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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die antragstellende Firma beantragt die baurechtliche Genehmigung für zwei beleuchtete Werbetafeln auf einem Grundstück an der Unterberger Straße – Einmündung Feldweg. Die Tafeln haben jeweils eine Größe von 2,87 Meter Höhe x 3,89 Meter Breite und werden freistehend auf U-Eisen mit einer Sockelhöhe von 1,60 Meter. Damit hat die Werbeanlage eine Gesamthöhe von 4,47 Meter. Sie bestehen aus drei Aluminiumblechsegmenten, die miteinander verschraubt sind. Auf diesen Segmenten sind umlaufend vier pulverbeschichtete Aluminium-Rahmenprofile mit verdeckten Scharnieren befestigt. Sie dienen der Ankündigung von Fremdwerbung.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:16.02.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:16.04.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.04.2018

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Das Baugrundstück grenzt im Westen an die Tratteilstraße und im Osten an den Feldweg an. Im Norden grenzen 4 baurechtliche Nachbargrundstücke (Reihenhäuser Eichenweg) an. Im Süden grenzt das Grundstück an eine Grünfläche (bei der Samerkapelle) des Marktes Mering, sowie an die Unterberger Straße. Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

 

Rechtlich/Fachliche Würdigung

 

Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, es beurteilt sich nach § 34 BauGB – Innenbereich. Hier ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Hinsichtlich der Entscheidung des Bau- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 19.02.2018 zur beantragten Werbeanlage „City-Star-Anlage auf Monofuß - beleuchtet“ in der Münchener Straße 38 ist hier auch schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Standpunkt zu vertreten, dass sich diese Werbetafel ebenfalls nicht einfügt. Zum Vergleich: Die Gesamthöhe der City-Star-Anlage ist mit 5,42 Meter um knapp einen Meter höher als die nun beantragten Anlagen (4,47). Die Werbefläche beträgt 2,87 Meter x 3,89 Meter (City-Star 3,80 x 2,80), damit ist hier die Werbefläche sogar größer. Insgesamt kann man also von einer gleichartigen Wirkung ausgehen.

 

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Festsetzungen der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering eingehalten sind. Das Baugrundstück liegt in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Dieses ist allerdings überwiegend nicht durch Wohnen geprägt:

 

  • Überschreitung der maximalen Höhe / Breite

 

Im Bauantrag beantragt der Bauherr die eine Abweichung von der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering, da hier die maximale Höhe und Breite für eine Werbeanlage überschritten wird. Die Werbeanlagensatzung bestimmt unter § 4 Abs. 4 Buchstabe a), dass die Maximalhöhe der Werbeanlage ab OK vorhandenem Gelände max. 3 Meter betragen darf und eine Maximalbreite von 2,0 Meter Breite einzuhalten ist. Die geplante Anlage überschreitet diese Maße mit einer Höhe von 4,47 Meter und einer Breite von 3,89 Meter deutlich.

 

Allerdings gilt diese Größenbeschränkung der Werbeanlagensatzung nur in bestimmten Gebieten nach der BauNVO. Das Vorhaben liegt in einem Mischgebiet (§ 6

BauNVO). Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Werbeanlagensatzung gilt diese Größenbeschränkung nur in Mischgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Das Gebiet um das Vorhaben ist allerdings überwiegend nicht durch Wohnen, sondern durch Gewerbe, geprägt. Daher bedarf das Vorhaben nur einer Beurteilung nach § 34 BauGB, nicht aber einer Abweichung von der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering.

 

  • Werbung an der Städte der Leistung

 

Der Bauherr gibt im Bauantrag an, das hier Fremdwerbung betrieben werden soll. Gemäß § 3 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung ist Werbung nur an der Stätte der Leistung zulässig (Verbot von Fremdwerbung).

 

Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Werbeanlagensatzung gilt dieses Fremdwerbungsverbot ebenfalls nur in Mischgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind. Daher ist hier ebenfalls keine Abweichung von der Werbeanlagensatzung des Marktes Mering notwendig.

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht einfügt. Der Markt Mering stimmt dem Vorhaben als Nachbar nicht zu.

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Anlage/n

Gezeichneter Lageplan

Produktbeschreibung, Ansichtszeichnungen

Beschlussbuchauszug 19.02.2018 – Werbeanlage Münchener Str. 38     

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