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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

der o. g. Plan der Gemeinde Mering zur Ausweisung eines Industriegebietes erfüllt mich mit großer Sorge:

 

Kurzfristig gedacht kann ich das Argument verstehen, dass Mering Gewerbesteuereinnahmen braucht. Wir sind aber global gesehen längst an dem Punkt, dass wir nicht mehr auf immer weiteres Wachstum und mehr Verkehr setzen dürfen. Es ist meiner Meinung nach ein radikales Umdenken in Richtung Post-Wachstumsökonomie nötig, wenn unser aller Lebensraum erhalten bleiben soll und sich regenerieren soll.

 

Das Industriegebiet wäre ein weiterer Schritt in Richtung Ausbau der Osttangente, Flächenversiegelung, Ausrottung bedrohter Tierarten und Zerstörung unseres Naherholungsgebietes Lechauen.

 

Ich bitte Sie, von diesem Plan Abstand zu nehmen und langfristig und enkeltauglich zu handeln. Die Konsequenzen mögen erst einmal unpopulär sein, aber mit guten Argumenten und Erklärungen sind sie den BürgerInnen sicher zu vermitteln.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 – juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Osttangente

Der Markt Mering weist bezüglich der angesprochenen Osttangente darauf hin, dass die geplante Osttangente in keinem Zusammenhang mit der Baurechtsschaffung für den vorliegenden Gewerbe- und Industriepark steht. Die Osttangente ist nach Kenntnisstand des Marktes Mering noch in der Diskussion; es liegen weder konkrete Planungen noch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens hierzu vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere auch an den Immissionsorten im Ortsteil St. Afra, werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen sein. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist für die Planfeststellung in keiner Weise vorgreiflich.

 

Zum Thema Naherholung /Weitmannsee

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich westlich der Bahnlinie ausschließlich landwirtschaftliche Flächen mit Monokulturen befinden (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen). Für den Markt Mering sind im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes keine Naherholungsflächen erkennbar.

Naherholungsgebiete, wie der Weitmannsee, befinden sich in einer Entfernung von zwei Kilometern zum Plangebiet und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (z.B. Wegeverbindung zum Weitmannsee bleibt unberührt).

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-          Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-          Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-          Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-          Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-          Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-          Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-          Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-          Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-          Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-          Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-          Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-          Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-          Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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