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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauherr hat den Neubau eines landwirtschaftlichen Stadels / Lagerhalle bereits im Baugenehmigungsverfahren BA-Nr. 2015012, beantragt. Im Baugenehmigungsverfahren BA-Nr. 2016004 wurde in der Gemeinderatssitzung vom 04.05.2016 das gemeindliche Einvernehmen zu einer Gebäudeverlängerung von 6 Metern erteilt. Mit Bescheid vom 29.09.2016 wurde der Bauantrag vom Landratsamt genehmigt. Am 13.02.2017 wurde erneut ein Tekturantrag zum Bauvorhaben eingereicht.

 

Statt einer landwirtschaftlichen Lagerhalle soll nun an gleicher Stelle ein landwirtschaftliches Wohn – und Nutzgebäude entstehen. Dabei erstreckt sich die Betriebsfläche zur Zucht von Wagyu-Rindern auf die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, das Obergeschoss ist für die Wohnnutzung vorgesehen.

 

Gegenüber dem Bauantrag aus 2016 weist die Tektur eine Wandhöhe von 7,61 Metern auf. Dieses Maß übersteigt die bisher genehmigte Wandhöhe um 39 cm. Die Firsthöhe des neu geplanten Gebäudes liegt bei 9,31 Meter und ist somit geringer als die bisher genehmigte Firsthöhe von 12,18 Meter. Im Tekturantrag sind die Freiflächen und Ausgleichsflächen nach den Vorgaben des Landratsamtes dargestellt.

 

Der Personenkreis für die Wohnnutzung muss durch schriftliche Bestätigung des Eigentümers gesichert werden. Eine Nutzbarkeit ist ausschließlich für Betriebsangehörige wie Betriebsleiter, Arbeiter und Inhaber zulässig. Der Eigentümer sicherte eine solche Bestätigung telefonisch zu.

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:13.02.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:13.04.2017

Nächste Gemeinderatssitzung:23.03.2017

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es existiert ein Nachbar im baurechtlichen Sinne. Die entsprechende Nachbarunterschrift wurde nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist baurechtlich somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurde von den entsprechenden Fachbehörden bereits im vorangegangen Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Das privilegierte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da dieses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist.

 

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Anlage/n

Lageplan

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