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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Bauherrn beantragen die Errichtung eines Einfamilienhauses im Baugebiet „Oberfeld I“. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO kann nicht durchgeführt werden, weil das Bauvorhaben einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe um weitere 30 cm. bedarf. Diese Befreiung wird im Bauantrag nun beantragt.

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:29.08.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:29.10.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:08.10.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei Nachbarn im baurechtlichen Sinne. Eines davon ist ein Bestandsnachbar im Norden, der andere der Erwerber der angrenzenden Bauplatzparzelle im Osten. Im Westen grenzt das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche der Straße Sportanger, im Süden an die Straße Am Oberfeld. Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ und beurteilt sich nach dessen Vorgaben. Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück einen Bezugspunkt von 520,00 Meter ü.N.N. vor. Laut § 10 Abs. 1 der Bebauungsplansatzung darf dieser Höhenbezugspunkt mit der Erdgeschossfertigfußboden (FFB EG) um 30 cm. überschritten werden. Dies ergibt in vorliegenden Fall eine maximale Höhe des FFB EG auf 520,30 Meter ü.N.N. Die Bauherrn möchten allerdings den FFB EG auf einer Höhe von 520,60 Meter ü.N.N. errichten. Das wäre eine Überschreitung von weiteren 30 cm. Der Planer begründet die Überschreitung dadurch, dass durch die Erhöhung eine bessere Erschließung von Garage, Zufahrt und Wohnhaus ergibt. Die Nachbarn werden laut Planer nicht beeinträchtigt. Der Bauherr möchte sich somit zudem gegenüber Starkregenereignissen schützen.

 

In der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.07.2018 wurden ebenfalls zwei Bauanträge mit Antrag auf Befreiung von der Höhenlage beantragt. Für das oberhalb liegende Nachbargrundstück Am Oberfeld 23 wurde eine Befreiung um ebenfalls weitere 30 cm. erteilt, für das unterhalb liegende Grundstück Sportanger 30 wurde der Befreiungsantrag um weitere 70 cm. abgelehnt. Für den Fall, dass dieser Bauherr eine geänderte Eingabeplanung mit einer Höhenbefreiung um nur maximal 30 cm. einreicht, wurde hierzu das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Diese Überschreitung um 30 cm. wurden auch anderen Bauherrn im Oberfeld in Aussicht gestellt. Für dieses Bauvorhaben muss über den Befreiungsantrag/Bauantrag allerdings noch ein Beschluss gefasst werden. Auf die beigefügten Beschlussbuchauszüge vom 16.07.2018 wird verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Baugebiet „Oberfeld I“ für das Bauvorhaben Errichtung EFH, Am Oberfeld 29 eine Überschreitung der Höhenlage um 20 cm erteilt wurde. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Bauherrn ist daher in vorliegenden Fall eine Befreiung wie beantragt vertretbar.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zur Befreiung von der für das Baugrundstück im Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“ festgesetzten maximalen Höhenlage des FFB EG von 520,30 Meter ü. N.N. auf  520,60 Meter ü.N.N.. Dies entspricht einer Überschreitung von 30 cm. 

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Anlage/n
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Gezeichneter Lageplan

Befreiungsantrag

Eingabeplanung

Beschlussbuchauszug Errichtung EFH mit Doppelgarage, Sportanger 30, 16.07.2018

Beschlussbuchauszug Errichtung EFH mit Garage, Am Oberfeld 23, 16.07.2018

Ausführungsplanung Höhenlage    

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