 80 Abs. 4 Nr. 1 BayBO geregelt, dass das zuständige Ministerium Rechtsverordnungen über Umfang, Ziel und Zahl von Bauvorlagen erlassen kann. Dies wurde mit der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), hier Regelungen in § 1 Abs. 4 „Die Bauaufsichtsbehörde darf… …weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist“ getan.

Angesichts des Rückzugs des Staates aus der präventiven Kontrolle und der damit einhergehenden Freistellung von Bauvorhaben ist eine öffentliche Kontrolle ohnehin weitgehend ausgeschlossen.

Selbst der Hinweis innerhalb des Bebauungsplanes auf vorzulegende Immissionsgutachten wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH U. 08.07.2004 - 1 N 01.590) als bedenklich gesehen. Aus diesem Grund wird auf die gewünschte Festsetzung verzichtet, da hierzu keine Rechtsgrundlage erkennbar ist. Sollte bei einem Genehmigungsfreistellungsverfahren (damit ein bauordnungsrechtliches Verfahren) der Gemeinde Zweifel an der schalltechnischen Verträglichkeit kommen, bleibt es ihr unbenommen das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen.

Ferner hat der BayVGH, einen Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Schwandorf, der eine Festsetzung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten beinhaltete, für unwirksam erklärt:

„Die Festsetzungen… …in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64, Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und § 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).“ (U 04.08.2015 15 N 12.2124 Rd-Nr. 17)

Das IB Greiner führt in seiner Stellungnahme vom 29.03.2016 Folgendes aus:

„zu Punkt 3)

Die Forderung nach dem schalltechnischen Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente im Genehmigungsverfahren ist korrekt in den Hinweisen durch Text unter Punkt C 3.13 aufgenommen worden. Die seitens des Landratsamtes empfohlene Aufnahme des schalltechnischen Nachweises in die Festsetzungen ist nach unserem Kenntnisstand aus juristischen Gründen nicht angezeigt.“

 

Zu 4 ist im Bebauungsplan ein Hinweis (Ziffer C 3.14) zu den Kaminhöhen lösungsmittel­emittierender Betriebe wie folgt enthalten:

„Kamine zur Ableitung lösemittelhaltiger Abluft (z. B. Lackieranlagen und Destillieranlagen) und deren Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die Kaminöffnungen, die nach Bebauungsplan maximal mögliche Firsthöhe der Wohn- und Bürogebäude Im Umkreis von 50 m um den Kamin um 5 m überragen (vgl. VDI-Richtlinie 2280).“

Die VDI 2280 sei als allgemeine Sachverständigenäußerung unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse anzusehen und  als solche von der Rechtsprechung anerkannt und habe insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen (BVerwG B 07.05.2007 4 B 5.07). In der VDI-Richtlinie 2280 würden ausweislich Nr. 1 Satz 2 Mindestbedingungen für die Ableitung von organischen Lösemitteln genannt. Diese Mindestbedingungen definiere Nr. 2 Abs. 2 VDI-Richtlinie 2280 grundsätzlich wie folgt: Eine Ableitung der Abgase, auch der aus Reinigungsanlagen, soll unter folgenden Mindestbedingungen erfolgen: - 3 m über First eines Giebeldaches - 5 m über Flach- und Shed-Dächern, - 5 m über Firsthöhe der Wohngebäude in 50 m Umkreis, aber mindestens 10 m über dem Erdboden.

Vor gut 20 Jahren erfolgte ein Rundschreiben des Landratsamtes vom Sachgebiet 40 mit Datum vom 24.06.1996. Dabei wurden die Gemeinden auf die „Festsetzungen von Kaminhöhen von lösemittelemittierenden Anlagen im Bebauungsplanverfahren“ informiert. Es lautet wie folgt:

„Aufgrund eines aktuellen Bezugsfalls, bei dem sich wegen einer bestehenden genehmigten Anlage Einschränkungen auf die - nach dem für diesen Bereich geltenden Bebauungsplan grundsätzlich zulässige - Nutzung der Nachbargrundstücke ergab, werden die beiden o.g. Schreiben [liegen nicht vor] zur Kenntnisnahme übersandt.

Einschränkungen können gegebenenfalls vermieden oder gemindert werden, wenn die Beteiligten frühzeitig eine vorhandene Problematik durch bestehende Anlagen erkennen können oder bei der Planung und Genehmigung jedes einzelnen Projekts bezüglich nachfolgender Anlagen Rücksicht genommen wird.

Mittel der Bauleitplanung stehen nur begrenzt zur Verfügung. Die pauschale Festsetzung einer Mindest-Kaminhöhe für Lackieranlagen wäre städtebaulich nicht vertretbar und in den meisten Fällen wohl auch nicht verhältnismäßig.

Die Festsetzung von Ausnahmeregelungen wird wegen der erforderlichen Bestimmtheit (Art, Umfang) aufgrund der bei der Planaufstellung unbebauten Gebiete vielfach unbekannter Faktoren kaum möglich sein.

