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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 04.12.2017:

ich wohne in Mering St. Afra und bin daher direkt vom Bebauungsplan Nr. 67 betroffen. Wenn sich die Gemeinde um neue Einnahmequellen kümmert, finde ich das grundsätzlich positiv. Im konkreten Fall ist aber die gesamte Situation für mich nicht durchschaubar. Durch die fehlenden Informationen kann ich nicht erkennen, welche Nachteile sich für die Umwelt aber auch für meine Wohnqualität ergeben. Welche Belastungen durch Lärm und Luftverschmutzung entstehen durch die neuen Betriebe? Wenn der nicht genannte Investor nicht kommt, werden dann die Flächen an beliebige Firmen mit wenig Arbeitsplätzen und großer Umweltbelastung vergeben? Durch die Bahnstrecke ergibt sich schon jetzt ein erhöhtes Lärmniveau. Das soll nicht noch weiter steigen!

Durch den gesamten Ausbau des Industriegebietes schwindet die Naherholungsqualität von St. Afra! Neben neuen Arbeitsplätze ist auch die Erholung ein wichtiger Aspekt für den Wohnwert von Mering. Hier wünsche ich mir mehr Augenmaß und bessere Informationen von der Gemeinde. Auch wenn das Gebiet, das im Bebauungsplan genannt wird, schon einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt, wird durch die Versiegelung eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen von seltenen und geschützten Vogelarten in Kauf genommen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 – juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 – juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Schadstoffe

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Die Einhaltung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen kann auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft sichergestellt werden. Der Markt Mering ist jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Schadstoffe in größerem Umfang abgeben werden.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Zum Thema Umweltzerstörung / Erholungsraum

Der Markt Mering weist darauf hin, dass der Standort zum Lechfeldraum gehört. Dieser Raum westlich der Bahnlinie und westlich von St. Afra grenzt ca. zwischen 1,2 km und 2 km Breite im Westen an den Lechauwald an und ist durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu über 90 % mit Ackerbau gekennzeichnet.

Dieser Raum weist innerhalb der Gemarkungsgrenze von Mering weder Rechtsverordnungen zu Landschaftsschutzgebieten noch zu Naturschutzgebieten aus, und besitzt auch keine kartierten Biotopstrukturen.

Die einzigen Gehölzgruppen die in diesem Raum vorhanden sind, sind Ausgleichsmaßnahmen um die nördliche Freiflächenfotovoltaikanlage, und um eine private Teichnutzung.

Das bedeutet zusammengefasst, dass die vorliegende Umwelt und der vorliegende Erholungsraum, dieses Teiles des Lechfeldes, aus einer agrarindustriellen Monokultur – zur Zeit im wesentlich von Maisanbau – besteht. Es liegen weder schützenswerte naturschutzfachlichen Strukturen noch Erholungsraumindikatoren vor.

Der Gewerbestandort zerstört keine Erholungsstrukturen, da diese nicht vorhanden sind, der Gewerbestandort verdrängt agrarindustrielle Monokulturen – dies kann nicht als Umweltzerstörung bewertet werden.

Dem Markt Mering ist bewusst, dass auch in agrarindustriellen Monokulturflächen Wiesenbrüter sein können. Dies wurde in einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Prüfung anhand einer worst-case-Analyse untersucht. Für einen möglichen Ersatz an Brutraumflächen werden adäquate Ausgleichsflächen neu bereitgestellt.

 

Zum Thema Naherholung /Weitmannsee

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich westlich der Bahnlinie ausschließlich landwirtschaftliche Flächen mit Monokulturen befinden (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen). Für den Markt Mering sind im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes keine Naherholungsflächen erkennbar.

Naherholungsgebiete, wie der Weitmannsee, befinden sich in einer Entfernung von zwei Kilometern zum Plangebiet und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (z.B. Wegeverbindung zum Weitmannsee bleibt unberührt).

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-          Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-          Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-          Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-          Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-          Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-          Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-          Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-          Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-          Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-          Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-          Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-          Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-          Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema zukünftiger Investor

Der Markt Mering schließt einen städtebaulichen Vertrag mit dem Generalunternehmer (GU, in diesem sind die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt. Scheitert das Vorhaben über den GU, fallen die Flächen an den Markt Mering zurück.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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