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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller plant auf dem Areal Kissinger Str. 1 a den Neubau eines Mehrfamilienhauses. In den Planunterlagen ist dargestellt, dass das bestehende Wohnhaus im südlichen Teil des Grundstückes und das westlich davon situierte Nebengebäude abgebrochen werden soll. Das abzubrechende Gebäude ist an das Gebäude Kissinger Straße 1 angebaut. Der Neubau soll ebenfalls wieder an dieses Gebäude anschließen. Das Gebäude ist mit einer Länge von 20,98 Metern und 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss geplant. Im nördlichen Teil des Grundstücks sollen die Stellplätze errichtet werden. Im Eingabeplan sind 5 Wohneinheiten ersichtlich.

 

Der Antragsteller möchte mit diesem Antrag auf Vorbescheid klären, ob dieses Vorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich möglich ist.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:30.08.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:30.10.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.10.2017

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es existieren baurechtlich 5 Nachbargrundstücke. Es wurden keine Nachbarunterschriften vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der Antragsteller hatte bereits am 25.09.2015 zwei Bauanträge zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück eingereicht. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 25.07.2016 abgelehnt. Auch das gemeindliche Einvernehmen für wurde nicht erteilt.

 

Auf dem nördlichen Grundstück befindet sich die Kapelle St. Franzisk. Die östlich an der Kissinger Straße gelegenen Grundstücke sind alle bebaut. Westlich des zur Bebauung vorgesehen Bereiches schließt sich eine nicht überbaute Fläche an. Der Bauantrag wurde deshalb abgelehnt, da sich das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 BauGB befand und daher dem planungsrechtlichen Außenbereich zugeschrieben wurde (§ 35 BauGB). Genehmigungsgründe nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB lagen nicht vor. Nach Einschätzung des Landratsamtes im Bescheid vom 25.07.2016 verläuft die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich durch das Baugrundstück, der Innenbereich endet im Süden bzw. Osten mit Kante der bestehenden Wohngebäude. Zudem standen dem Vorhaben auch denkmalschutzrechtliche Belange entgegen, da es sich nach Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege negativ auf das Erscheinungsbild der St. Franzisk-Kapelle ausgewirkt hätte. Die Doppelhaushälften waren im nördlichen Teil des Gebäudes geplant.

 

Bei der nun neu eingereichten Bauvoranfrage ist das Mehrfamilienhaus im Süden des Grundstücks geplant, daher muss das Bauvorhaben hier komplett neu bewertet werden. Das geplante Gebäude (20,98 Meter) ist länger als das Bestandsgebäude (ca. 15 Meter), nach Auffassung der Verwaltung ragt das Gebäude somit zumindest noch teilweise in den Außenbereich. Die neue Planung ist trotzdem als verträglicher als die ursprüngliche anzusehen, dort waren die kompletten Doppelhaushälften vollständig im Außenbereich gelegen. Ob das Vorhaben letztendlich nach § 34 BauGB genehmigungsfähig ist, wird abschließend durch das Landratsamt beurteilt. Der freie Blick auf die St.-Franzisk-Kapelle wird durch das neue Vorhaben nicht eingeschränkt. Eine entsprechende Prüfung erfolgt über die Fachbehörden.

 

Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Im Hinblick auf die Neubebauung der Kissinger Straße 2 fügt sich das Vorhaben in seiner Kubatur ein. Zur Prüfung, ob die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und der Entwässerung gesichert ist, wurden Herr MBM Lichtenstern und Herr Gerlsbeck beteiligt. Bis zur Erstellung dieser Sitzungsvorlage lag keine Stellungnahme vor, diese wird nachgereicht. Die verkehrsrechtliche Erschließung erfolgt über den St.-Franziskus-Weg, dieser ist öffentlich gewidmet, somit ist das Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 BayBO verkehrsrechtlich erschlossen.

 

Im nördlichen Grundstücksbereich plant der Antragsteller die Herstellung von 10 KFZ-Stellplätzen. Wie viele Stellplätze letztendlich tatsächlich nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering notwendig sind, kann aufgrund der noch nicht bekannten Wohnungsgrößen noch nicht bestimmt werden. Allerdings sind die Stellplätze nicht Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid, müssen aber zwingend im endgültigen Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Die Anordnung der Stellplätze dürfte sich jedoch im Außenbereich befinden, ob diese dort zulässig sind, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Die Stellplätze sind im endgültigen Baugenehmigungsverfahren entsprechend der Stellplatzsatzung des Marktes Mering nachzuweisen.

 

Alternative:

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid nicht, da das Vorhaben zumindest teilweise im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und keine Genehmigungsgründe nach § 35 Abs.1 BauGB (Privilegierung oder nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben im Außenbereich) vorhanden sind.

 

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Anlage/n

Amtlicher Lageplan Bestand

Lageplan geplantes Gebäude

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