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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller hat bereits im Jahre 2015 einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung – Antrag auf wesentliche Änderung der bestehenden Anlagen zur Geflügelmehlherstellung und Federmehlherstellung durch Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Blutplasmamehl und Hämoglobinmehl auf dem Betriebsgelände in der Lechfeldstraße eingereicht. Der Bauantrag wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 12.10.2015 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde in dieser Sitzung erteilt, auf den entsprechenden Beschlussbuchauszug wird verwiesen.

 

Der Antragsteller hat nun einen Tekturantrag zu dem entsprechenden Bauvorhaben eingereicht. Es sind folgende Änderungen geplant:

 

-         Wegfall der ca. 18 Meter hohen Außentürme

-         Hinzufügen einer außen liegenden Stahltreppe an der Nordfassade mit Zugang zum 1. OG

-         Hinzufügen von Dusch- und WC-Anlagen

-         Hinzufügen von Umkleiden mit schleusenartig angeordnetem Zugang zum Produktionsbereich

-         Vergrößerung des Abstands zu südlich gelegenen Bestandsgebäude auf 40 Meter

-         Verortung der Auslässe / Schornsteine auf dem Gebäude

-         Änderung des Belichtungs- und Befensterungskonzeptes

-         Änderung der oberflächigen Ausführung der Fassade

-         Änderung der Dachform zu flach geneigten Pultdach

 

Die Produktionsanlage ist mit einer Größe von 59,30 Meter x 36 Meter geplant. Die Gebäudehöhe soll 10,32 Meter betragen. Es errechnet sich laut Antragsteller eine GRZ von 0,22 und eine GFZ von 0,33.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:31.03.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:31.05.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:22.05.2017

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die entsprechenden Grundstücke sind bis auf ein nur unwesentlich angrenzendes Grundstück im Eigentum des Bauherrn. Eine Unterschrift des nicht im Eigentum des Bauherrn befindlichen Grundstücks (früherer Betreiber des Betriebsgeländes) wurde nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 29, 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Die Erschließung ist gesichert. Insbesondere können dem Vorhaben nicht die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange entgegengehalten werden, da es sich bei der beantragten Tektur der Produktionsanlage des zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes handelt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden steht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Tekturantrag, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig ist und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.

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Anlage/n

Beschlussbuchauszug – 12.10.2015

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