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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller haben am 22.11.2012 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses bei der Gemeinde Mering eingereicht. Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals erteilt. Das Vorhaben wurde baurechtlich mit Bescheid vom 06.03.2013 durch das Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigt. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurde der Markt Mering nun aufgefordert, ob die Gemeinde einer Verlängerung des Vorbescheides gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zustimmt.

 

Das Einfamilienhaus ist als zweigeschossiges Gebäude mit einem Walmdach mit einer Dachneigung von 12 Grad dargestellt. Die Wandhöhe ist mit 6,00 Meter angeben (die Gebäudehöhe ist nicht dargestellt, aber aufgrund der geringen Dachneigung ist das Gebäude nur geringfügig höher.) Das Gebäude ist mit einer Grundfläche von 12 x 8 Meter dargestellt, die Grundflächenzahl beträgt laut Eingabeplanung 0,43. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,57.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:23.01.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:12.03.2018

 

* das Landratsamt Aichach-Friedberg bittet um Stellungnahme bis 23.02.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im Antrag auf Vorbescheid vom 22.11.2012 sind die Nachbarunterschriften vollständig enthalten.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben wurde nach § 34 BauGB genehmigt. Das Einvernehmen wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung am 26.11.2012 erteilt. Das Vorhaben bedarf allerdings nun einer Behandlung durch den Bau- und Umweltausschuss, da das Vorhaben mittlerweile im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) liegt. Diese wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Rings um die Zugspitzstraße“ erlassen.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).

 

Das geplante Vorhaben widerspricht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62 „Rings um die Zugspitzstraße“ nicht, daher ist hier eine Ausnahme von der Veränderungssperre vertretbar.

 

Nach Art. 71 Satz 2 BayBO gilt der Vorbescheid 3 Jahre und kann nach Art. 71 Satz 3 BayBO auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt für diesen Antrag auf Vorbescheid eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB.

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Anlage/n

Schreiben Verlängerung Antrag auf Vorbescheid des LRA vom 18.01.2018

Amtlicher Lageplan

Ansichten, Grundriss   

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