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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte auf einem derzeit noch unbebauten Grundstück in der Johann-Lipp-Straße 34 ein Einfamilienhaus mit Carport errichten. Das geplante Gebäude hat 2 Vollgeschosse und eine Höhe von 8,48 Metern. Die Dachneigung des Satteldachs beträgt 35°. Das Haus weist eine Grundfläche von 8,61 x 12,92 Meter auf. Die Grundflächenzahl I beträgt 0,27, die Grundflächenzahl II beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 0,59.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:27.11.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:27.01.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:19.02.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich liegen fünf Nachbargrundstücke an. Alle Nachbarn haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“. Die folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht eingehalten und bedürfen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB:

 

1. Einheitliche Gestaltung von grenzständigen Nebenanlagen:

 

Nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes müssen zusammengebaute Nebengebäude einheitlich gestaltet werden und mit Sattel- bzw. Pultdächern mit einer Dachneigung von 35-42 Grad entsprechend des Hauptgebäudes ausgebildet werden.

 

Um den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu entsprechen, müsste das Carport mit einem Satteldach ausgebildet werden, dass sich hinsichtlich der Dachneigung am Hauptgebäude, sowie an der südlich angrenzenden Grenzgarage orientiert.

 

Laut Planer würde hier ein übergroßer Dachraum entstehen, der das Baugrundstück und das Nachbargrundstück zusätzlich verschattet. Der Bauherr möchte stattdessen einen Carport mit einem extensiv begrünten Flachdach errichten.

 

2. Nebenanlagen außerhalb des Baufensters:

 

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, nach § 6 Abs. 2 sind Nebenanlagen zusätzlich in den dafür festgelegten Flächen zulässig.

 

Der Bauherr möchte ein Abstellhäuschen für Fahrräder/Müll als Holzkonstruktion (Breite 3,50 Meter / Höhe 2,25 Meter / Tiefe 2,33 Meter) an der westlichen Grundstücksgrenze außerhalb des Baufensters errichten.

 

3. Dachfarbe:

 

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes sind die Dächer einheitlich in naturrot bis dunkelbraun zu gestalten. Der Bauherr möchte das Dach in anthraziten Farbton eindecken. Das Abstellhäuschen soll mit einem Blechdach verkleidet werden.

 

Eine Begründung wird hier nicht angegeben.

 

4. Dachform des Nebengebäudes (Abstellhäuschen):

 

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes sind die Dächer von Nebengebäuden in der gleichen Dachneigung wie das Hauptgebäude auszuführen.

 

Hiervon will der Bauherr beim Nebengebäude (Abstellhäuschen) für Fahrrad/Müll abweichen. Hier wird eine Dachgestaltung als Pultdach mit einer Dachneigung von 7° oder einem extensiv begrünten Flachdach favorisiert. Der Planersteller begründet dies damit, dass Nebengebäude möglichst unauffällig gestalten zu können.

 

Für die darüber hinaus beantragten beiden Abweichungen von den Abstandsflächen nach Art. 6 der BayBO ist das Landratsamt zuständig.

 

  • Zustimmung zur Stützmauer (keine Befreiung):

 

Nähe der westlichen Grundstücksgrenze ist auf einer Länge von 13 Meter und an der nördlichen Grundstücksgrenze aufgrund Hanglage eine Stützmauer von 1,10 Meter Höhe vorgesehen. Nach § 5 Abs. 8 der Satzung des Bebauungsplanes sind Stützmauern nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Markt Mering zulässig. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Befreiung nach dem Bebauungsplan.

 

Da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, kann das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 "Südwestlich der Luitpoldshöh" erteilt werden.

 

Die beiden erforderlichen Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden in Form eines Carport und eines Stellplatzes nachgewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 “Südwestlich der Luitpoldshöh" bezüglich der einheitlichen Gestaltung von grenzständigen Nebengebäuden, Nebenanlagen außerhalb des Baufensters, der Dachfarbe und der Dachform des Nebengebäudes (Fahrrad/Müllunterstand).

 

Der Errichtung der Stützmauer wird ausdrücklich zugestimmt.

 

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Anlage/n

Gezeichneter Lageplan

Antrag auf Befreiungen

Bebauungsplanausschnitt

Eingabeplanung mit Ansichten, Schnitten, Grundrisse                   

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