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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück in Baierberg Hausnummer 11 a ein bestehendes Gebäude teilabbrechen und an dieser Stelle ein Einfamilienhaus errichten, dass an den verbleibenden Gebäudebestand angebaut werden soll. Die Höhe des Einfamilienhauses gibt der Antragsteller mit 8,3 Meter an, die Grundmaße werden mit 11 x 8,5 Meter angegeben. Im dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:

 

  1. Kann an dieser Stelle ein Wohnhaus errichtet werden?
  2. Ist der Anbau an das vorhandene Gebäude ohne Abstand möglich?
  3. Ist ein Teilabriss des Gebäudes und Neubau mit Keller möglich?

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:06.08.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:06.10.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:08.10.2018

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Unterschriften wurden für den Antrag auf Vorbescheid nicht eingeholt. Ein Grundstück ist jedoch im Besitz des Antragstellers selbst.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

1. Kann an dieser Stelle ein Wohnhaus errichtet werden?:

 

Das geplante Einfamilienhaus soll an gleicher Stelle des bisher vorhandenen Gebäudes auf der Hofstelle Baierberg 11 / 11 a entstehen. Die Grundfläche des Neubaus soll dabei nur geringfügig größer werden als der Gebäudeteil, der abgebrochen wird. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich daher aus §§ 29, 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereich eines qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Das Vorhaben ist zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist die gesicherte Erschließung. Das Bestandsgebäude Hausnummer 11 a ist bereits seit 2006 nicht mehr bewohnt. Die Wasserversorgung ist gesichert, ein Wasseranschluss ist vorhanden. Die verkehrsmäßige Erschließung ist ebenfalls gesichert, da das Grundstück an der öffentlichen Verkehrsfläche direkt anliegt. Hinsichtlich der Abwasserentsorgung ist spätestens im endgültigen Bauantragsverfahren durch den Bauherrn nachzuweisen, ob das geplante Einfamilienhaus an die Kleinkläranlage der benachbarten Hausnummer 11 angeschlossen werden kann, bzw. ob hierfür die Kapazität ausreicht. Alternativ müsste eine neue Kleinkläranlage errichtet werden, damit die Erschließung gesichert ist.

 

2. Ist der Anbau an das vorhandene Gebäude ohne Abstand möglich?:

 

Da das Einfamilienhaus direkt an den verbleibenden Teil des Bestandsgebäude angebaut werden soll, entsteht sozusagen ein zusammenhängender Baukörper (wie bei einem Doppelhaus), das gegenseitig keine Abstandsflächen auslöst. Somit ist die zusammenhängende Errichtung möglich, allerdings betrifft diese Frage abstandsflächenrelevante und brandschutzrechtliche Belange, die nur durch das Landratsamt zu beurteilen sind.

 

3. Ist ein Teilabriss des Gebäudes und Neubau mit Keller möglich?:

 

Für den Teilabriss ist ein Standsicherheitsnachweis durch den Bauherrn beim Landratsamt vorzulegen. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung spielt die Errichtung eines Kellers keine Rolle. Ob die Errichtung eines Kellers direkt am Bestandsgebäude bautechnisch möglich ist, ohne die Statik für das Bestandsgebäude zu gefährden, ist durch das Landratsamt bzw. eine Fachfirma zu bestimmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Der Bauherr muss die gesicherte Erschließung (Abwasser) spätestens im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens nachweisen.

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Anlage/n
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Gezeichneter Lageplan

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