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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir zu Punkt C.5.4. der Begründung vom 21.09.2017 wie folgt Stellung nehmen.

Die geplante teilweise Öffnung und Renaturierung des Hörlgrabens nehmen wir interessiert zur Kenntnis. Wir bitten in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass durch dieses Vorhaben kein Nachteil durch eine erhöhte Hochwassergefährdung für unsere Grundstücke Fl. Nr. 295/4 und 295/6 entstehen darf.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse wurden in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth entsprechende hydraulische Berechnungen und Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Hydraulischen Gutachten der Arnold Consult AG vom 25.10.2018 (ergänzt am 31.10.2018) zusammengefasst. Neben der Umlegung des Hörlgrabens müssen mehrere, den Hochwasserabfluss beeinflussende Maßnahmen (Hochwasserschutzmauern, Hochwasserschutzverschluss inkl. redundant montierter Warnleuchte, Beton-Einlaufbauwerk, Gerinne mit partieller Offenlegung des Hörlgrabens, etc.) umgesetzt werden, die auch im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt werden.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az.: 4-4622-AIC-29868/2018) wurde seitens des WWA mitgeteilt, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen fachlichen Bedenken bestehen, da durch die im „Hydraulischen Gutachten für den Hörlgraben im Bereich des ehemaligen Polytech-Geländes in Mering“ der Arnold Consult AG vom 25.10.2018 (ergänzt am 31.10.2018) empfohlenen Hochwasserschutzmaßnahmen nachweislich keine Verschlechterungen für die Unter- und Oberlieger bei einem Hochwasserereignis HQ100 zu erwarten sind und auch das Bauvorhaben selbst durch Schutzmauern hochwassersicher errichtet werden kann.

 

Um die Hochwassersicherheit für die im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen auch planungsrechtlich zu gewährleisten, wird für das überplante Areal im Bebauungsplan Nr. 66 ein Baurecht mit Bedingungen festgesetzt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Eine Bebauung zu Wohnzwecken darf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes demnach erst dann erfolgen, wenn der Gewässerausbau des Hörlgrabens und die damit in Verbindung stehenden wasserrechtlichen Maßnahmen (Hochwasserschutzmauern, Hochwasserschutzverschluss inkl. redundant montierter Warnleuchte, Beton-Einlaufbauwerk, Gerinne mit partieller Offenlegung des Hörlgrabens, etc.) endgültig umgesetzt und nachweislich funktionsfähig sind. Vor Umsetzung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen ist somit keine bauliche Entwicklung zu Wohnzwecken innerhalb des Plangebietes zulässig.

Im Zuge der Überarbeitung der Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 66 finden die genannten Maßnahmen zum Hochwasserschutz ihren Niederschlag. Somit sind im Plangebiet und dessen Umfeld gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan auf Grundlage der Ergebnisse des hydraulischen Gutachtens inhaltlich fortzuschreiben und an die erforderlichen Maßnahmen anzupassen sowie ein Baurecht mit Bedingungen in die textlichen Festsetzungen zu „Art der baulichen Nutzung“ in den Bebauungsplan Nr. 66 aufzunehmen.

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Anlage/n
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Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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