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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller hat eine Doppelhaushälfte in der Pfeilschifterstraße (Altbestand) neu erworben und stellt nun einen Bauantrag auf Einbau von zwei Dachgauben. Weitere bauliche Änderungen werden im Gebäude nicht vorgenommen. Die Breite der Dachgauben bemisst sich auf 4,76 Meter (über zwei Fenster) und ist damit breiter, als es der für das Gebiet gültige Bebauungsplan zulässt. Daher wird vom Bauherrn für die Errichtung der beiden Gauben eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt. Begründet wird dies vom Antragsteller mit der Schaffung von verbesserten Wohnverhältnissen. Das Dachgeschoss ist bereits als „Studio“ ausgebaut. Durch den Einbau der Gauben würde sich die Wohnfläche im DG von 30,94 m2 auf 45,47 m2 vergrößern.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:13.09.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:13.11.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:05.11.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück hat vier Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Von drei der vier Nachbargrundstücke liegen die Unterschriften vollständig vor. Vom vierten Nachbarbargrundstück hat nur einer der beiden Eigentümer (Ehepaar) unterzeichnet. Baurechtlich gesehen gilt die Nachbarunterschrift somit als nicht erteilt, es jedoch aufgrund der Unterschrift eines Ehegatten davon auszugehen, dass auch hier Einverständnis besteht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 „An der Hörmannsberger Straße“. Nach Nr. 5.5 der Satzung des Bebauungsplanes dürfen Gauben maximal 3,00 Meter breit sein (Planung 4,76 Meter = 1,76 Meter Überschreitung). Zudem darf die Summe der Breiten die halbe Gebäudelänge nicht überschreiten. Bei einer Gebäudebreite von 7,925 Meter ist dies ebenfalls nicht eingehalten. Daher ist für die Umsetzung dieser Vorschrift eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB notwendig. In der unmittelbaren Umgebung bzw. im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind bereits mehrfach Gauben dieses oder größeren Ausmaßes vorhanden (Pfeilschifterstraße 5, 6, 8, und 16 -  siehe Luftbild). Diese wurden in den 1970er bis 1990er Jahren durch das Landratsamt im Einvernehmen mit dem Markt Mering genehmigt. Daher spricht hier im Rahmen oder Gleichbehandlung nichts gegen die zu erteilende Befreiung. Zudem werden die Grundzüge der Planung durch die Befreiung von Nr. 5.5 der Satzung des Bebauungsplanes nicht berührt, die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 BauGB).

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zur Befreiung von der Festsetzung Nr. 5.5 des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“  (Überschreitung der maximalen Gaubenbreite von 3,00 Meter und der Festsetzung – Die Summe der Breite der Gauben darf die halbe Gebäudelänge nicht überschreiten).

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Anlage/n
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Lageplan

Eingabeplanung   

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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