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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 30.11.2017:

beiliegend übersende ich Ihnen fristgerecht und zum Ausdruck für Ihre Unterlagen meine 2. Stellungnahme zu dem in Mering mit Bebauungsplan 67 beschriebenen Vorhaben westlich des Meringer Bahnhofes.

 

Sollten sich weitere Fragen hierzu ergeben so bitte ich Sie die Vorsitzende der Ortsgruppe Mering im Bund Naturschutz, Frau Doris Gerlach, das Kreisgruppen Büro der Kreisgruppe imBund Naturschutz Aichach Friedberg, Frau Petra Hofberger und mich direkt jeweils in Cc hierüber in Kenntnis zu setzen.

 

Mit größter Sorge um den Erhalt der im Planungsgebiet nachweislich vorkommenden rote Liste Feldbrüterarten nehmen wir erneut in der Anlage aufgeführten Punkten 1; 2; 3 und 4 Stellung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Industrie- und Gewerbeparkt nördlich der Friedenaustraße“ und zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Mit unserer Stellungnahme und Hinweisen möchten wir das zuständige Planungsbüro und die Gemeindeverwaltung Mering auffordern die weiterhin ungenügende Datenerfassung ergänzen zu lassen. Auch halten wir die bisherige Betrachtungstiefe in Bezug auf die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die sehr unterschiedlichen Anforderungen der dort vorkommenden bedrohten Arten als zu pauschal und oberflächlich dargestellt. Demzufolge stellen wir fest, daß die vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen selbst und insbesondere die vorgeschlagene Größe der Flächen nicht umsetzbar sind. Darüber hinaus fordern wir Sie auf das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zu beachten, in dessen Schwerpunktgebiet Lebensraum Lechtal das Planungsgebiet liegt und die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen darauf abzustimmen sind. Besondere Sorgen bereitet uns neben den zu weit auseinanderliegenden Ausgleichsflächen der als deutlich zu gering angenommen Faktor zur Berechnung der absoluten Ausgleichsflächen Größen.

 

Wir sehen auch nicht in wie weit den Vorgaben des Regionalplans der Region Augsburg Hochwasserabflussbereich H7 der überfachlichen Ziele (Z) und Grundsätze (G) Seite 15 Rechnung getragen werden.

 

Anlage

zur Stellungnahme vom 30.11.2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“ und 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

1. Europäischer Artenschutz

Datenerhebung ungenügend

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein

Vorhaben gegen naturschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten voraus.

 

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es wird nur auf alte Kartierungen (Bauer 20102012, ASK, etc…) zurückgegriffen. Eine eigene Begehung außerhalb der Brutzeit ist ungenügend.

Als Basis einer artenschutzrechtlichen Prüfung müssen Erhebungen nach dem „Methodenhandbuch zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (SÜDBECK et al. (Hrsg.) 2005 bzw. Nachdruck 2012) gemacht werden.

 

Wenn eine worst-case-Betrachtung gemacht wird, müsste diese aber auch konsequent bis zu den Ausgleichsmaßnahmen zu durchgeführt werden. Das ist aber hier nicht geschehen.

 

Betrachtungstiefe ungenügend

Die vorgelegte zusammenfassende Betrachtung aller Bodenbrüter ist nicht ausreichend. Die verschiedenen hier zusammengefassten Arten „Kiebitz, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenschafstelze und Rohrweihe“ haben eine teileweise ganz unterschiedliche Biologie und Ansprüche an ihren Lebensraum.

Die verschiedenen Arten haben teilweise ganz unterschiedliche Störungspotenziale. Manche Arten reagieren stärker auf optische Störungen, andere auf Lärmstörungen. Auch die

Effektdistanzen sind unterschiedlich.

Um keinen Verbotstatbestand nach §44 auszulösen, ist zwingend eine Einzelartenbezogene Betrachtung anzustellen.

 

Von dieser Betrachtung ist dann auch die Frage abhängig, ob Verbotstatbestände vorhanden

sind und wie gegeben falls passgenaue CEF-Maßnahmen zu konzipieren sind.

 

Gerade, wenn eine worst-case-Betrachtung durchgeführt wird, muss zwingend eine Reviergrößenbetrachtung durchgeführt werden. Entsprechend müsste sichergestellt werden, dass mittels CEF Maßnahmen entsprechend neue Reviere für die verschiedenen Arten zur Verfügung gestellt werden können, die bisher noch nicht besetzt sind.

Bei Feldlerchen wird z.B. als kleinste Reviergröße eine Größe von 0,5 ha angegeben (Pätzold 1983). Eine worst-case-Betrachtung müsste also bei einer Bebauungsfläche von knapp 8ha von 16 Feldlerchenrevieren ausgehen. Entsprechende CEF Maßnahmen sind vorzusehen.

 

Auf den bisher in Aussicht gestellten Flächen ist ein CEF-Ausgleich in dieser Größenordnung nicht Ansatzweise möglich.

