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Beratungsfolge

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Sachverhalt

und rechtliche Würdigung:

 

In der Sitzung vom 24.09.2015 beauftragte der Marktgemeinderat die Verwaltung mit der Prüfung der Rechtsform der Gregor Asam Stiftung.

 

Die Gregor Asam Stiftung ist eine fiduziarische (nichtrechtsfähige) Stiftung, deren Rechtsgrundlage in Art. 84 GO geregelt ist:

(1) Vermögenswerte, die die Gemeinde von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.

(2) 1 Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Sie sind vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.

(3) 1 Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. 2 Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.“

Für die Verwaltung der Stitftung sind die Vorschriften der gemeindlichen Haushaltswirtschaft einschlägig, folglich verwalten Bürgermeister und Gemeinderat die Stiftung. Die Vorschriften des BayStG sind sinngemäß anzuwenden, die Aufsicht obliegt der Rechtsaufsicht im staatlichen Landratsamt.

 

Die Gregor Asam Stiftung beruht auf der Verfügung desselben, die am 29.11.1973 eröffnet wurde und folgenden Wortlaut hat:

 

„Ferner DM 20.000,-- Zwanzigtausen in 6 % Pfandbriefe zu Gunsten einer Stiftung an die Marktgemeinde für bedürftige Meringer derart, daß an zwölf Leute je DM 100,-- jeweils am 15.12. d. J. ausbezahlt werden. Das Kuratorium, das die Stiftung verwaltet und die Bedürftigen auswählt, soll sich zusammensetzen aus dem jeweiligen Bürgermeister, dem Kath. und evangel. Pfarrer.“

 

Die Stiftung hat dank „Zustiftungen“ ein Vermögen zum Stand 31.12.2017 von 44.903,88 EUR, das auf einem Sparbuch bei der Stadtsparkasse Augsburg liegt. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist diese Anlage nicht rentabel, da kein Ertrag mehr erwirtschaftet werden kann. Dem Stiftungszweck kann seit Anfang 2015 nur nachgekommen werden, soweit Spenden eingehen.

 

Eine Stiftungssatzung besteht nicht. Ebenso wurden keine Nachweise über das Grundstockvermögen und die Rücklagen angelegt.

 

Das Vermächtnis des Herrn Asam nahm der Markt Mering an. Es wurde 1973 so interpretiert, daß eine fiduziarische Stiftung begründet wurde, gleichzeitig entscheiden seitdem die für das Kuratorium bestimmten Personen über Anlage und Verwendung der Stiftungsmittel, was den Vorschriften für fiduziarische Stiftungen im Grundsatz widerspricht (s. o.), nach denen die Verwaltung dem Bürgermeister und Gemeinderat obliegt. Das Vorliegen einer fiduziarischen Stiftung bestätigte das Landratsamt Aichach-Friedberg mit Schreiben vom 14.05.1974.

 

Die Rechtsaufsicht im staatlichen Landratsamt Aichach-Friedberg bestätigte das Vorliegen einer fiduziarischen Stiftung mit Email-Nachricht vom 01.12.2015.

 

Am 19.10.2016 wurde der Rechtsaufsicht ein Satzungsentwurf mit der Bitte um rechtsaufsichtliche Stellungnahme übersandt. Damit soll eine ordnungsgemäße Verwaltung definiert werden, die den Stifterwillen erfüllt.

 

Mit Email-Nachricht vom 03.01.2018 erklärte die Rechtsaufsicht, daß gegen den vorgelegten Entwurf keine Bedenken bestehen, es sollte lediglich noch eine Regelung zum Inkrafttreten der Satzung eingefügt werden, die nun ihren Platz in § 13 gefunden hat.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt die Stiftungssatzung der Gregor Asam Stiftung in der vorliegenden Fassung vom 12.10.2016 und beauftragt die Verwaltung mit deren Vollzug.

 

Der Stiftungsbeirat wird beauftragt, die Stiftungsmittel so anzulegen, daß der Stifterwillen möglichst erfüllt werden kann.

 

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Anlage/n

Satzungsentwurf vom 12.10.2016 der Gregor Asam Stiftung       

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