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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

In der Sitzung des Marktgemeinderates Mering vom 24.08.2017 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“ beschlossen. Die Fa. Honold plant im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes die Errichtung einer Halle mit Bürogebäude und Nebenanlagen. Seitens des Planers wurde nun die Eingabeplanung eingereicht.

 

Es sollen drei zusammenhängende Hallen mit einer Fläche von 10075,13 m²; 10094,02 m² und 7944,78 m² errichtet werden. Hinzu kommt ein Lagerbereich von 2003,63 m². Im vorderen Bereich von Halle 2 und 3 ist zudem ein Bürobereich geplant. Die Gesamtlänge des Gebäudekomplexes beträgt 235,16 Meter, die Gesamtbreite beträgt 121,16 Meter im Bereich von Halle 1 und 2, im Bereich von Halle 3 beträgt die Breite 151,16 Meter. Die Höhe der Halle beträgt 14,6 Meter (max. 15,0 Meter laut Bebauungsplan). Es wird eine GRZ von 0,7 (max. 0,8 laut Bebauungsplan) und eine GFZ von 1,8 (max. 2,4 laut Bebauungsplan) angegeben.

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Sitzung des Marktgemeinderates:25.01.2018

 

* bislang liegen die Unterlagen nur in digitaler Form vor, ein schriftlicher Bauantrag wird in Absprache bis zur Sitzung nachgereicht.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Bis Dato liegen keine Nachbarunterschriften vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“, dieser befindet sich derzeit noch in der Aufstellung. Nach § 33 BauGB sind Vorhaben in Gebieten von zukünftigen Bebauungsplänen zulässig, wenn die die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde vom 10.11.2017 bis zu 11.12.2017 durchgeführt. Das Vorhaben hält die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes ein. Es wurde seitens des Bauherrn zugesichert, dass die schriftliche Erklärung bis zur Sitzung vorgelegt wird. Die Erschließung ist gesichert, da diese durch den Markt Mering im Rahmen der Erschließung des Plangebietes vollständig hergestellt wird.

 

Der Bauherr plant die Errichtung von 104 PKW-Stellplätze. Nach Nr. 2.1. der Stellplatzsatzung des Marktes Mering ist Büro- und Verwaltungsräume ein Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz je 30 m2 Nutzfläche herzustellen. Es sind insgesamt 538 m2 Nutzfläche für Büroräume angegeben, es errechnet sich ein Bedarf von 17,93 = 18 Stellplätzen. Nach Nr. 5.2 der Stellplatzsatzung sind für Lagerräume 1 Stellplatz je 100 m2 Nutzfläche oder 1 Stellplatz je 3 Beschäftige herzustellen. Die Berechnung nach der Anzahl der Beschäftigen ist nur möglich, wenn sich durch die Berechnung nach der Nutzfläche ein öffensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf ergibt. Dies trifft hier zu, da sich der Nutzfläche ein Bedarf von 323 Stellplätzen ergeben würde. Seitens des Planers sind als Berechnungsgrundlage 100 Mitarbeiter für den Logistik- und Produktionsbereich (ohne Büro) veranschlagt. Dadurch ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 34 Stellplätzen für Lagerräume und Lagerplätze. Insgesamt errechnet sich ein Stellplatzbedarf von (34+18) 52 Stellplätzen. Der Bauherr errichtet somit die doppelte Anzahl von Stellplätzen als nach der Stellplatzsatzung notwendig. Demnach wäre der Stellplatzbedarf auch bei 156 weiteren Mitarbeitern (insgesamt 256) noch erfüllt.

 

Das Vorhaben ist nach § 33 BauGB zulässig (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung), da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen steht und der Antragsteller schriftlich zusichern wird, diese Festsetzungen anzuerkennen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag nach § 36 BauGB, da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67 "Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße" nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und es darüber hinaus nach § 33 BauGB zulässig ist.

 

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Anlage/n

Eingabeplanung  

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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