- Beschreibung des Vorhabens
Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 24.04.2017 behandelt. Für das Vorhaben ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Sommerkeller“ hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen notwendig. Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, sowie zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Sommerkeller“ bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen von Haus Nr. 1 wurde nicht erteilt. Es wird auf den beigefügten Beschlussbuchauszug verwiesen.
Seitens des Bauherrn wurde daraufhin am 04.05.2017 ein Schreiben eingereicht. Der Bauherr führt Argumente für eine Befreiung an und bittet um erneute Behandlung im Bau- und Umweltausschuss. Auf das beigefügte Schreiben wird verwiesen. Bei dem im Schreiben unter Punkt 1.) angeführten Bauvorhaben Adolf-Kolping-Straße 7 wurde am 08.04.2013 durch den Bau- und Umweltausschuss das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag, sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Sommerkeller“ hinsichtlich der Baugrenzen erteilt. Zuvor wurde ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, das Einvernehmen wurde hier ebenfalls erteilt (Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 26.07.2012).
- Fiktionsfrist
Eingang:11.04.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:11.06.2017
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:19.06.2017
- Nachbarbeteiligung
Es existieren zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Unterschriften wurden nicht eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Sommerkeller“. Auf dem Grundstück ist eine Baugrenze festgelegt. Haus 1 befindet sich zu ca. 2/3 der Gebäudelänge außerhalb der Baugrenze. Somit wäre zur Durchführung des Vorhabens eine Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich des Überschreitens der Baugrenzen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB notwendig.
In Gegenüberstellung mit dem Vergleichsfall Adolf-Kolping-Str. 7 erscheint hier eine Befreiung hinsichtlich des Überschreitens der Baugrenze ebenfalls gerechtfertigt, da in der Adolf-Kolping-Str. 7 nahezu der komplette Gebäudeteil auf einer Länge von 8,20 Metern außerhalb der Baugrenze errichtet wurde. Somit ist die Überschreitung der Baugrenze des Vorhabens im Bereich Adolf-Kolping-Str. 2 sogar als geringfügiger zu betrachten, da hier „nur“ 2/3 des Gebäudes Haus Nr. 1 auf einer Länge von 4,50 Metern außerhalb des Baufensters geplant sind.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |