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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

zu oben genanntem Bebauungsplan der Marktgemeinde Mering vom 18.10.2017 erhebe ich entschieden Einwände.

Ich wohne mit meiner Familie in Mering St. Afra. Wir haben bereits die vierspurig ausgebaute Bahnstrecke hinter unserem Garten. Jetzt sollen noch ein Industriegewerbegebiet und eine Osttangente dazukommen. Und dabei wird es ja wohl nicht bleiben, da das Industriegebiet Richtung Königsbrunn ausgeweitet und die Osttangente zu beiden Seiten mit Gewerbe bebaut werden soll. Es ist überhaupt nicht abzusehen, welchen zusätzlichen Belastungen wir hier durch Lärm der Bauarbeiten, dauerhaftem, zusätzlichen Verkehrslärm, Erschütterung des Bodens, Emissionen usw. ausgesetzt sein werden. Die Aussage des Herrn Kandler, dass diese Messungen dem EU Recht unterliegen ist für uns Bürger hier wenig hilfreich. Können wir nachweisen, dass es eingehalten wird? Nein, können wir nicht!!! Wie lange wird es dauern bis so eine Firma dann überhaupt mal Gewerbesteuern bezahlen wird? Hier zählen nicht mehr wir als Meringer Bürger. Er wird in keiner Weise Rücksicht auf unsere Wohn-und Lebensqualität genommen. Dafür wird durch Geheimhaltung Rücksicht auf Investoren genommen. Das hat auch den Vorteil, dass der Bürger möglichst spät von den Vorhaben der Gemeinde erfährt und sich nicht so gut dagegen währen kann. Es wird keine Rücksicht auf den Lebensraum der Tiere genommen unter denen sich auch bedrohte Arten von Feldbrütern befinden. Um ihnen einen erforderlichen neuen Lebensraum schaffen zu können, wird bald weder Platz noch geeignetes Gelände vorhanden sein. Und auch sie werden unter der zunehmenden Lärmbelästigung, Erschütterung des Bodens und Abgasen zu leiden haben. Woher sollen die Ausgleichsflächen genommen werden, wenn alles zugebaut wird? Es wird ein wertvolles Stück Natur dem Geld geopfert. Hier zählen leider weder Mensch noch Natur. Ich finde diese Entwicklung in Mering mehr als bedauerlich. Ich weiß, dass eine Gemeinde Einnahmen braucht, aber wenn das zum Wohle der Investoren und zu Lasten der Bürger, Tiere und Natur geht, läuft gewaltig etwas schief.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Osttangente

Der Markt Mering weist bezüglich der angesprochenen Osttangente darauf hin, dass die geplante Osttangente in keinem Zusammenhang mit der Baurechtsschaffung für den vorliegenden Gewerbe- und Industriepark steht. Die Osttangente ist nach Kenntnisstand des Marktes Mering noch in der Diskussion; es liegen weder konkrete Planungen noch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens hierzu vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere auch an den Immissionsorten im Ortsteil St. Afra, werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen sein. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist für die Planfeststellung in keiner Weise vorgreiflich.

 

Zum Thema Baulärm

Der Markt Mering verweist grundsätzlich darauf, dass bei der Errichtung von Gebäuden es temporär zu erhöhten Lärmeinwirkungen kommen kann. Dies wird im vorliegendem Fall sehr untergeordnet sein, da der Abstand des nordöstlichen neuen industriellen Gebäudeteiles einen Abstand von ca. 155 m zum nächsten Immissionsort (Wohngebäude in St. Afra) aufweist. Zudem ist der nächste Immissionsort durch zwei sechs Meter hohe Lärmschutzwände vom Vorhaben getrennt.

 

Die Belastung durch den Baulärm gehört wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, jedes Detail seines Vollzugs zu regeln (BayVGH, Beschl. v. 03.03.2017, 15 NE 16.2315 Rn. 22 – juris; BVerwG, Beschl. v. 21.01.2016, 4 BN 36.15 Rn. 20 m.w.N.)

 

Der erforderliche Schutz gegen Baulärm wird auf der Vollzugsebene zu bewältigen sein, insb. durch die Vorgabe, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ (AVV Baulärm) einzuhalten.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 – juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 – juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-          Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-          Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-          Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-          Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-          Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-          Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-          Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-          Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-          Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-          Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-          Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-          Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-          Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema Gewerbesteuereinnahmen

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Gewerbesteuereinnahmen durch den Industrie- und Gewerbepark keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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