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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Eine unmittelbar betroffene Anwohnerin der Schwägerlstraße beantragt, das absolute

Halteverbot (Zeichen 283) auf der Ostseite der Schwägerlstraße (Sackgasse), welches

aktuell von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr befristet ist, auf zeitlich unbefristet auszudehnen.

 

Begründung: Eine Ausfahrt aus der Garage/Stellplatz HsNr. 7 sei nur möglich, wenn sich im Bereich des zeitlich begrenzten Halteverbotes (Ostseite Schwägerlstraße) kein Fahrzeug befindet.

Aktuell gibt es eine funktionierende Übereinkunft mit den direkten Nachbarn, dass diese nicht gegenüber parken.

Mit dem geplanten Neubau eines Wohnblocks in der Schwägerlstraße und einer Vielzahl neu zu erwartender  Fahrzeuge geht sie aber davon aus, dass eine solche Vereinbarung in

Zukunft leider nicht mehr realistisch darstellbar ist.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beteiligende

Polizeiinspektion hat zur Situation vor Ort Stellung genommen.

 

Die StVO gibt vor, dass dem/der Berechtigten mehrmaliges Rangieren zuzumuten ist. Die Restbreite ist mit ca. 4,5 Meter auf den ersten Blick ausreichend.

Ein gleichzeitiges, beidseitiges Parken ist wegen der Schaffung von sog. „engen Stellen“ (3,10 m Restbreite) ohnehin nicht gestattet.

 

Die Polizei führte zusammen mit dem Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde bei einer Besichtigung vor Ort einen Test durch.

Dabei standen 2 PKW geparkt bei HsNr. 7 (Westseite der Schwägerlstraße) und keines auf der gegenüberliegenden Seite (dort wo das zeitliche begrenzte Halteverbot angebracht ist).

Es gelang dem Verkehrssachbearbeiter der Polizei mit seinem Dienstwagen nach

einmaligem Zurücksetzen aus dem Bereich der Garagenausfahrt und einem weiteren,

einmaligen Rangiervorgang das Auto auszuparken, um dann vorwärts die Schwägerlstraße zu befahren.

Anliegende Grundstückszufahrten waren zu diesem Zeitpunkt mit Toren verschlossen und wurden folglich auch nicht genützt. Eine Nutzung dieser privaten Flächen ist laut

Antragstellerin generell nicht möglich.

 

Weiterhin wurde festgestellt, dass wenn tagsüber zwischen 06.00 und 17.00 Uhr erlaubterweise auf der Ostseite gegenüber HsNr. 7 geparkt würde, sich der Ausfahrtswinkel wegen der baulich engen Verhältnisse deutlich verschlechtert. Eine gesicherte und zumutbare

Ausfahrt konnte mangels Praxisbeispiel nicht getestet werden, erscheint aber zumindest äußerst fraglich. Die Polizei sieht es daher als vertretbar an, den Bereich unmittelbar gegenüber von HsNr. 7 mit einem zeitlich unbegrenzten Halteverbot auszuweisen. Ergänzend wäre auch eine zusätzliche Grenzmarkierung (Zeichen 299) zur Verdeutlichung auf der Fahrbahn

denkbar.

 

Anmerkung der Straßenverkehrsbehörde:

Zur aktuellen Ausschilderung liegt eine verkehrsrechtliche Anordnung aus dem Jahr 1981 vor (Ergebnis eines Beschlusses des damaligen Marktgemeinderates).

 

Zu dieser Zeit existierte dort eine Gaststätte, deren Gäste die Schwägerlstraße beidseitig zuparkten, so dass ein Befahren für Anlieger und Rettungsfahrzeuge nicht mehr möglich war. Aus diesem Grund wurde ein zeitlich begrenztes Halteverbot angeordnet.

Die Straßenverkehrsbehörde weist daraufhin, dass der ursprüngliche Grund für das

abend- und nächtliche Halteverbot in Form der früheren Gasthausbesucher zwar entfallen ist. Die Breite der Straße lässt an einigen Stellen aber weiterhin kein beidseitiges Parken zu.

Ein zeitlich unbegrenztes Halteverbot auf der gesamten Ostseite hätte den Vorteil, das

Parkverhalten auf einer Seite zu konzentrieren. So könnte man die Straße auch sicher

rückwärtsfahrend passieren. Gestattet man stattdessen weiterhin Fahrzeugführern

beidseitiges Parken, zwar nicht direkt gegenüber, aber dennoch leicht versetzt (also über Eck) zu anderen Fahrzeugen, können dabei ungünstige Winkel entstehen, die eine

Durchfahrt für Liefer- und insbesondere Rettungsfahrzeuge zumindest deutlich erschweren.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2017:

-im Falle der Alternative A ca. 30 € (keine Materialkosten erforderlich)

 

-im Falle der Alternative B ca. 290 €

(zusätzliche Halteverbotszeichen erforderlich)

 

Einmalig 2017: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Variante A:

Wie ursprünglich von der Antragstellerin beantragt, wird das bestehende absolute Halteverbot auf der Ostseite der Schwägerlstraße auf deren gesamter Länge zeitlich unbefristet

angeordnet.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrs-rechtliche Anordnung zu erstellen.

 

Variante B:

Das bestehende absolute Halteverbot auf der Ostseite der Schwägerlstraße wird nur im

Bereich des der HsNr. 7 gegenüberliegenden Grundstücks (HsNr. 10) zeitlich unbefristet angeordnet. Der restliche Bereich bis zur Einmündung Hermann-Löns-Straße bleibt zeitlich von 17.00 Uhr bis 06.00 Uhr befristet. 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erstellen.

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Anlage/n

1 Antragsschreiben

1 zugehöriges Foto des Verkehrszeichens

1 Lageplan der Straße

1 Plan der Örtlichkeit

1 verkehrsrechtliche Anordnung vom 14.07.1981                     

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