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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuß hat sich mit dieser (6.) Bauvoranfrage bereits in der Sitzung vom 07.12.2015 befaßt. Damals konnte das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, da die Wandhöhe nicht eingehalten wurde, die Situierung der Stellplätze nicht der Stellplatzsatzung entsprach sowie eine erhebliche Überschreitung der GRZ (Grundflächenzahl) offenkundig war. Der Beschlußbuchauszug mit der baurechtlichen Beurteilung liegt zur Information als Anlage bei.

 

Mittlerweile hat der Bauherr nochmals Gespräche mit dem Landratsamt geführt und dort geänderte Pläne eingereicht. Gegenüber der ursprünglichen Planung soll das Grundstück nun über eine zweite Zufahrt von der Münchner Straße her erschlossen werden. Gleichzeitig wurde die Anordnung der Stellplätze überarbeitet, so daß diese nun den Vorgaben der Stellplatzsatzung genügen.

Ebenfalls wurde die Wandhöhe von 6,50 auf nunmehr 6,00 reduziert, um damit den Bebauungsplan zu erfüllen.

Die geplanten Balkone an der Nordseite fallen weg, um die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten.

 

Das Landratsamt hat uns mit Schreiben vom 01.07.2016 aufgefordert, unter Berücksichtigung der Änderungen erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Nachdem die Wandhöhe nunmehr eingehalten wird, ist diese Vorgabe der Satzung nun erfüllt. Ebenso werden jetzt durch die Neuanordnung der Stellplätze die Vorgaben der Stellplatzsatzung erfüllt.

 

Problematisch erscheint dagegen die Schaffung einer zweiten Zufahrt von der Münchnerstraße aus. Zu dieser Thematik kann generell folgendes ausgeführt werden:

Die Problematik der Zufahrt zu privaten Grundstücken bezüglich Beschaffenheit und Anzahl sowie der damit verbundenen möglicherweise notwendigen Gehwegabsenkungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der grundsätzliche Anspruch auf Schaffung eines notwendigen Zugangs zu einem Grundstück ergibt sich aus Art. 14 des Grundgesetzes und der daraus entstandenen Rechtsposition des sog. "Anliegergebrauchs", der durch zahlreiche Urteile und Rechtsprechungen entstanden ist und gefestigt wurde.

Da die hierzu vorliegende Rechtsprechung sehr umfangreich und teilweise unübersichtlich sind, wurden nachfolgend stichpunktartig die wesentlichen Rechtsprechungen zu diesem Thema zusammengefaßt:

  • der Anliegergebrauch umfaßt lediglich eine angemessene, übliche Nutzung der öffentlichen Straße (BVerwG 94, 136/138 ff.)
  • eine uneingeschänkte Zufahrtsmöglichkeit gehört nicht zum geschützen Bereich des Anliegergebrauchs, der Schutz des Art. 14 GG umfaßt vielmehr nur einen ungehinderten und angemessenen Zugang zum Grundstück (BVerwG 94, 136,139)
  • der Anliegergebrauch vermittelt keinen eigentumsrechtlich geschützen Anspruch auf optimale Zufahrt zu einem Grundstück, vielmehr muß lediglich die Zufahrt als solche sichergestellt sein (BayVGH vom 10.04.1990, AZ B 86.03685)
  • zu gewährleisten ist nur die Verbindung mit dem Verkehrsnetz überhaupt, der Anlieger hat keinen Grundsatzanspruch auf Erreichbarkeit seines Grundstückes mit einem KFZ (z. B. bei Ausweisung einer Fußgängerzone, BVerwG vom 20. Mai 1997, 7C 60.85)
  • der Anliegergebrauch umfaßt nur die Nutzung, die zur Wahrnehmung der Eigentümerinteressen unbedingt erforderlich ist, um die Straße als öffentliches Kommunikationsmittel zu erreichen. Daraus ergibt sich kein Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Erreichbarkeit der Immobilie, vielmehr bestimmt der Straßenbaulastträger Art und Umfang der Erreichbarkeit in wohlwollender Abstimmung mit dem Eigentümer (BVerwG NJW 1980, 354).

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer aufgrund des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Straßennetz. Hieraus läßt sich aber keine uneingeschänkte Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück ableiten. Vielmehr ist nur eine angemessene Zufahrt zu gewährleisten, wobei Umfang und Lage grundsätzlich der Straßenbaulastträger bestimmt. Im vorliegenden Fall beantragt der Bauherr neben der Zufahrt von der Kreuzeckstraße her noch eine zweite Zufahrt von der Münchnerstraße her. Hierzu ist festzustellen, daß im gesamten Bereich der Münchnerstraße bis zur Watzmannstraße hin auf dieser Seite noch keine Zufahrt besteht. Die Entscheidung, ob im vorliegenden Fall dem Bauherren an dieser Stelle eine Zufahrt gewährt wird, trifft der Markt Mering als Träger der Straßenbaulast nach pflichtgemäßem ermessen. Aufgrund der o. g. dargestellten rechtlichen Situation sieht die Verwaltung jedoch keine Veranlassung, dem Bauherrn eine zweite Zufahrt zu gewähren.

 

Darüber hinaus ist nach wie vor die Überschreitung der Grundflächenzahl nicht gelöst. Durch die eingereichten Tekturpläne wird die Situation nicht wesentlich entschärft, so daß nach wie vor eine erhebliche Überschreitung der GRZ vorliegt.

Hierzu verweisen wir vollinhaltlich auf die Ausführungen in der beigefügten Sitzungsvorlage zur Sitzung am 07.12.2015.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuß nimmt zum Antrag auf Vorbescheid (Tektur zur 6. Bauvoranfrage) wie folgt Stellung:

Der Schaffung einer zweiten Zufahrt von der Münchner Straße her wird nicht zugestimmt.

Das geplante Vorhaben ist darüber hinaus nicht zulässig, da offenkundig mit dem geplanten Wohngebäude und den Stellplätzen sowie den hierzu benötigten Zufahrten die Grundflächenzahl überschritten wird.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB kann daher nicht erteilt werden.

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Anlage/n

Beschlußbuchauszug BUA 07.12.2015

Schreiben LRA vom 01.07.2016

Lagepläne

Eingabepläne

 

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