Die Gliederung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 5 oder § 9 BauNVO, wonach die unter die VDI 2280 fallenden Anlagen nur in einem Teilbereich eines Bebauungsplangebietes für zulässig erklärt werden, ist zwar grundsätzlich möglich. In der Realität umsetzbar ist dies wohl aber nur, wenn die Grundstücke anschließend von der Gemeinde vermarktet werden. Zudem setzt dies voraus, dass Interessenten projektorientiert unter Hinweis auf die Aussagen des Bebauungsplanes beraten werden (gegebenenfalls auch Beratung durch Sachverständige oder das Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 60 -Immissionsschutz).

Pauschale Festsetzungen zu Lackieranlagen, bzw. die Erteilung von Befreiungen scheiden grundsätzlich aus.

In bereits bebauten Gebieten (auch § 34 BauGB) verbleibt deshalb allein die Möglichkeit der frühzeitigen Beratung der (Kauf- oder Bau-) Interessenten durch die Gemeinde und gegebenenfalls das Landratsamt Aichach-Friedberg, um Einschränkungen und unter Umständen auch wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Es wird um Beachtung insbesondere bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne für Gewerbegebiete gebeten, insbesondere sofern bekannt ist, dass sich Betriebe ansiedeln wollen, die der o.g. VDI 2280 unterliegen.

Für Rückfragen, um welche Anlage es sich hierbei handelt, steht das Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 60 -Immissionsschutz im Einzelfall zur Verfügung.

Die Verwaltungsgemeinschaften werden gebeten, ihre Mitgliedsgemeinschaften von der Problematik zu informieren.“

 

Im Bebauungsplan sind entsprechende Betriebe allgemein zulässig. Aufgrund des Planungsziels kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Betriebsteile benötigt werden. Die Aufnahme des Hinweises als Festsetzung wird aus obigen Schreiben des Landratsamtes ersichtlich als ungeeignet gesehen. Auch ist keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB erkennbar. Einzig wäre ein Ausschluss von lösungsmittelemittierenden Betrieben oder Betriebsteile, der hier städtebaulich nicht begründet wäre und auch nicht dem vorsorgenden Immissionsschutz dienen kann.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.


Ferner wurde in Stellungnahme vorgebracht:

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Sonstige Anmerkungen

BlmSchG-Anlagen sind nicht zulässig!

Keine der Flächen wurde als Industriebereich ausgewiesen. Planungsrechtlich sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen aber nur innerhalb von GI-Flächen zulässig.

Diese Stellungnahme wurde wie folgt behandelt:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist nur die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe vorgesehen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Und es wurde folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

Ferner wird ausgeführt, dass die Gemeinde den Abwägungsvorgang durchgeführt hat, die allerdings, auch auf Grundlage der Ausführung des sachverständigen Ingenieurbüros, nicht zu den gewünschten Ergebnissen der Untere Immissionsschutzbehörde führte.

Erkenntnisse, die eine Neubewertung des Sachverhaltes bedürfen sind nicht erkennbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 


  1. Kreisheimatpflegerin für Bau- und Bodendenkmäler, Frau Kühnlein-Vollmar, eMail vom 23.05.2016 (22:33)

es war mir leider nicht möglich unter der Adresse www.schmiechen.de/Gemeinde den Punkt Bebauungsplanverfahren zu finden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag

Der entsprechende Link wurde am 23.05.2016 nach Beendigung der Amtsstunden der Gemeinde Schmiechen (Montag 16:00-19:00) entfernt. Von Seiten der Verwaltungsgemeinde wurde mit dem Anschreiben vom 15.04.2016 die Unterrichtungspflicht der Kreisheimatpflegerin als sonstiger Träger öffentlicher Belang erfüllt. Der angeschriebene Träger sonstiger Belange hat die eingehenden Unterlagen zu Prüfen und ggf. bei der Gemeinde Mängel anzuzeigen. Von dieser Verpflichtung hat die Kreisheimatpflegerin erst mit der eMail vom 23.05.2016 um 22:33 geschehen.

Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Einstellung von Bauleitplänen und entsprechender Entwürfe  erkennbar ist, ist die ergänzende Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde (sog- elektronische Informationstechnologie im Sinne von § 4a Abs. 4 BauGB) ein Service für die Gemeindemitglieder, der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden.

In der Stellungnahme der Fachbehörden, des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Referat Bodendenkmäler (Ziffer B 4) und Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege der Dienststelle Thierhaupten (Ziffer  B 7), werden keine Einwände erhoben. Daher wird angenommen, dass eine mögliche Stellungnahme, die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes ohne Bedeutung wäre.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:


  1. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 23.05.2016 verspätet mit eMail 24.05.2016 (14:35)

die Behandlung unserer Stellungnahme vom 11.02.2016 zu o.g. Planvorhaben durch den Gemeinderat haben wir zur Kenntnis genommen:

-Unsere Einwände hinsichtlich der Bepflanzung bleiben weiterhin aufrechterhalten.

