I. Beschreibung des Vorhabens
Das bestehende Gebäude soll abgebrochen werden und durch ein neues Einfamilienhaus ersetzt werden.
Bei diesem Bauvorhaben ist offensichtlich, dass der Nachweis der Abstandsflächen problematisch ist. Für dieses Baugrundstück und eine Vielzahl in der Umgebungsbebauung.
Aus diesem Grunde wurde das Bauvorhaben vorab durch den Bauherrn mit dem Landratsamt besprochen. Eine Abweichung von den Abstandsflächen wurde in Aussicht gestellt.
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Die Nachbarunterschriften der westlichen und östlichen Nachbarn liegen vor. Die nördlich angrenzenden Nachbarn, Luitpoldstr. 38, waren nicht zu erreichen, bzw. wollten derzeit noch nicht unterzeichnen. Die ebenfalls nördlich angrenzenden Nachbarn, Luitpoldstr. 40, haben gegen das Bauvorhaben Einwendungen vorgebracht. Das Schreiben der Nachbarn iat als Anlage beigefügt. Die Prüfung der vorgebrachten Belange obliegt dem LRA. Es sind in der Hauptsache bauordnungsrechtliche Belange angesprochen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Der Stellplatznachweis erfolgt über zwei offene Stellplätze südlich und östlich des Wohnhauses. Der private Zufahrtsweg weist lediglich eine Breite von 3 m auf. Es ist fraglich, ob der Stellplätz östlich des Wohnhauses angefahren werden kann. Dem Bauherrn wurde angeraten, die Stellplätze so darzustellen, dass deren Nutzung nachvollziehbar ist oder in einer Darstellung des Einfahrtswinkels über eine Schleppkurve plausibel gemacht wird. Bis zum Stattfinden der BUA-Sitzung sollte ein solcher Nachweis vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der östliche Stellplatz in frage zu stellen.
Die Abstandsflächen können auf dem Baugrundstück nicht ausreichend eingebracht werden. Das Landratsamt hat hier zu prüfen inwieweit eine Abweichung von den Abstandsflächen zulässig ist.
Betrachtet man die nähere Umgebungsbebauung kann festgestellt werden, dass hier einheitlich abweichende Abstandsflächen vorherrschen.
Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über den Privatweg, Flur-Nr. 1787/6 und 1787/12. Der Bauherr ist selbst Eigentümer der Flur-Nr. 1787/6. Für diesen Bereich ist das Geh- und Fahrtsrecht allein aus dem Eigentumsverhältnis heraus gesichert. Für den Bereich zur Luitpoldstraße hin, Flur-Nr. 1787/12 ist nachzuweisen, dass ein Geh- und Fahrtrecht besteht. Der Bauherr sollte auch diesen Nachweis bis zur Sitzung beibringen.
Kann das Geh- und Fahrtrecht nicht nachgewiesen werden, gilt das Grundstück als nicht erschlossen. Ein Einfügen nach § 34 BauGB wäre dann nicht gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2016: € | Einmalig 2016: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: