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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die im Baugebiet „Oberfeld I“ tätige Baufirma stellt einen Bauantrag zur Aufstellung von 3 Fahnenmasten zu Werbezwecken während der Bauzeit im Baugebiet „Oberfeld I“. Die Masten sollen auf einer noch nicht vermessenen Teilfläche mitten im Baugebiet mit einem Abstand von 44 Meter zur aktuellen Bestandsbebauung aufgestellt werden. Die Masten sind 7 Meter hoch und haben eine Werbe-/Ansichtsfläche von 1,50 x 3,50 Meter. Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden diese durch den Bauträger wieder entfernt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:05.02.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:05.04.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:12.03.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es wurden keine Nachbarunterschriften eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Nach § 4 der Satzung dieses Bebauungsplanes ist für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt. Nach Rechtsauffassung der Baugenehmigungsbehörde handelt es sich bei den Fahnenmasten um eine Anlage eine Gewerbebetriebes. Nach § 4 der Satzung des Bebauungsplanes i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben bedarf somit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinde.

 

Die Fahnenmasten überschreiten die nach § 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Satzung zum Schutz des Ortsbildes vor verunstaltenden Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) maximal zulässige Höhe in allgemeinen Wohngebieten (WA). Die Maximalhöhe beträgt laut Satzung 3 Meter (Höhe Fahnenmasten 7 Meter). Die Maximalbreite von 2 Metern ist eingehalten (Breite laut Antragsteller 1,50 Meter je Fahne). Nach § 6 der Werbeanlagensatzung können i.V.m. Art. 63 Abs. 3 BayBO Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift erteilt werden, wenn die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift für den Gewerbebetrieb eine besondere Härte bedeutet oder wenn die Ausnahme aus Gründen des Allgemeininteresses zu befürworten ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu der Ausnahme zur Aufstellung der Fahnenmasten (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“.

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt eine Ausnahme von § 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Satzung zum Schutz des Ortsbildes vor verunstaltenden Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) bezüglich der Überschreitung der maximal zulässige Höhe von 3 Metern in allgemeinen Wohngebieten (WA).

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Anlage/n

Lageplan

Bilder der Fahnenmasten 

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