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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 09.09.2016:

„Der vorliegende Bebauungsplan weist ein neues allgemeines Wohngebiet direkt östlich der B2 und südlich der Hermann-Löns-Straße aus. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist hier vor allem das Problemfeld Verkehrslärmschutz (Straßenverkehrslärm) betroffen. Hierzu gibt es eine „Schalltechnische Untersuchung“ des Ingenieurbüros „Möhler + Partner“ vom Juli 2016.

 

1)   Aus den Ausführungen des Gutachters in der Schalltechnischen Untersuchung Seite 14 ergibt sich, dass durch eine höhere Schallschutzwand an allen geplanten Wohnhäusern die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung eingehalten werden könnten. Aus Sicht des Immissionsschutzes wäre dies, auch im Hinblick auf die zuküftige Entwicklung des Verkehrslärms, sinnvoll. Letztendlich liegt es bei den vorhandenen Überschreitungen aber noch im Abwägungsbereich der Gemeinde (Markt Mering), ob sie die Überschreitungen partiell zulässt, es müsste aber speziell begründet werden.

 

2)   Inzwischen wurde die DIN 4109, „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, vom November 1989 durch die Nachfolgevorschrift DIN 4109-1 bis 36 vom Juli 2016 abgelöst, die Festsetzungen in § 14 der Satzung sind anzupassen.“

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1)        Bei der im Planungsprozess vorgenommenen Abwägung der privaten und öffentlichen Belange hat sich der Markt Mering letztlich dazu entschieden, die entlang der Bundesstraße 2 auszubildende Lärmschutzwand höhenmäßig so auszulegen (Höhe 3 m), dass an sämtlichen geplanten Wohngebäuden in den Erdgeschosszonen und zugehörigen Freibereichen die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. zumindest die Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können. Nachdem die Lärmschutzwand im Südwesten bzw. Westen der neuen Wohngrundstücke verläuft, hat der Markt von einer weiteren Erhöhung der Lärmschutzwand Abstand genommen, um auch künftig noch eine ausreichende Belichtung und Besonnung der privaten Gartengrundstücke gewährleisten zu können. Als für alle Seiten akzeptabler Kompromiss zwischen aktivem Lärmschutz und Belichtung/Besonnung hat der Markt beschlossen, für die an einigen wenigen Fassadenseiten der Obergeschosse noch vorliegenden Richtwertüberschreitungen passive Schutzmaßnahmen am Gebäude selbst vorzuschreiben. Zudem ist der vorgeschriebene Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen ohnehin bereits Standard bei der energetischen Ausgestaltung neuer Wohngebäude. Die Ausführungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan werden entsprechend konkretisiert.

 

2)        Die Festsetzungen in § 14 der Satzung werden redaktionell auf die zwischenzeitlich gültige Gesetzesgrundlage abgestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, an den Vorgaben zum aktiven und passiven Schallschutz auch weiterhin festzuhalten und die Angaben hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 64 nochmals zu konkretisieren.

 

Der Marktgemeinderat beschließt die Festsetzungen unter § 14 des Textteiles zum Bebauungsplan Nr. 64 redaktionell an die neue Gesetzesgrundlage anzupassen.

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Anlage/n

 

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