- Beschreibung des Vorhabens
Der Bauherr hat vor kurzem das Gebäude Bürgermeister-Wohlgeschaffenstr. 4 erworben und möchte dies künftig als Wohnhaus für eigene Zwecke nutzen. Bislang handelte es sich um ein Geschäftsgebäude, in dem früher eine Druckerei und später dann Büroräume untergebracht waren.
Die Kubatur und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bleiben bei der geplanten Umnutzung im wesentlichen unverändert, da es sich bei den Baumaßnahmen in erster Linie um Umbaumaßnahmen im Inneren des Gebäudes handelt.
Die nach außen sichtbaren Veränderungen bestehen aus dem Einbau eines Dachflächenfensters auf der Ostseite des Gebäudes, der Errichtung einer Dachterrasse auf dem bestehenden Nebengebäude sowie der Errichtung eines Balkons an der Südseite des Gebäudes. Dieser dient dazu, vom Gebäude aus die Dachterrasse zu erreichen.
Außerdem soll die Zufahrt zu dem Gebäude geändert werden. Hintergrund ist, daß südlich an das Gebäude ein Nebengebäude angebaut ist, das bislang als Garage genutzt wurde. Die Zufahrt erfolgte dabei jahrelang über das Nachbargrundstück Fl.Nr. 132. Die Zufahrt ist weder im Grundbuch noch vertraglich gesichert. Nunmehr hat der Eigentümer des Nachbargrundstückes die weitere Zufahrt über sein Grundstück untersagt, so daß das Baugrundstück damit rechtlich gesehen derzeit ohne Zufahrt ist.
Aus diesem Grunde soll das Grundstück künftig über eine neue Zufahrt direkt von der Bgm.-Wohlgeschaffen-Straße her erschlossen werden, um über die damit neu zu schaffende Grundstückszufahrt das vorhandene Nebengebäude auch weiterhin als Garage nutzen zu können. Damit verbunden ist zwangsläufig eine Gehwegabsenkung in diesem Bereich, die der Bauherr beim Markt Mering eigens zu beantragen hat und auch die Kosten hierfür übernehmen muß.
- Fiktionsfrist
Eingang:24.02.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:24.04.2017
Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:24.04.2017
- Nachbarbeteiligung
Es liegen 2 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Der östliche angrenzende Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
Für die geplante Nutzung als Wohngebäude ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen, die der Bauherr durch die geplante Garagennutzung sowie den Stauraum davor nachweist.