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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Ein Meringer Bürger beantragt in der Egerländer Straße bei HsNr. 42 am dortigen Seitenstreifen ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286).

 

Der Antragsteller ist außergewöhnlich gehbehindert und verfügt über einen internationalen Parkausweis für Behinderte.

 

Er habe zwar einen Tiefgaragenparkplatz im Hause, zugleich aber auch große Probleme in der Tiefgarage ein- oder auszusteigen, da der Platz zum Türöffnen sehr eingeschränkt sei.

 

Auf einem mit einem eingeschränkten Haltverbot gekennzeichneten Parkplatz vor dem Haus könne er mit seinem Parkausweis zumindest eine gewisse Zeit parken und problemlos ein- oder aussteigen.

 

Er gibt an, dass die Parkplätze auf der rechten Straßenseite sehr oft belegt seien und der einzig öffentliche Parkplatz direkt vor dem Haus dauerhaft beparkt sei und Fahrzeuge

teilweise mehrtägig dort stünden. Gleiches gelte für andere Parkplätze in der Nähe.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Es ist festzuhalten, dass der äußert rechte Parkplatz vor der HsNr. 42a der einzige öffentliche Parkplatz am Gebäude ist. Die übrigen 8 Parkplätze links davon sind in Privatbesitz.

 

Laut Angabe der Frau des Antragstellers ist ein kurzzeitiges Parken unmittelbar am Weg vor dem Hauseingang zumeist nicht möglich, da der asphaltierte (private) Bereich am linken Gebäudeeck von HsNr. 42a, den man als Zufahrt nutzen könnte, sehr oft beparkt ist und man dann auch nicht vor die Haustüre fahren könne.

 

Die Breite eines Doppelplatzes in der Tiefgarage beträgt ca. 5 m. Innerhalb des Aufgangs von der Tiefgarage zum Erdgeschoss besteht die Möglichkeit mit einem Rollstuhl eine Rampe zu nutzen. Diese Rampe weist eine zu bewältigende, aber dennoch offensichtlich starke Steigung auf.  Vor dem Außenzugang zu HsNr. 42 und 42a existiert ebenfalls jeweils eine Rampe mit deutlich geringerer Steigung.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der StVO zu beteiligende Polizeiinspektion hat die

Situation vor Ort mit der Straßenverkehrsbehörde in Augenschein genommen und stimmt einer Änderung der aktuellen Situation nicht zu.

 

Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde wird dies ähnlich gesehen.

 

Für einen  ursprünglich vom Antragsteller angedachte personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz werden die meisten Anforderungen daran nicht erfüllt, da u.a. bereits ein

Tiefgaragenparkplatz zur Verfügung steht.

 

Alternativ wurde auch ein zeitlich beschränkter Parkplatz (Zeichen 314) vom Antragsteller  in Betracht gezogen. Dieser hätte den Vorteil, dass er auch Besuchern anderer Wohnungen die Möglichkeit eröffnen würde, kurzzeitig einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu finden und nutzen zu können.

 

Um Stellungnahme wurde auch der Behindertenbeauftragte des Marktes Mering gebeten. Dieser spricht sich für eine Regelung zugunsten des Antragstellers aus, die diesem eine wirkliche Hilfe in dessen aktueller Situation verspricht, ungeachtet dessen, ob im Nachklang durch eine positive Entscheidung Begehrlichkeiten anderer Personen geweckt würden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag

Alternative A:

Der Antrag auf Errichtung eines eingeschränkten Haltverbotes wird abgelehnt, da die bestehenden Möglichkeiten, die Wohnung über den Tiefgaragenparkplatz zu erreichen, als

ausreichend angesehen werden.

 

Alternative B:

Die alternative Variante, einen Kurzzeitparkplatz mit zeitlicher Beschränkung

wird abgelehnt, da die bestehenden Möglichkeiten, die Wohnung über den Tiefgaragenpark-platz zu erreichen, als ausreichend angesehen werden.

 

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Anlage/n

1 Plan der Örtlichkeit

6 Fotos

1 Schreiben des Antragstellers

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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