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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Gremium vorzulegen.

 

Bei der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik bestehen die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.

 

Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

 

Nach der örtlichen Rechnungsprüfung wird das Ergebnis förmlich festgestellt und die Entlastung durch das Gremium beschlossen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gem. § 77 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 81 Abs. 4 KommHV-Kameralistik ist die Jahresrechnung durch einen Rechenschaftsbericht zu ergänzen und gem. Art. 102 Abs. 2 GO innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gremium zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

Die über dem Kompetenzbereich des 1. Bürgermeisteres zustande gekommenen Ansatzüberschreitungen bedürfen zudem der Genemigung durch den Gemeinderat.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag
  1. Der Gemeinderat Steindorf nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2015 zur Kenntnis.
     
  2. Die Ansatzüberschreitungne des Jahres 2015 gemäß der Anlage „Plan-Erfüllung Rechnungsergebnis“ werden zur Kenntnis genommen und nachträglich genehmigt.
     
  3. Die Jahresrechnung 2015 wird zur zeitnahen, örtlichen Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

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Anlage/n

Rechenschaftsbericht 2015

Plan-Erfüllung Rechnungsergebnis

 

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