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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 17.05.2018:

Bei der Erhöhung der Traufseitigen Außenwandhöhe gilt zu beachten, dass die Rettungshöhe für tragbare Feuerwehrleitern mit 8 Metern nicht überschritten wird. Ansonsten muss bei Überschreitung geprüft werden, ob das nächstgelegene Hubrettungsfahrzeug (DLA(K)23-12) innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung steht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Stellungnahme ist, unabhängig der Regelung eines Bebauungsplanes, als Gesetz zu berücksichtigen. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) sind der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen gemeindliche Pflichtaufgaben. Nach den Planungshilfen für die Bauleitplanung (p 16/17) sind bezüglich des Brandschutzes in die bauleitplanerischen Überlegungen Folgendes einbezogen:

-          Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr (die Gemeinde Steindorf verfügt nicht über einem Hubrettungsfahrzeug, das nächstgelegene befindet sich im Markt Mering in ca. 8 Entfernungskilometern).

-          Sicherstellung des zweiten Rettungsweges für Gebäude, bei denen die Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, über die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr wie Hubrettungsfahrzeuge, oder - falls die Feuerwehr nicht über diese Geräte verfügt (wie in der Gemeinde Steindorf)  baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO).

 

Nach Rücksprache mit dem Eigentümer bzw. zukünftigen Bauherren ist, im geplanten dreigeschossigen Bürotrakt (ca. 11 m x 34 m) des Produktionsgebäudes, eine Oberkante mit Fertig-Fußbodenhöhe von 7,0 m vorgesehen, wobei der zweite Rettungsweg aus dem 3 Geschoss über eine Fluchtleiter erfolgen soll. 

Da in bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (das Neubauvorhaben ist wegen der Größe ein Sonderbau) eine Erstellung und auch Prüfung eines Brandschutzkonzeptes bzw. -nachweise erforderlich ist, werden die vorgesehenen Brandschutzmaßnahm in der Gesamtheit und im Einzelnen auf Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben zum Brandschutz und dem bauaufsichtlichen Schutz­konzept geprüft und ggf. Auflagen getroffen. Damit kann das Thema der Stellungnahme, die Rettungshöhe im Rahmen der nachfolgenden Verfahren sachgerecht gelöst werden.

 

Ferner ist zu berücksichtigten, dass durch die2.  Änderung des Bebauungsplanes die Thematik der Stellungnahme nicht neu aufgeworfen wurde. Denn durch die festgesetzte traufseitige Außenwandhöhe von 7,5 m und der festgesetzten Firsthöhe von 11,0 m war bei einem Satteldach oder Pultdach bereits Rettungshöhen (Brüstung) von mehr als 8 m möglich. Damit konnten Gebäude errichtet werden, deren Höhe[1] über 8 m betragen durfte. Damit wurde dies nicht erstmals durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes aufgeworfen. Auch ist sich die Gemeinde, seit der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplan über die Hilfsfrist nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) bewusst.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes braucht nicht geändert werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 


[1] Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayBO:

he im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene des Bebauungsplanes.

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Anlage/n
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