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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 23.05.2018:

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgene Änderungen vor:

 

Textteil:

3 Maß der baulichen Nutzung:

Ziffer 1.1

  • Es wurde unter 3 die Ziffer 1.1 angegeben. Sinnvoll wäre hier eine Nummerierung in der eine 3 vorne steht. Dies würde hier die Ziffer 3.1 ergeben.
  • In dieser Ziffer wurde als Festsetzung für den unteren Bezugspunkt bezogen auf Meter über Normalnull, als Höchstmaß, hier 533,80 m ü. NN festgesetzt. Es ist jedoch nicht ersichtlich auf was sich diese Höhe beziehen soll. Hierbei sollte z.B. OK FFB (Oberkante Fertigfußboden) angegeben werden.

 

Planzeichnung:

  • In der Planzeichnung wurde eine absolute Höhe von 533,80 m ü. NN angegeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich auf was sich diese Höhe beziehen soll. Hierbei sollte z.B. OK FFB (Oberkante Fertigußboden) angegeben werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Anmerkung des LRA AIC-FDB ist richtig, die Nummerierung wird redaktionell berichtigt.

 

Nach § 18 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, hier Gebäude, die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Dies erfolgt in der Festsetzung Ziffer 3.3 „Die traufseitige Außenwandhöhe wird gemessen vom unteren Bezugspunkt, bis zum oberen Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut bzw. dem oberen Abschluss der Wand.“ 

Die Festsetzung zur Höhe der Gebäude ist städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), eindeutig bestimmt, von der Ermächtigungsgrundlage (§ 9a BauGB i.V. mit § 16 BauNVO) gedeckt und auch vollziehbar.

Eine Festsetzung der Höhenlage, z.B. die Oberkante Fertigfußboden (§ 9 Abs. 3 BauGB) wird, weder aufgrund der gewerblichen Nutzung, noch auf Grund der Belange des Hochwasserschutzes für erforderlich gesehen. Auch liegen keine Erkenntnisse vor, dass es bei der Bebauung des restlichen Geltungsbereichs zu Auslegungsproblemen gekommen ist.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes braucht nicht geändert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Ziffer 3.1 wird redaktionell geändert.

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Anlage/n
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