Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Das Bestandsgebäude soll umgebaut und erweitert werden. Der östliche Gebäudeteil wird vorgesehen für einen Friseursalon, das Hauptgebäude soll im Erdgeschoss und Obergeschoss mit einer Wohneinheit ausgebildet werden. Die gewerbliche Einheit ist mit nur einem Geschoss vorgesehen. Das Hauptgebäude besteht aus zwei Vollgeschossen plus Dach.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8  „Am Sportplatz“ im Gewerbegebiet (GEred).

 

Demnach sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Unter Ziffer 3.1 regelt der Bebauungsplan, dass Wohnungen für Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sind, soweit der gewerbliche Teil in der Fläche und Baumasse untergeordnet ist.

 

Die Wohnfläche für die Wohneinheit wird mit 187,15 m² angegeben. Für den Friseursalon errechnet sich eine Fläche von 219,94 m². Somit gilt die Wohnnutzung als untergeordnet.

Das Bestandsgebäude, in welchem der Friseursalon untergebracht werden soll, ist mit einem Pultdach, das Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung mit Walmdach dargestellt. 

Der Bebauungsplan lässt in der 1. Änderung unter Ziffer 8.1 als Hauptdachform nur Flachdächer, sowie flachgeneigte Dächer als Sattel-, Pultdächer und versetzte Pultdächer bis zu einer Neigung von 30 ° und Tonnendächer zu.

 

Demnach wäre eine Befreiung zur Errichtung eines Walmdaches erforderlich.

Die Stellplätze werden grundsätzlich in einem Antrag auf Vorbescheid nicht geprüft. Nachrichtlich kann festgehalten werden, dass gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung für ein Wohnhaus 1 Stellplatz und für einen Handwerksbetrieb 1 Stellplatz für je 70 m² Nutzfläche oder optional je 3 Beschäftigte 1 Stellplatz erforderlich sind. Der Friseursalon hat eine voraussichtliche Nutzfläche von 81,37 m². Dies würde 2 Stellplätze auslösen. Bei 3 oder weniger Beschäftigten wäre nur ein Stellplatz für den Salon nachzuweisen. Mit der vorhandenen Grundstückssituation sollte der Nachweis auf jeden Fall möglich sein.

 

Die Grenzgarage im Westen liegt außerhalb der Baugrenze. Somit bedarf es  einer Befreiung von Ziffer 5.2 weil die Garage außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll. Die erforderlichen Abstandsflächen für die Garage mit Nutzung des Daches als Terrasse, werden über die angrenzende öffentliche Grünfläche nachgewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid und erteilt eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 8 „Am Sportplatz“ bezüglich der Einhaltung der westlichen Baugrenze zur Errichtung einer Grenzgarage mit Terrassendach.

Weiter erteilt der Gemeinderat eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 8 „Am Sportplatz“ von der Festsetzung zur Gestaltung des Daches. Ein Walmdach mit einer Dachneigung bis max. 30 ° wird zugelassen.

 

Der Gemeinderat erteilt eine Ausnahme vom Bebauungsplan Nr. 8 „Am Sportplatz“ zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung, da diese in der Fläche und Baumasse dem gewerblichen Anteil untergeordnet ist.

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Lageplan

Ansichten

Grundrisse

Berechnung    

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.