- Beschreibung des Vorhabens
Bei einem derzeit noch im Bau befindlichen Reihenhaus im Baugebiet „Oberfeld I“ soll die Terrasse überdacht und mit einer Seitenverglasung versehen werden. Die zu überdachende Terrasse hat eine Tiefe von 3,50 Meter und eine Breite von 7 Metern, dadurch ergibt sich eine Grundfläche von 24,15 m2. Die Konstruktion ist auf Fundament aus Ortbeton mit Stützen und Trägern aus Aluminium geplant. An der Hauswand beträgt die Höhe der Terrassenüberdachung 2,77 Meter, diese fällt mit 6,64 Grad Dachneigung ab, so dass die vordere Wandhöhe 2,34 Meter beträgt.
- Fiktionsfrist
Eingang:13.08.2018
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:13.10.2018
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:08.10.2018
- Nachbarbeteiligung
Das Grundstück grenzt im Norden an ein anderes Grundstück an. Im Westen und Osten liegt das Grundstück jeweils an einem Anliegerweg (Privatstraße K und L) mit zukünftig mehreren Eigentümern an. Im Süden grenzt das Grundstück an die Fläche der Lärmschutzwand für das Baugebiet an. Der Bauträger des Baugebietes hat in den Anträgen als Nachbar unterzeichnet, dieser hat auch dem Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen für das betroffene Nachbargebäude Sportanger 56 mitunterzeichnet. Für das Nachbargebäude ist ebenfalls eine Terrassenüberdachung beantragt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“, die Errichtung der Terrassenüberdachung ist nach den Vorschriften des Bebauungsplanes zu beurteilen. Die Terrassenüberdachung ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO verfahrensfrei, da die maximale Tiefe von 3,00 Metern überschritten ist und die Überdachung zudem seitlich mit Glaselementen versehen werden soll. Durch die Überdachung der Terrasse wird die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im West um 98 cm überschritten und bedarf daher einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Weitere Vorgaben des Bebauungsplanes steht das Vorhaben nicht entgegen. Es ist klarzustellen, dass die Grundfläche der bestehenden Terrasse nicht vergrößert wird, dadurch erhöht sich auch die GRZ II nicht. Somit ist hier eine Befreiung für die geringfügige Baugrenzenüberschreitung städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung sind nach Auffassung der Verwaltung nicht berührt.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass mit dem Bauantrag noch ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Art. 6 Abs. 2 BayBO eingerichtet wird, da die Terrassenüberdachung nicht die eigentlich erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nachweisen kann, da die Terrassenüberdachung direkt bis fast an die Grundstücksgrenze gebaut wird. Hierfür ist keine Zustimmung des Marktes Mering notwendig, es entscheidet hierüber ausschließlich das Landratsamt, da nur bauordnungsrechtliche Belange betroffen sind.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2018: € | Einmalig 2018: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: