Herr Wenger hat der Verwaltung mit Schreiben vom 18.01.2017 mitgeteilt, dass er sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegen möchte (vgl. Anlage 1). In diesem Zusammenhang ist die Nachfolge durch den Marktgemeinderat zu regeln.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Mit dem oben genannten Schreiben legt Herr Wenger sein Amt als Marktgemeinderatsmitglied gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG wirksam nieder. Die früher erforderliche Benennung von Gründen wurde mit Einfügen des zweiten Halbsatzes der oben genannten Vorschrift abgeschafft. Eine spezielle Begründung ist nicht mehr erforderlich. Gleichwohl ist gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 eine formelle Feststellung der Niederlegung des Amtes durch den Gemeinderat zu einer Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers erforderlich.
Basis für die Entscheidung über die Listennachfolge ist die Anlage zur Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 16.03.2014. Unter dem Wahlvorschlag mit der Ordnungszahl 02 und dem Kennwort „Sozialdemokratische Partei Deutschland“ wird als zweiter Listennachfolger mit der laufenden Nummer 10 und 1862 abgegebenen gültigen Stimmen Herr Wolfgang Bachmeir geführt (Anlage 2). Der erste Listennachfolger mit der laufenden Nummer 09 Herr Hans-Dieter Kandler ist auf Grund seiner Tätigkeit als Erster Bürgermeister an der Listennachfolge gehindert. Auf schriftliche Nachfrage seitens der Verwaltung erklärt Herr Bachmeir mit Schreiben vom 30.01.2017 (vgl. Anlage 3), dass er für die Übernahme des Ehrenamtes als Mitglied des Marktgemeinderates zur Verfügung steht.
Mit der Amtsniederlegung von Herrn MGR Wenger sind dessen Entsendungen in
- den Hauptausschuss (als 1. Stellvertreter für Herrn MGR Heinrich und 2. Stellvertreter von Herrn MGR Widmann)
- den Bau- und Umweltausschuss (Vollmitglied)
- die Gemeinschaftsversammlung (Vollmitglied)
- den AWOP (Vollmitglied)
ebenfalls obsolet. Hier besteht seitens der SPD-Fraktion ein entsprechendes Vorschlagsrecht zur Nachfolgebesetzung.
Nach Art. 31 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) sind Gemeinderatsmitglieder in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und deren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.