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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller hat das bereits auf dem Grundstück vorhandene Longierzelt um ca. 65 Meter nach Südwesten versetzt. Dies hat der Antragsteller am 15.01.2018 schriftlich per formloses Schreiben an die Gemeinde angezeigt. Da es sich aber nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 BayBO handelt ist hierfür ein formeller Bauantrag einzureichen. Dies wurde durch den Bauherrn am 26.03.2018 gemacht. Der Pavillon hat einen Durchmesser von 20 Meter und eine Firsthöhe von 6,80 Meter (Wandhöhe allseits 3,5 Meter). Die Dachneigung des Longierzeltes mit der Grundfläche von 282,84 m2 beträgt 18 Grad.

 

Zudem wird ein weiterer Steg über die Schmiechach beantragt, ca. 25 Meter nördlich des bestehenden Stegs.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:26.03.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:26.05.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:07.05.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die beiden betroffenen Flurstücke grenzen in Norden an einen Feldweg, im Osten an die Unterbergener Straße und im Süden an die Schmiechach an. Daher ist baurechtlich nur ein Nachbargrundstück im Westen vorhanden. Eine Nachbarunterschrift wurde nicht vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Es handelt sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 BayBO. In einem vorherigen Baugenehmigungsbescheid im Jahre 2008 hat das Landratsamt definiert, dass es sich bei dem Bereich östlich der Schmiechen um ein § 34 – Gebiet (Innenbereich) und westlich der Schmiechen baurechtlich um einen Außenbereich nach § 35 BauGB handelt. Der ursprüngliche Bauantrag „Errichtung eines Longierzirkels und Witterungsschutzhütten für Pferde“ westlich der Schmiechach wurde im Jahr 2009 nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Nach diesem Paragraphen sind sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zulässig, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Da es sich lediglich um eine Versetzung des bestehenden Zeltes handelt, ist hier unstrittig, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es entstehen keine neuen Anforderungen. Das Vorhaben ist somit zulässig.

 

Ob der zusätzliche Steg wasserrechtliche Belange tangiert, wird durch die entsprechenden Fachbehörden, das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth sowie die Abteilung Wasserrecht im Landratsamt geprüft. Eventuelle Problematiken baurechtlich zu beurteilen, obliegt also nicht der Gemeinde.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da dieses nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig ist.

 

Bezüglich der Errichtung eines Stegs über die Schmiechach wird auf wasserrechtliche Belange verwiesen.

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Anlage/n
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Lageplan, Eingabeplanung  

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