- Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller will auf einem Grundstück im Bereich des Jägerbergs ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit errichten. Das Wohngebäude soll eine Länge von 9,30 Meter und eine Breite von 9,30 Meter haben. Somit wäre die komplette Grundstücksfläche von 87 m2 überbaut. Es ist eine Gebäudehöhe von 7,65 Metern vorgesehen. Somit ist eine Einhaltung der Abstandsflächen an 3 Gebäudeseiten nicht möglich (Westen, Osten, Süden).
In dem Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Ist die Bebauung des Gesamtgrundstückes nach vorgelegter Bauvoranfrage möglich?
- Kann für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen bei der gewählten Bauform eine Befreiung erteilt werden?
- Fiktionsfrist
Eingang:15.02.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:15.04.2017
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:27.03.2017
- Nachbarbeteiligung
Es existieren 3 Nachbarn im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften wurden alle nicht eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Zu 1) Das Vorhaben liegt im Innenbereich und fügt sich nach Art und Maß der Nutzung dem Grunde nach gemäß § 34 BauGB ein. Somit ist eine Bebauung mit einem Wohngebäude grundsätzlich möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass 100 % des Grundstücks überbaut würden und somit eine theoretische Grundflächenzahl von 1,0 entstehen würde.
Zu 2) Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen zu den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung, hier zu den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO zulassen.
Zusätzliche Problematik:
Nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung des Marktes Mering sind für Einfamilienhäuser zwei Stellplätze herzustellen. Im Antrag wird allerdings nur ein Stellplatz nachgewiesen. Eine Stellplatzablöse ist gemäß § 7 Abs. 2 der Stellplatzsatzung ausschließlich bei Aus- und Umbauten von bestehender Bausubstanz möglich, nicht wie hier bei Neubauten. Eine Einhaltung der Vorgaben der Stellplatzsatzung des Marktes Mering ist somit nicht möglich.