 

Aktueller Vorschlag der CEF-Maßnahmen ist ungeeignet

In den Unterlagen können den notwendigen vorgezogenen europäischen Artenschutzausgleich nicht erfüllen.

 

Die CEF Maßnahmen müssten vorgezogen umgesetzt werden und vor Baubeginn voll wirksam sein. Auch die Umwandlung in Wiesen und die Anlage von Seigen müssten vor Eingriffsbeginn umgesetzt sein!

In einem Monitoring müsste dargelegt werden, dass die Maßnahmen wirksam sind. Erst danach könnte ein Baubeginn erfolgen.

Da viele Bodenbrüter, wie die Feldlerche oder Kiebitz als sehr standorttreu gelten, ist eine spätere Weiterverschiebung der Ausgleichsflächen nicht möglich. Eine dauerhafte Sicherung der Flächen wäre Voraussetzung für eine Anerkennung der Maßnahmen.

 

Flurnummer 3242/2, 3242/3:

Die größte vorgeschlagene Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3242/2 und Fl.Nr. 3242/3 mit insgesamt 5884m² ist zudem nicht als Fläche für die Umsetzung von CEF-Maßnahmen für Bodenbrüter

geeignet. Da viele Bodenbrüter erhebliche Effektdistanzen zu Gehölzen und Baumreihen haben. Die Fachliteratur geht beispielsweise bei der Feldlerche von Effektdistanzen zu Baumreihen oder Feldgehölzen von 120 m und zu einer geschlossenen Gehölzkulisse von 160 m aus. Für Kiebitze sind Maßnahmenstandorte mit mind. 200m Abstand zu dichten Gehölzkulissen, Siedlungsrändern und großen Gebäuden (Meidung von Vertikalstrukturen), idealerweise innerhalb einer großräumig offenen Landschaft, zu lokalisieren. (siehe beispielsweise: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/ media/m_s_voegel_nrw.pdf).

Auf dem vorgeschlagenen Grundstück sind geschlossene Gehölzstrukturen und Baumreihen vorhanden. Sie scheiden daher als CEF-Maßnahmen für Bodenbrüter aus.

 

Flurnummern 3175, 3176 und 3227/5:

Die unterschiedlichen Bodenbrüterarten haben unterschiedliche Effektdistanzen zu Straßen. Während beispielsweise der Kiebitz zu schwach befahrenen Straßen und zu Fuß- und Radwege höhere Abstände wählt, hat ist die Effektdistanz von Feldlerchen umso größer, umso mehr Verkehr auf den Straßen ist.

Die drei Flächen haben einen Abstand zwischen ca. 110 und 150m von der St 2380. Begleitend zur St2380 befindet sich ein Fuß und Radweg. In der Publikation des Bundesverkehrsministeriums zu Vögeln und Verkehr findet sich beispielsweise eine Effektdistanz von Kiebitzen zu Fuß und Radwegen von 400m. Für Feldlerchen findet sich bei Straßen bis 20.000KfZ immerhin noch eine abnehmende Habitat-Eignung bis 300m Entfernung.

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/arbeitshilfe-voegel-und-strassenverkehr.pdf?__blob=publicationFile

Die Darstellungen zeigen, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die Anforderungen des europäischen Artenschutzes nicht eingehalten werden.

 

Um einen vorgezogenen Ausgleich geltend machen zu können, muss im Detail für alle vorkommenden Arten, entsprechend deren Biologie die Eingriffstiefe und die detaillier Ausgleichserfordernisse dargestellt und umgesetzt werden!

 

2. ABSP Schwerpunktgebiet

Das Meringer Feld befindet sich im ABSP-Schwerpunktgebiet Lebensraum Lechtal. Wir kö nen der Argumentation der SaP nicht folgen, dass „eine Ableitung einer Natur- und Artenschutzrelevanz durch die Lage im ABSP-Schwerpunktgebiet nicht zielführend“ sein soll.

Das Meringer Feld hat bisher deutliche Defizite an Trittsteinbiotopen im Sinne des ABSP Projektes aufzuweisen. Deswegen wird explizit auch als Ziel und Maßnahmenvorschlag au geführt: „Etablierung extensiver Grünlandnutzung auf flachgründigen, ackerbaulich genutzten Standorten (mittels Mähgutübertragung).

 

3. Naturschutzfachlicher Ausgleich

Die gemachten Vorschläge erfüllen nicht die Anforderungen an einen Naturschutzfachlichen

Ausgleich. Nach dem Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ist die Fläche grundsätzlich der Kategorie „Gebiete geringer Bedeutung“ einzustufen. Durch die intensive geplante Bebauung der Fläche ist der Typ A „Hoher Versiegelungs- und Nutzungsgrad“ anzuwenden. Daraus ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsfaktor zwischen 0,3 und 0,6.

