Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

 

Was ändert sich?

 

Mit dem „Steueränderungsgesetz 2015“ hat der Steuergesetzgeber den Unternehmerbegriff der öffentlichen Hand grundlegend neugefaßt. Nach stetiger Kritik an der gemeinschaftswidrigen Besteuerung des § 2 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 4 KStG wurde der von den Finanzstaatssekretären von Bund und Ländern erarbeitete Vorschlag vom Juni 2014 aufgegriffen und beinahe unverändert als § 2b UStG eingefügt. Damit wird die Diskrepanz zwischen europäischem und nationalem Umsatzsteuerrecht bereinigt.

 

Wie sieht die Neuregelung im Gesetz aus?

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn

1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder

2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1.die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder

2.die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,

c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und

d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:

1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;

2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;

3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;

4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;

5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

 

Wer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts?

 

Der Unternehmerbegriff wird in § 2Abs. 1 UStG geregelt:

 

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt…

 

Nach bisheriger Regelung waren nur Umsätze von Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Körperschaften steuerbar (z. B. Wasserwerke). Die Neuregelung des § 2b UStG weitet den Unternehmerbegriff deutlich aus.

 

Welche Auswirkungen hat die Regelung auf die öffentlichen Körperschaften?

 

Die Neuregelung befreit öffentliche Körperschaften lediglich bei bestimmten Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt von der Steuerpflicht. Das bedeutet, daß Einnahmen aus privatrechtlichen Tätigkeiten wie z. B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Konzessionsverträge mit Versorgern, hoheitliche Hilfsgeschäfte (Verkauf von Grünschnitt, Fahrzeugen, Büroausstattung usw.) regelmäßig ab dem 1. Euro unter die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes fallen.

 

Zur Umsetzung des § 2b UStG sind zunächst alle Tätigkeitsfelder auf mögliche Steuertatbestände zu prüfen (Haushaltsscreening), d. h. es ist herauszufinden welche Umsätze künftig von der Umsatzsteuerpflicht betroffen sein werden und welche Umsätze steuerfrei sein werden.

 

Das Vorgehen kann wie folgt beschrieben werden:

 

  • Differenzierung zwischen externen und internen Leistungsempfängern
  • Differenzierung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
  • Durchleuchten aller Einnahmehaushaltsstellen nach privatrechtlichen Ansprüchen (auch Tätigkeiten in geringem Umfang; hier liegt stets eine Unternehmertätigkeit vor)
  • Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Leistungsempfängern
  • Feststellung öffentlich-rechtlicher Einnahmen mit potentiellem Wettbewerb
  • Tätigkeiten im Rahmen von nicht begünstigten Beistandsleistungen
  • Feststellung optional steuerpflichtiger Einnahmen im Hinblick auf Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug

 

Was ist als nächstes zu tun?

 

Aus dem Gesetzestext läßt sich – wie häufig im Steuerrecht – keine klare Anwendung ableiten. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, zum § 2b UStG einen Anwendungserlaß zu veröffentlichen, der Termin ist gegenwärtig noch offen. Zur Bewältigung des administrativen Aufwands kann die Anwendung der Altregelung bis zum 31.12.2020 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 27 Abs. 22 Satz 2 UStG). Die Abgabefrist für diese Erklärung endet am 31.12.2016.

 

In der Übergangszeit bis Ende 2020 ist ein Umstellungskonzept zu erarbeiten, das Ziele, Vorgehen und Zeitplan beinhaltet. Es sind Verträge anzupassen, die betroffenen Softwarelösungen sind anzupassen, das Personal ist zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob zusätzliches Personal zur Aufgabenerledigung notwendig sein wird.

 

Der Vorlage ist ein Interview der Zeitschrift „Der Neue Kämmerer“ vom 01.03.2016 mit dem Kämmereileiter der Stadt Augsburg beigefügt, in dem die Handlungsfelder nochmals dargestellt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

X

ja, Höhe derzeit offen

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, vom Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG Gebrauch zu machen und gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären, daß für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen der Verwaltungsgemeinschaft Mering die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll.

 

Es ist der Gemeinschaftsversammlung bewußt, daß eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nicht zulässig ist.

 

Reduzieren
Anlage/n

Interview aus der Zeitschrift „Der Neue Kämmerer“

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.