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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 06.09.2017:

das Staatliche Bauamt Augsburg nimmt zu den o. g. Bebauungsplan wie folgt Stellung:

Das geplante Industriegebiet (GI) liegt an der Bundesstraße 2 (St 2380) bei Abschnitt 1440, Station 0,050, (Abschnitt 220, Station 5,050) die in diesem Bereich an der freien Strecke liegt.

 

Entlang von Bundesstraßen (Staatsstraßen)gilt gemäß § 9 FStrG (gemäß Art. 23 BayStrWG)

außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten für Hochbauten bis 20 m A stand vom befestigten Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m (gemäß Art. 24 BayStrWG) A stand Baubeschränkung.

 

Die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen sind im vorliegenden Bebauungsplan richtig dargestellt. Die Bauverbotszone (20 m) muss eingehalten werden.

 

Die Erschließung des Industriegebietes ist ausschließlich über eine öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Friedenaustraße vorgesehen.

 

Im Einmündungsbereich von der Friedenaustraße zur Staatsstraße 2380 darf es durch den Zulieferverkehr (hoher Anteil an LKW-Verkehr) zum Industrie- u. Gewerbepark nicht zu einem Rückstau auf die Staatsstraße 2380 kommen.

 

Allgemein gilt:

Das Staatliche Bauamt Augsburg macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- u. Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Dem Straßengrundstück (B 2, St 2380) dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden.

Die Entwässerung auf dem Straßengrundstück (B 2, S12380) darf nicht vendert oder b hindert werden.

 

Das Staatliche Bauamt Augsburg ist weiterhin in einem ggf. erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

./.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

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Anlage/n

 

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