-Die evtl. Notwendigkeit verkehrsrechtlicher Anordnungen bezüglich eines Park- und Halteverbots im Saumweg sollte in enger Abstimmung mit den Landwirten erfolgen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die bisherige Stellungnahme vom 11.06.2016 zur Bepflanzung lautete:

Entlang der Unterbergener Straße ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen mit Laubbäumen der 1. Wuchsordnung vorgesehen. Für ausgewachsene Eichen, Linden oder Ahornbäume ist dieser Standort nicht geeignet, da sich bei mittiger Pflanzung lediglich ein Abstand zur Straße von ca. 1,50 m ergibt. Sowohl für große landwirtschaftliche Geräte und Erntemaschinen als auch für LKW kann es durch die ausladenden Kronen zu Problemen bei der Durchfahrt kommen. Schäden an den Fahrzeugen und auch an den Bäumen sind nicht auszuschließen. Es sollte geprüft werden, ob nicht Bäume der 2. Wuchsordnung mit kleineren Kronen für die Eingrünung ebenfalls ihren Zweck erfüllen würden.

Und wurde in der Sitzung am 04.04.2016 wie folgt behandelt:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Wie in der Begründung unter Ziffer  4.2 ausgeführt wird entlang der Kreisstraße AIC 17 eine Fläche für die mittelfristige Anlage eines  einseitigen Geh- und Radwegs in Richtung Unterbergen vorgehalten. Entlang der „Unterbergener Straße“ (AIC 17) wird eine 5 m breiter Verkehrsraum (gemessen vom Fahrbahnrand) vorgehalten der nur innerhalb des Geltungsbereichs als Verkehrsfläche festgesetzt wird. Damit weist das „Straßenbegleitgrün“ einen Abstand von 5 m und die festgesetzte Baupflanzung 1. Wuchsordnung ein Abstand von ca. 6,5 m zum bestehenden Fahrbahnrand (Straße) auf. Dieser Abstand wird auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, mit einer  höchstzulässigen Breite 3,00 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO bzw. mit Sondergenehmigung bis 3,2 m), für ausreichend gesehen.

Für Kreisstraßen gilt unabhängig davon ein erforderliches Lichtraumprofil von 4,50m Höhe bis zu einem Abstand von 0,5 m vom Fahrbahnrand. Dieses wird beim Unterhalt durch die Kreisverwaltung auch entsprechend freigeschnitten und steht daher allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Bei einem Stammabstand von dann noch 6 m werden hier keine Pflegeeingriffe notwendig sein. Daher wurden hier Bäume 1. Ordnung gewählt, weil diese bereits eine bestimmte Höhe des Kronenansatzes besitzen und bei Erfordernis durchaus bis zur Freihaltung des Lichtraumprofils aufgelastet werden können.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Der 2. Spiegelstrich wurde auch in der Stellungnahme vom 11.02.2016 wie folgt ausgeführt:

Da der „Saumweg" auch weiterhin als Feldweg genutzt wird, ist darauf zu achten bzw. verkehrstechnisch zu lösen, dass keine längerfristig abgestellten LKW die Durchfahrt landwirtschaftlicher Gespanne behindern.

Und wurde in der Sitzung am 04.04.2016 wie folgt behandelt:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Vollzuges des Bebauungsplanes dürfte in einem eigenständigen Verfahren zunächst die Umwidmung des Feld- und Waldweges in eine Ortsstraße erforderlich sein. Ferner muss geprüft werden ob verkehrsrechtliche Anordnungen, wie ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) oder ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) getroffen werden können oder müssen. Dies ist allerdings nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

Hierzu wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst

Die Stellungnahmen und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange der Landwirtschaft, stellt diese aber aufgrund der Belange des Orts- und Landschaftsbildes und der Bedürfnisse der Wirtschaft (Erhöhung der Zahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze vor Ort) zurück und hält an der Planung fest. Mit der gewählten grünordnerischen Festsetzung, der vorgegebenen Abständen und der Anwendung des AGBGB’s wird ein Kompromiss geschaffen.

Der Bebauungsplan wird nicht geändert.

Erkenntnisse, die eine Neubewertung des Sachverhaltes bedürfen sind nicht erkennbar.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es besteht keine Veranlassung auf Ebene des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:


E.Anregung durch die Öffentlichkeit

keine


Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen sind bzw. vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 


[1] an 21. Stelle von den 24 Städten, Märkten und Gemeinden des Landkreises Aichach-Friedberg

[2] 1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderung, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Satzungsbeschluss

  1. Der Planentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen redaktionell zu überarbeiten. Die Fassung erhält das Datum der Gemeinderats­sitzung, den 04.07.2016.

 

 

 

  1. Die Abwägung und Beschlüsse vom 04.04.2016 sind Bestandteil dieser Abwägung. Diese ist als Gesamtabwägung mit Datum vom 04.07.2016 zu betrachten.

 

  1. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 21„Gewerbegebiet Saumfeld“ und seine Begründung mit Umweltbericht i.d.F. vom 04.07.2016 als Satzung.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld“ bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

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Anlage/n

Bebauungsplan

 

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