- Beschreibung des Vorhabens
Die Antragstellerin hat am 24.08.2015 die Nutzungsänderung bestehender Gasträume (Erweiterung) zu Personalaufenthaltsräumen im Gastronomiegebäude, Gaußring 20 A in Mering beantragt. Der Bauantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 14.09.2015 behandelt. Der Bau- und Umweltausschuss erteilte dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht, da die Notwendigkeit von 7 Personalaufenthaltsräumen angezweifelt wurde. Es wurde vermutet, dass die Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken errichtet werden sollen. Wohnungen wären nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig.
Laut Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Mering (siehe beiliegende Aufstellung) haben am 17.01.2017 8 Personen ihren Wohnsitz unter der Adresse Gaußring 20 (zusammenhängendes Gebäude mit Hausnummer 20 A) angemeldet. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt wurden vom ehemaligen Inhaber immer wieder Mitarbeiter persönlich im Betriebsgebäude angemeldet. Dies stützt die Vermutung, dass Mitarbeiter des Betriebes im Gastronomiegebäude wohnen.
Das Landratsamt Aichach-Friedberg vertritt nach Abschluss der baurechtlichen Beurteilung des Vorhabens allerdings die Rechtsauffassung, dass die beantragten Personalaufenthaltsräume zulässig sind. Mit Schreiben vom 01.02.2017 bittet das Landratsamt Aichach-Friedberg um erneute Behandlung und Entscheidung des Vorhabens bis spätestens 10.03.2017.
- Fiktionsfrist
Eingang:08.02.2017 (Schreiben des Landratsamtes)
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:27.03.2017
* Das Landratsamt Aichach-Friedberg bittet um Mitteilung der Entscheidung bis spätestens 10.03.2017
- Nachbarbeteiligung
Es existieren 5 Nachbarn im baurechtlichen Sinne. Die erforderlichen Unterschriften wurden nicht eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Landratsamt Aichach-Friedberg bittet gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Das Landratsamt weist vorbehaltlich auf die mögliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hin (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO)