Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller plant den Bau von 4 Pferdeboxen in Holzbauweise mit Sattel- oder Pultdach. Der Boden soll gepflastert werden. Die Gesamtgröße soll ca. 15 x 4 (oder 5) Meter betragen. Es sollen lt. Antragsteller Pferde mit besonderem Pflegebedarf (z.B. Fütterung, wenig Gras, spezielle Bewegungsprofile usw…) Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob ein solches Gebäude direkt an der Schmiechach zulässig ist.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:10.07.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:10.09.2017

Nächste Gemeinderatssitzung:11.09.2017

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt ein Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinne, dieses befindet sich ebenfalls im Eigentum der Familie Wirths. Eine formelle Nachbarunterschrift wurde nicht eingereicht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bei einem früheren Bauantragsverfahren des Antragstellers (Errichtung eines Pferdetherapiezentrums und Steg über die Schmiechach) im Jahre 2008 wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg die Rechtsauffassung vertreten, dass der Bereich westlich der Schmiechach als Außenbereich, der Bereich östlich der Schmiechach als Innenbereich zu beurteilen ist. Der Bauantrag „Errichtung eines Longierzirkels und Witterungsschutzhütten für Pferde“ westlich der Schmiechach wurde im Jahr 2009 nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben im Außenbereich) genehmigt. Die Pferdeboxen sollen östlich der Schmiechach errichtet werden, das Vorhaben beurteilt sich somit baurechtlich nach § 34 – Innenbereich. Danach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, dies ist hier gegeben.

 

Ein Problem könnte u.u. der geringe Abstand zum öffentlichen Gewässer – Schmiechach sein. Der genaue Abstand ist im Antrag auf Vorbescheid nicht angegeben, laut Zeichnung dürfte sich ein Abstand von ca. 1-2 Metern ergeben. Dies wird allerdings im Baugenehmigungsverfahren durch die betroffenen Fachbehörden – Landratsamt Wasserrecht und Wasserwirtschaftsamt entsprechend geprüft.

 

Gemäß Art. 6 BayBO ist zudem grundsätzlich nur eine Grenzanbaulänge von 9 Metern je Grundstücksseite und 15 Meter allseitig aller Grundstücksgrenzen einzuhalten. Auf dem Luftbild ist zu erkennen, dass bereits Nebengebäude mit einer Grenzanbaulänge von ca. 14,5 Metern bestehen. Somit würde die Grenzanbaulänge massiv überschritten (ca. 28,5 Meter). Hier wäre eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendig, über die Erteilung der Abweichung entscheidet ausschließlich das Landratsamt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf wasserrechtliche (Abstand zur Schmiechach) und abstandsflächenrelevante Belange (Grenzanbaulänge) wird verwiesen.

 

Reduzieren
Anlage/n

Gezeichneter Lageplan

Bespielbilder Pferdeboxen    

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.