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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt des Schreibens von Herrn Dieter Weber vom 22.11.2016:

Die Unterzeichner dieses Schreibens wenden sich heute in einer sehr wichtigen Angelegenheit an Sie.

Vor ein paar Tagen erfuhren wir, dass das St. Ulrichwerk in der Theresienstraße 3 (Leonhardshof) eine sehr massive Bebauung des steilen Hanggrundstückes in unmittelbarer Nachbarschaft unserer Wohngrundstücke beabsichtigt.

Wir sind im höchsten Maße besorgt und entsetzt über dieses Vorhaben, zumal die vorgesehene Bebauung in keiner Weise den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes entspricht. Wenn nun im Nachhinein durch den Gemeinderat über eine Bebauungsplanänderung die vorgesehene, massive Bebauung des Hanggrundstückes ermöglicht würde, wäre dies ein eklatanter Vertrauensbruch seitens der Gemeinde uns Bürgern gegenüber. Dies gilt insbesondere für die Familien Mahl und Weber. Wir waren der festen Überzeugung, dass auf dem bestreffenden Hanggrundstück lediglich eine moderate Bebauung aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes möglich ist. Erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Wohnungsgrundstücke sowie auf unser Wohnumfeld und unsere Wohnqualität wären zwangsläufig die Folge dieser Hangbebauung.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es längst Methode der Bauträger ist, anfangs der Gemeinde und den Anliegern einen Vorschlag in Form einer hoch verdichteten Bauweise zu unterbreiten, um anschließend der Gemeinde durch kleinere Zugeständnisse ein Höchstmaß an Bebauung abzuringen. Es wird ganz dringend darum gebeten, den bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan weder aufzuheben noch im Sinne des St. Ulrichswerks zu ändern. Wir versichern Ihnen, dass wir gegen die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Bebauung keine Einwände haben. Aus vorgenannten Gründen bitten wir darum, unsere Sorgen ernst zu nehmen und im Sinne von uns Bürgern zu entscheiden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Mit der geplanten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Ziegeleigelände“ wird die mögliche Bodenversiegelung im Plangebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 gegenüber dem planungsrechtlich zulässigen Zustand beibehalten. Die geplante Bebauungsplanänderung unterscheidet sich vom rechtskräftigen Bebauungsplan allerdings dadurch, dass im östlichen Teil des Plangebietes ein neues Baurecht (Haus 4) geschaffen wird. Das Kreisbauamt des Landratsamtes Aichach-Friedberg hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 die geplante 4-geschossige Bebauung in diesem Bereich aufgrund der Anordnung parallel zum Verlauf der Höhenlinien als in die Topographie des Geländes eingebunden bezeichnet.

Mit der Bebauungsplanänderung wird das Ziel einer Nachverdichtung und Innenentwicklung verfolgt. Der Maßstabssprung von der kleinteiligen Umgebungsbebauung zum Geschosswohnungsbau ist auch aus Sicht des Kreisbaumeisters städtebaulich vertretbar und entspricht im übrigen den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Zielgeleigelände“. Gegenüber diesem rechtskräftigen Bebauungsplan wird mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung allerdings die Höhenentwicklung der einzelnen Gebäude deutlich reduziert, was aus den maximal zulässigen Gebäudehöhen der neugeplanten Gebäude im Vergleich zu den festgesetzten Gebäudehöhen der Bestandsgebäude (Haus 1) ersichtlich wird. Je nach Lage der geplanten Neubauten liegen deren maximale Gebäudehöhen um mindestens 3 bis ca. 7 m unter der Gebäudehöhe der Bestandsgebäude.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der jetzt geplanten Änderung des Bebauungsplanes das künftige Baurecht im westlichen Teil des Plangebietes hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung die Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Ziegeleigelände“ einhält bzw. unterschreitet. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes entsteht im Sinne der städtebaulich gewünschten Nachverdichtung neues Baurecht (Haus 4), das jedoch hinsichtlich der zulässigen Dimensionierung des Baukörpers die Kubatur der Bestandgebäude ebenfalls deutlich unterschreitet.

Im Hinblick auf die aus gemeindlicher Sicht gewünschte Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum ist eine Nachverdichtung im Plangebiet städtebaulich sinnvoll und erforderlich. Die Initiative des St. Ulrichswerkes zum Bau von gefördertem Wohnraum wird daher vom Markt Mering ausdrücklich begrüßt. An der bestehenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Ziegeleigelände“ wird deshalb festgehalten, wobei nur durch das neue Baurecht für Haus 4 gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan eine Nachverdichtung eintritt. Erhebliche negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngrundstücke und deren Wohnumfeld sowie –qualität sind durch das Baurecht für Haus 4 nicht zu erwarten, nachdem durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein ausreichender Abstand des Baukörpers von dem Nachbargebäuden sichergestellt ist. Zudem befindet sich dieser Baukörper im Norden der Nachbargebäude, so dass die Belichtung und Besonnung nicht beeinträchtigt wird.

Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich durch diese Stellungnahme nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Mit der Bebauungsplanänderung wird das Ziel einer Nachverdichtung und Innenentwicklung verfolgt. Der Maßstabssprung von der kleinteiligen Umgebungsbebauung zum Geschosswohnungsbau ist auch aus Sicht des Kreisbaumeisters städtebaulich vertretbar und entspricht im übrigen den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Zielgeleigelände“. Gegenüber diesem rechtskräftigen Bebauungsplan wird mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung allerdings die Höhenentwicklung der einzelnen Gebäude deutlich reduziert, was aus den maximal zulässigen Gebäudehöhen der neugeplanten Gebäude im Vergleich zu den festgesetzten Gebäudehöhen der Bestandsgebäude (Haus 1) ersichtlich wird. Je nach Lage der geplanten Neubauten liegen deren maximale Gebäudehöhen um mindestens 3 bis ca. 7 m unter der Gebäudehöhe der Bestandsgebäude.

 

Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes entsteht im Sinne der städtebaulich gewünschten Nachverdichtung neues Baurecht (Haus 4), das jedoch hinsichtlich der zulässigen Dimensionierung des Baukörpers die Kubatur der Bestandgebäude ebenfalls deutlich unterschreitet.

Im Hinblick auf die aus gemeindlicher Sicht gewünschte Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum ist eine Nachverdichtung im Plangebiet städtebaulich sinnvoll und erforderlich. Die Initiative des St. Ulrichswerkes zum Bau von gefördertem Wohnraum wird daher vom Markt Mering ausdrücklich begrüßt. An der bestehenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Ziegeleigelände“ wird deshalb festgehalten, wobei nur durch das neue Baurecht für Haus 4 gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan eine Nachverdichtung eintritt. Erhebliche negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngrundstücke und deren Wohnumfeld sowie –qualität sind durch das Baurecht für Haus 4 nicht zu erwarten, nachdem durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein ausreichender Abstand des Baukörpers von dem Nachbargebäuden sichergestellt ist. Zudem befindet sich dieser Baukörper im Norden der Nachbargebäude, so dass die Belichtung und Besonnung nicht beeinträchtigt wird.

 

Der Marktgemeinderat beschließt deshalb die Einwendungen zurückzuweisen, an der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes wird festgehalten.

 

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Anlage/n

 

 

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