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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauherr beantragt die Errichtung einer Fertiggarage mit einer Grundfläche von 3 x 6 Metern und einer Höhe von ca. 2,75 Meter an der südlichen Grundstücksgrenze. Die Garage soll an die Bestandsgarage des Nachbargrundstückes angebaut werden, so dass die Vorderseiten der Garagen in einer Flucht liegen. Die Bestandsgarage des Nachbargrundstücks ist mit einem Satteldach ausgebildet, die neu zu errichtende Garage soll mit einem Flachdach ausgeführt werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:30.01.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:30.03.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:27.03.2017

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Fertiggarage wäre nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei zu errichten. Der Bebauungsplan Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ sieht unter Ziffer 7.4 vor, dass Garagen, die an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen müssen. Diese Festsetzung wird durch die Ausführung der Garage mit einem Flachdach nicht eingehalten. Es bedarf einer Befreiung bezüglich der Gestaltung des Garagengebäudes, da die beantragte Garage nicht mit einem Satteldach versehen wird.

 

Die Garage wird in gleicher Flucht mit der Nachbargarage errichtet. Dies löst die Nichteinhaltung des Stauraumes vor der Garage aus. Die östliche Grundstücksgrenze ist schräg verlaufend, so dass im südlichen Bereich der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung geforderte Stauraum von 5 Metern eingehalten wird. Die nördliche Ecke der Garagenaußenwand weist zur öffentlichen Verkehrsfläche hin lediglich einen Stauraum von 3,80 Metern auf. Mit diesem Antrag wird eine Abweichung von den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung bezüglich der Einhaltung des Stauraumes vor Garagen beantragt.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung einer Fertiggarage erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 BayBO und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Gestaltung der Fertiggarage ohne Satteldach nicht berührt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2017: €

Einmalig 2017: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung  gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ bezüglich der Gestaltung von Garagen, die an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung bezüglich der Einhaltung des Stauraumes vor Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin.

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Anlage/n

- Lageplan

- Ansicht, Schnitt, Grundriss

- Luftbild  

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