In der Liste zur Einstufung zur Bedeutung der Schutzgüter wird für Ackerflächen explizit der „obere Wert“ in der Spannbreite gefordert. Dies wird auch noch mal dadurch bekräftigt, dass

die Ackerflächen im Meringer Feld einer der bedeutendsten Bodenbrüterstandorte im Landkreis sind.

Als naturschutzfachlicher Ausgleichsfaktor ist daher zwingend der Faktor 0,6 heranzuziehen!

Das entspricht einer Ausgleichsfläche von mindestens 4,76 ha!

Der vorgeschlagene Faktor von 0,4 ist nicht akzeptabel.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG haben für die Bauleitplanung keine unmittelbare Bedeutung, da die Verbotstatbestände erst beim Vollzug des Bebauungsplans erfüllt sein können. Einem Bebauungsplan fehlt jedoch die Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen (§ 44 BNatSchG) vollzugsunfähig ist. Bei Aufstellung eines Bauleitplans ist daher zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss.

 

Nach der Rechtsprechung des BayVerfGH und des BVerwG existiert kein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Unionsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (siehe BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 35; BVerwGE 133, 239 (252); BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/16).

 

Dem Markt Mering steht als Träger der Planungshoheit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Da es hier nur um eine vorsorgliche Ermittlung auf der Ebene der Planung geht, mittels derer die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans generalisierend abgeschätzt werden soll, genügt nach der Rechtsprechung des BayVerfGH regelmäßig eine Potenzialabschätzung (BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 35; OVG NRW, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE; siehe auch Oberste Baubehörden im BayStMI, Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), S. 8). Der Markt Mering ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen (BVerwGE 131, 274 Rn. 54 - juris; BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/17 Rn. 58 - juris). Der Ansatz von worst-case-Annahmen ist in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BayVerfGH, Entsch. v. 18.02.2016, Vf. 5-VII-14 Rn. 46; BVerwGE 148, 373 Rn. 51 – juris; siehe auch BayStMU, Handbuch besonderer Artenschutz, S. 57).

 

Der vom Markt Mering beauftragte Gutachter hat auf der Grundlage der „Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtichen Prüfung“ der Obersten Baubehörden im BayStMI“, einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur (insbesondere der Artenschutzkartierung Bayern und der Flachland-Biotopkartierung, Arteninformationen des LfU, des Brutvogelatlas von Bayern und der Kartierung des Kiebitz von Dr. Uwe Bauer sowie aufgrund eigener Erhebungen der Ortsbegehung vom 13.08.2017 eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt, die diesen Maßstäben in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Markt Mering macht sich diese saP im Rahmen der Abwägung zu eigen.

 

Die Anforderungen an eine saP sind am Maßstab der praktischen Vernunft zu messen und dürfen auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht überspannt werden. Entgegen der Stellungnahme des BUND Naturschutz ist es nicht Aufgabe der saP, den „wahren“ Bestand an Flora und Fauna vollständig abzudecken und ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein (und können dies auch nicht), sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/16 Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE Rn. 172; OVG NRW, Urt. v. 30.01.2009, 7D 11/08.NE Rn. 150).

 

Vor diesem Hintergrund ist auch die Kritik an der zusammengefassten Betrachtung der ökologischen Gilde der Ackerbodenbrüter unberechtigt. Auch die Forderung einer Einzelbetrachtung „Art für Art“ ist am Maßstab praktischer Vernunft zu messen. Der saP-Leitfaden der Obersten Baubehörde billigt ausdrücklich eine zusammenfassende Betrachtung von Arten mit vergleichbaren Lebensraumansprüchen und vergleichbarer Empfindlichkeit und Betroffenheit im Rahmen „ökologischer Gilden“ (OBB, Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), S. 9). [. Den unterschiedlichen Erhaltungszuständen der relevanten Arten wird im Rahmen der saP differenzierend Rechnung getragen. Die zusammengefasste Bewertung im Rahmen von Gilden ist gängige Praxis und von der Rechtsprechung bestätigt (BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 18.01.2013, 11 D 70/09.AK Rn. 285).

 

Abgesehen davon ist nochmals auf die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative des Markts Mering zu verweisen. Diese wäre im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur daraufhin zu überprüfen, ob Einschätzungen der Behörde im konkreten Fall naturschutzfachlich vertretbar sind oder auf unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwGE 148, 373 Rn. 107)

 

Im Übrigen verweist der Markt Mering auf die fachliche Würdigung zum Bebauungsplan Nr. 67, welche eine ergänzende fachgutachterliche Stellungnahme (Dr. Hermann Stickroth, Augsburg) enthält.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Anregung wird dahingehend zu Teilen stattgegeben, dass die saP im Hinblick auf die Betrachtung der ökologischen Gilden weiter differenziert wird. Im Übrigen wird der Stellungnahme nicht stattgegeben.

 

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Anlage/n

 

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