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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 10.12.2017:

ich möchte hiermit als betroffener Bürger meine Meinung und damit leider auch meinen Widerspruch zum geplanten Industriegebiet zum Ausdruck bringen.

 

Ich befürchte:

-          zunehmenden, innerörtlichen LKW-Verkehr durch das geplante Logistikunternehmen

-          weitere Überbauung von noch verbliebener Natur (Warum nutzen wir nicht die Baulücken in den bestehenden Gewerbegebieten?)

-          rm- und Geruchsbelästigungen für Wohngebiete in St. Afra und Mering

 

Zusammenfassend befürchte ich eine sinkende Lebensqualität in Mering. Und das obwohl Mering genau wegen dieser Lebensqualität für viele zur Heimat geworden ist. Erhält die Gemeinde nicht auch Bundesmittel, die sich an die Einkommensteuer der Bewohner orientieren?

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden nnen.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Verkehrsbelastung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass voraussichtlich der Großteil (ca. 80%) des neu entstehenden Fahrverkehres das Plangebiet über die Bundesstraße B 17 erreichen wird bzw.  über diese wieder abfährt. Der Ortsteil St. Afra wird daher durch den Fahrverkehr nur unwesentlich tangiert. Selbst wenn sich das Verteilungsverhältnis anders darstellt, z.B. 40% / 60%, wird der Ortsteil St. Afra nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auswirkungen der künftigen planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen werden in einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme berechnet und beurteilt.

 

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 – juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Geruchsbelästigung

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Anders als z.B. bei der Ausweisung einer landwirtschaftlichen Sondergebietszone in einem Bebauungsplan, bei der gezielt das Baurecht zur Ansiedlung geruchs-, lärm- und staubintensiver landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen werden soll, ist der Markt Mering jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Luftschadstoffe (Geruchsemissionen) in größerem Umfang abgeben werden.

 

In diesem Fall kann die Prüfung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

 

Die Prüfung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen an den relevanten Immissionsorten kann ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Genehmigungsebene verlagert werden. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde insbesondere dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010, 4 BN 66/09 Rn. 27 – juris; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014, 4 CN 5.13 Rn. 25 - juris).

 

Der Markt Mering kann im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Bebauungsplans sicher damit rechnen, dass etwaige Konflikte auf Genehmigungsebene, erforderlichenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft abschließend bewältigt werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Anlage/n

 

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