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Beratungsfolge

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Sachverhalt

11 betroffene Anwohner beantragen mit Ihrer Unterschrift die Kennzeichnung des gesetzlich

bestehenden Haltverbotes von jeweils 5 m zum Schnittpunkt ober- und unterhalb der Einmündung in die Reifersbrunner Straße im Bereich der Flur-Nr. 155/81 und 155/49 mit Hilfe einer Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299 der StVO).

 

Wörtliche Begründung:

Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Einfahrt in die Reifersbrunner Straße. Wenn in

diesem Bereich Autos parken, kann man die Fahrbahn nicht einsehen und muss sich auf gut Glück „reintasten“.

 

Autos die in diesem 5m Bereich parken, erschweren oder verhindern gar, dass Andienungs- oder Rettungsfahrzeuge die Häuser 8-16 und 18a-d erreichen können.

 

Autos, die in diesen Bereichen in der Regenrinne parken, leiten das Wasser auf den Gehweg, was bei einigen der Haushalte im Falle von heftigen Regenfällen schon zu

Wassereindringungen geführt hat.

 

Diesem Antrag gingen bereits 2 Anträge im Bau- und Umweltausschuss voraus.

Es handelt sich dabei um die Sitzungen vom 18.01.2016 (Top Nr. Ö 11) und 06.06.2016 (Top Nr. Ö 10) in dem verschiedene Vorschläge zur Verbesserung der Situation unterbreitet wurden.

 

Anmerkung der Verwaltung: Über die Regenwasserproblematik existiert ein kurzer Film. Es ist geplant, diesen Film in der Sitzung vorzuführen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Straßenverkehrsbehörde erachtet folgende Information als wichtig:

 

Zur Situation vor Ort ist deutlich zu machen, dass der „Weg“ (FlNr. 155/47)  der von HsNr. 18 zu HsNr. 6 verläuft tatsächlich als Ortsstraße gewidmet ist. Somit gilt an dessen Einmündung in die Reifersbrunner Straße eigentlich die Vorschrift, einen Abstand von mind. 5 Metern einzuhalten, da innerhalb des 5 Meter Bereiches ein gesetzliches Haltverbot vorliegt.

 

Tatsächlich wird die Ortsstraße von Fahrzeugführern aber wegen der unüblichen Optik

definitiv nicht als eine Ortsstraße wahrgenommen. Vielmehr hat man den Eindruck, es handele sich um eine Grundstücksein- bzw. ausfahrt oder eine private Straße.

Bei dieser Annahme unterliegt man in der Folge dem Irrtum, dass man unmittelbar bis an die jeweilige Grenze parken dürfe ohne einen Abstand einhalten zu müssen.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat die Situation aufgrund des erstmaligen Antrages vor Ort ausführlich geprüft. Die in den vorangegangenen Beschlußvorlagen dargelegten Einschätzungen haben weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit (laut Information der Polizei vom 03.11.2016).

 

Ergebnis: Eine Grenzmarkierung  kann grundsätzlich zur Behebung des Problems der

Ausfahrt bzw. des Zuparkens der Regenrinnen als geeignet angesehen werden.

 

Zu beachten ist: Der jeweilige 5m Bereich kennzeichnet bereits ein gesetzliches Haltverbot. Somit darf laut StVO in diesem Fall dort kein „verdeutlichendes“ Haltverbotszeichen aufgestellt werden.

 

Von Seiten der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde bestehen somit, wie auch bereits beim Erstantrag deutlich gemacht, keine Einwände gegen eine Grenzmarkierung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: ca. 500  € (wenn diese mit anderen Markierungsarbeiten zusammengelegt werden können)

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag

Es erfolgt eine Kennzeichnung des gesetzlich bestehenden Haltverbotes von jeweils 5 m zum Schnittpunkt ober- und unterhalb der Einmündung in die Reifersbrunner Straße im Bereich der Flur-Nr. 155/81 und 155/49. Hierfür werden Grenzmarkierungen (Zeichen 299 der StVO) auf der Fahrbahn angebracht.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.

 

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Anlage/n

1 Ortsplan

1 Antragsschreiben

2 vorangehende Beschlüsse

 

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