Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, die Vorfahrtsregelung im Einmündungsbereich Lechstraße / Flößerstraße zu überdenken.
Aktuell besteht dort eine Rechts vor Links Regelung.
Im weiteren Verlauf am Einmündungsbereich Lechstraße / Schloßmühlstraße ist allerdings die Lechstraße mit Zeichen 301 (Vorfahrt) bevorrechtigt. Die Schloßmühlstraße ist in diesem Bereich mit dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) beschildert.
In der Bürgerversammlung am 14.03.2018 wurden die unterschiedlichen
Vorfahrtsregelungen von einem Bürger angesprochen und als kritisch erachtet.
Die beiden unterschiedlichen Vorfahrtsregelungen sollten nun ggf. vereinheitlicht werden, um dem Fahrzeugführer nicht mit unterschiedlichen Regelungen innerhalb eines kürzeren
Straßenabschnittes zu konfrontieren.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende
Polizeiinspektion Friedberg hat dazu eindeutig Stellung genommen.
Das Einverständnis seitens der Polizei wird ausdrücklich nicht erteilt.
Das bisher bestehende System funktioniere in Hinsicht auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs gut. Auch im Bereich der Verkehrssicherheit ist festzustellen, dass der Polizeiinspektion Friedberg in den letzten 3 Jahren keine Unfalldaten zu diesem
Einmündungsbereich vorliegen. Eine Problematik durch die jetzigen, unterschiedlichen Vorfahrtsregelungen wird daher polizeilich nicht gesehen.
In ein funktionierendes System einzugreifen und zu hoffen, dass etwas das gut funktioniere, würde hinterher noch besser funktionieren, mache keinen Sinn. Zudem die Fahrzeugführer dann die geänderten Vorfahrtsregelungen auch erst annehmen müssen, obwohl seit vielen Jahren die bisherige Regelung von den Autofahrern verinnerlicht und beachtet wurde.
Der Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde teilt diese Einschätzung und weist darauf hin, dass gemäß der VwV zu § 41 Vorschriftzeichen bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Missachtung besonders gefährlich ist, z. B. bei Änderung der Vorfahrt, für eine ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr zu warnen ist.
Diese Aufstellung der Gefahrenzeichen erfolgt (in Form einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, für die keinerlei Beschluss erforderlich ist) mit dem Gefahrenzeichen 101 und einem Zusatzzeichen, dass auf die geänderte Vorfahrtsregelung hinweist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Straßenverkehrsordnung in der Änderung einer Vorfahrtsregelung für eine Übergangszeit zumindest eine latente Gefahr sieht.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2018: | Einmalig 2018: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: