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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Carport zur westlichen Grundstücksgrenze vor dem Wohngebäude. Das Carport soll mit einer Breite von 5,40 m und einer Länge von 5,0 m errichtet werden.

Das Carport soll neben der bestehenden Doppelgarage zusätzlichen Parkraum schaffen. Die Zufahrt erolgt über das Grundstück von der Nordseite her. Ein Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche ist somit nicht einzuhalten, weil in das Carport nicht direkt von der Straße eingefahren wird.

 

Die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes Lechfeldring 11, sowie die Eigentümer der Anwesen Lechfeldring 10, 14 und Lechfeldstr. 13 haben dem Bauvorhaben mit Unterschrift zugestimmt.

 

Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 5 „An der Lechfeldstraße“ lässt laut  § 7 Abs. 1 die Errichtung Garagen nur innerhalb der bebaubaren Fläche zu. In § 7 Abs. 2 der Satzung ist geregelt, dass Garagen ausnahmsweise außerhalb dieser Flächen zugelassen werden können, wenn dadurch Verkehrsbelange und die beabsichtigte Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nicht beiinträchtigt werden.

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung eines Carport              erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO (Gebäude bis 50 m² Grundfläche) und macht somit eine isolierte Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung des Carport nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Ausnahme hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung von Garagen bedeuten keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift.

Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar.

 

Die Gemeinde Schmiechen erläßt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben. Dies ist hier nicht zu erwarten, da die Nachbarn dem Vorhaben zugstimmten.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: 40 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 5 „ An der Lechfeldstraße“ bezüglich der Errichtung eines Carport ausserhalb der überbaubaren Fläche.              

 

 

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Anlage/n

Lageplan

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