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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

hiermit legen wir fristgerecht Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 67 Gewerbe- und Industriepark ein westlich der Bahnlinie ein.


Begründung:

laut Definition unterscheidet ein Industriegebiet sich im eigentlichen Sinne von einem Gewerbegebiet durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch) produzieren, und darum von Wohngebieten ferngehalten werden sollen. Es ist von Wohn- und Mischgebieten (gemischte Nutzung) ausreichend abgetrennt, für Schwerverkehr und andere Infrastruktur erschlossen (z. B. Gleisanschluss, Energie, Entsorgung) und mit speziellen Umweltauflagen belegt.

In unserem Fall soll genau das Gegenteil geschehen. Der Abstand zwischen dem neu zu errichtenden Industriegebiet und dem aktuell vorhandenen Wohngebiet ist nicht ausreichend (lt. Bebauungsplan ca. 150m). Die Entfernung zu wohnwirtschaftlich genutzten Flächen sollte 750m nicht unterschreiten. Es wird also nicht von den Wohngebieten ferngehalten und bereits jetzt ist der Lärmpegel, alleine durch den Bahnverkehr, trotz Schallschutzwand, erheblich.

Sie möchten aus rein wirtschaftlichen Beweggründen, die für uns durchaus nachvollziehbar sind, auf einer riesigen Fläche ein Logistikunternehmen ansiedeln. Nachweislich, wie bereits im Lechfeld (Graben, Kleinaitingen) geschehen, werden hier hauptsächlich Arbeitsplätze im Niedriglohnsegment geschaffen. Der Aussage man „hofft auf bis zu 150 qualifizierte Arbeitsplätze“ steht kein konkretes Angebot entgegen. Zusätzlich geht die Gemeinde Mering aktuell mit immensen Ausgaben in Vorleistung (archäologische Untersuchungen, Wasserleitung etc.) und es gibt nicht einmal eine konkrete Kosten-Nutzen-Analyse!

 

Aufgrund der geringen Flächen die Mering überhaupt zur Verfügung stehen, ist dieses großflächige Gewerbe-/Industriegebiet nicht zu vertreten. Weshalb wird nicht schonender für Mensch und Umwelt vorgegangen und kleinen und mittelständischen Betrieben, heimischen Handwerkern und Start-Ups die Möglichkeit gegeben, sich bei uns anzusiedeln?

Desweiteren ist es für uns nicht nachvollziehbar, weshalb die noch freien Gewerbegrundstücke im bereits bestehenden Gewerbegebiet nicht bebaut werden. Hier wäre genügend Fläche vorhanden, die aktuell brachliegt und verwildert.

Unserer Meinung nach berücksichtigt diese Planung offensichtlich nur die Interessen des einen, großen Investors und dies zu Lasten der Anwohner in St. Afra und auf Kosten unserer Heimat. Eine Heimat, deren Bild durch dieses Vorhaben nachhaltig zerstört werden wird. Eine Heimat, in der wir schon als Kinder Wanderungen durch die Kissinger Heide und zum Lech gemacht haben und auch heute mit unseren Kindern diese Wege und das Naherholungsgebiet regelmäßig nutzen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es zu signifikanten Erhöhungen der Emissionswerte kommen wird. Es sind erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Die nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf Boden und Wasser können selbst mit den angedachten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden. Durch den hier vorliegenden Bebauungsplan werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um im genannten Gewerbe- und Industriepark eine erhebliche Erhöhung der Emissionen, in Bezug auf Lärm, Verkehr und Staub zu sanktionieren. Das ist auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft zum Wohngebiet Mering St. Afra nicht hinnehmbar. Als Anwohner in St. Afra befürchten wir desweiteren, dass hier der Grundstein für die weitere Versiegelung von Flächen durch Gewerbe- und Industrie gelegt wird und die Erschließung dieses Gewerbe- und Industrieparks nur eine Maßnahme ist, um dann später ein weiteres Argument für den Bau der Osttangente zu haben. Dass es sich dabei um ein langfristig angedachtes Ziel für den Bau dieser Straße handelt, können wir uns alle denken!

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-          Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-          Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-          Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-          Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-          Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-          Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Erheblich störende Gewerbebetriebe

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-          Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-          Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-          Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-          Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-          „Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 – juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 – juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Schadstoffe

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Die Einhaltung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen kann auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft sichergestellt werden. Der Markt Mering ist jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Schadstoffe in größerem Umfang abgeben werden.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Zum Thema Naherholung /Weitmannsee

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich westlich der Bahnlinie ausschließlich landwirtschaftliche Flächen mit Monokulturen befinden (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen). Für den Markt Mering sind im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes keine Naherholungsflächen erkennbar.

Naherholungsgebiete, wie der Weitmannsee, befinden sich in einer Entfernung von zwei Kilometern zum Plangebiet und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (z.B. Wegeverbindung zum Weitmannsee bleibt unberührt).

 

Zum Thema Osttangente

Der Markt Mering weist bezüglich der angesprochenen Osttangente darauf hin, dass die geplante Osttangente in keinem Zusammenhang mit der Baurechtsschaffung für den vorliegenden Gewerbe- und Industriepark steht. Die Osttangente ist nach Kenntnisstand des Marktes Mering noch in der Diskussion; es liegen weder konkrete Planungen noch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens hierzu vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere auch an den Immissionsorten im Ortsteil St. Afra, werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen sein. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist für die Planfeststellung in keiner Weise vorgreiflich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Anregung zum Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass besonders störende Betriebe ausgeschlossen werden. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben. 

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Anlage/n

 

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