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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt des Schreibens des Landratsamtes Aichach-Friedberg (Kreisbaumeister) vom 24.10.2016:

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Gemeinde, die bestehende Wohnanlage mit Tiefgarage zu erweitern. Die Neubauplanung weicht von Festsetzungen des bestehenden B-Planes ab. Eine Änderung ist erforderlich, da die Grundzüge berührt sind.

Die vorliegende Änderung greift das Ziel der Nachverdichtung und Innenentwicklung auf. Die gute Mikrolage innerhalb des Stadtgefüges mit unmittelbarer Nähe zum Bahnhof und infrastrukturellen Einrichtungen bietet das notwendige Potenzial für verdichtetes Bauen. Der Maßstabssprung von der kleinteiligen Umgebungsbebauung zum Geschosswohnungsbau ist städtebaulich vertretbar. Der geplante Innenhof schafft, ergänzend zum angrenzenden östlichen Grünzug, eine Erholungsfläche für die dichtere Bebauung.

Die entstehenden größeren Gebäudestrukturen sind jedoch zwingend zu gliedern, um das städtebauliche Einfügen in den kleinteiligeren Bestand zu gewährleisten. Dies kann durch vertikale Höhenversprünge und horizontale Gliederungen, insbesondere der geschlossenen Gebäudeanordnungen, erfolgen.

Im östlichen, stark hängigen Gelände schafft die Planung zusätzliches Baurecht, das bisher noch nicht vorgesehen war. Der Flächennutzungsplan sieht in diesem Bereich teilweise Waldfläche vor. Gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB ist der FNP im Wege der Berichtigung anzupassen. Die mögliche 4-geschossige Bebauung erfolgt parallel zum Verlauf der Höhenlinien und kann in die Topographie des Geländes eingebunden werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes das Ziel der Nachverdichtung und Innenentwicklung aufgegriffen wird und die gute Mikrolage des Plangebietes innerhalb des Stadtgefüges das notwenige Potenzial für verdichtetes Bauen bietet. Ebenfalls wird zur Kenntnis genommen, dass eine mögliche viergeschossige Bebauung für das neue Baurecht (Haus 4) in die Topographie des Geländes eingebunden werden kann.

Dem Bebauungsplan liegt eine konkrete Bauplanung zugrunde. Unabhängig davon handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sondern um einen sogenannten Angebotsbebauungsplan. Die vorliegende Bauplanung sieht für die neugeplanten Gebäude einen grundsätzlich deutlich geringere Höhenentwicklung als bei den Bestandsgebäuden vor. Außerdem enthält die Bauplanung Höhenversprünge innerhalb der einzelnen Baukörper entsprechend der Topographie des Geländes. Eine Festsetzung solcher Höhenversprünge im Bebauungsplan erfolgt jedoch nicht, da die Bauplanung noch nicht endgültig als Entwurfsplanung ausgearbeitet ist und spätere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vermieden werden sollen. Grundsätzlich liegen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhe für die Neubauten deutlich niedriger als bei den Bestandsgebäuden.

Der Sachverhalt wird in der Begründung des Bebauungsplanes erläutert. Für das neue Baurecht im Osten wird der Flächen­nutzungsplan im Zuge der Berichtigung angepasst.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

 

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Anlage/n

 

 

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