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Beratungsfolge

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Sachverhalt

I. Beschreibung des Vorhabens

Das bestehende Doppelhaus soll durch den Ausbau des Dachgeschosses in der Wohnfläche vergrößert werden. Derzeit bietet jede Doppelhaushälfte nur eine Wohnfläche von 77 m². Diese könnte durch den Ausbau vergrößert werden auf 111 m² je DHH.

Der Eigentümer des Objektes Haus Nr. 20 hat bereits vor zwei Jahren bezüglich einer Wohnhauserweiterung angefragt.

Aktuell wird die DHH Pfeilschifterstraße 22 veräußert. Um den Raumbedürfnissen der Kaufinteressenten gerecht zu werden müsste eine Aufstockung genehmigt werden.

Nach Absprache mit dem LRA reichen die Bauherren einen gemeinsamen Antrag auf Vorbescheid ein, entsprechende Anträge auf Baugenehmigung sind zu späterem Zeitpunkt separat zu beantragen.

Durch die gemeinsame Aufplanung ist aus städtebaulicher Sichtweise das einheitliche Erscheinungsbild des Doppelhauses weiterhin gegeben. In der gemeinsamen Gestaltung der Dachneigung, der Dachgauben und der Gesamthöhe der Gebäude ist eine optische Einheitlichkeit gegeben.

Für die Bauherren wäre es von großem Interesse, dass der Kaufvertrag geschlossen wird, da beide Ihre Bauwünsche umsetzen können und sich die Wohnqualität wesentlich verbessert.

 

 

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

13.07.2016

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

13.09.2016

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

12.09.2016

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt, da dies zeitlich nicht mehr möglich war.

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5

a „ An der Hörmannsberger Straße“. Durch die Errichtung der Dachgauben wird das Dachgeschoss ein weiteres Vollgeschoss. Das Gebäude hätte dann drei Vollgeschosse.

Der Bebauungsplan sieht für die Objekte eine Bebauung mit max. zwei Vollgeschossen vor.

Es ist zu beachten, dass der beantragte Baukörper die im Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe mit 6,50 m einhält. Ebenso entspricht die Dachneigung mit 35 ° den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Kubatur des Baukörper hält demnach die Vorgaben des Bebauungsplanes ein. Als kritisch ist lediglich die Bildung eines weiteren Vollgeschosses zu betrachten. Grundsätzlich sind durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Vollgeschosse die Grundzüge der Planung berührt.

An dieser Stelle muss jedoch darauf verwiesen werden, dass im Jahr 2015 für das herausgemessene Gartengrundstück des Anwesens Pfeilschifterstr. 22, betitelt jetzt mit Rumfordstr. 11 eine Baugenehmigung mit folgenden Befreiungen erteilt wurde:

Befreiung von der Wandhöhe, der Dachgestaltung und –neigung, der Firstrichtung, der Errichtung der Garage außerhalb der Baugrenzen und von den zulässigen Vollgeschossen!

Nach vorheriger Rücksprache mit dem LRA konnte uns unter Bezugnahmen zu vorgenanntem Bauvorhaben mitgeteilt werden, dass eine Baugenehmigung mit einer Befreiung von den zulässigen Vollgeschossen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. (Siehe E-Mail vom 14.07.2016).

 

Die Planung der Bauherren zielt auf eine Nutzung des Dachgeschosses ab, welche gesunden Wohnverhältnissen entsprechen soll. Hierzu ist es notwendig, eine gewisse Raumhöhe und Belichtung der Aufenthaltsräume im DG zu erreichen. Dies soll durch die Gestaltung mit jeweils einer Dachgaube auf der Nord- und Süddachfläche für  jede Doppelhaushälfte erreicht werden. In der Planzeichnung sind Dachgauben auf der Südseite mit einer Breite von 3,50 m vorgesehen. Die zulässige Breite der Dachgauben ist laut B´plan auf 3,0 m begrenzt.  Weiter schreibt der B´plan vor, dass eine Gaube nicht mehr als 50 % der Gebäudebreite einnehmen darf. Die maximal zulässige Breite wird also südseitig um 0,50 m überschritten. Die Relation der Gaube zum Dach wird eingehalten, da mit einer Gaubenbreite von 3,50 m ist Hälfte der Gebäudebreite von 7,00 m nicht überschritten wird.

Die Gauben auf der Nordseite halten die durch den B´plan zulässige Breite von max. 3 m ein. Für die Gauben auf der Südseite ist eine Befreiung von den Festsetzungen des B´planes bezüglich der Gestaltung der Dachgauben erforderlich. Für diese Gauben sind jeweils zwei Fensterelemente vorgesehen. Jedes dieser Fenster belichtet einen Raum des Dachgeschosses.

 

Das Bauvorhaben bedingt also eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung der Dachgauben auf der Südseite mit 3,50 m und der Einhaltung der Vollgeschosse. Zulässig wären zwei Vollgeschosse, beantragt sind 3 Vollgeschosse.

 

Die Abstandsflächen werden lt. Aussage des LRA eingebracht.

Auf die Stellplatzsituation hat die Maßnahme keine Auswirkungen.

Durch das geplante Bauvorhaben werden bestehende Nachbargebäude in der Belichtung nicht beeinträchtigt, auch werden sonstige nachbarschützende Belange nicht berührt. Aus städtbaulicher Sicht ist es zu begrüßen, wenn beide Gebäude in gleicher Weise umgebaut werden. Die Verwaltung empfiehlt dem Bauvorhaben zuzustimmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauvorhaben nach § 36 BauGB und zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung von Dachgauben auf der südlichen Dachfläche mit 3,50 m Breite, sowie zur Einhaltung der vorgeschriebenen Vollgeschosse.

 

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Anlage/n

Lageplan

Ansichten – Grundrisse – Schnitt

Schreiben LRA per Mail vom 14.07.2016

 

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